Ansprechperson und Kontakt

Austauschjahr für Schüler*innen

z. B. gymnasiale Oberstufe

Für Rückfragen im Bereich der Auslandsförderung stehen wir Ihnen gern persönlich und telefonisch zur Verfügung.

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Die nachstehenden Informationen sollen einen Überblick geben, wenn Sie ein „Austauschjahr“ in Großbritannien oder Irland absolvieren möchten.

Hinweis auf einige grundlegende Voraussetzungen:

  • Es muss sich um eine Vollzeitausbildung handeln, der Unterricht muss also mindestens 20 Zeitstunden pro Woche umfassen.
  • Die Ausbildung in Großbritannien oder Nordirland muss mindestens ein Schulhalbjahr oder ein Trimester dauern und eine Mindestdauer von 13 Wochen + 1 Tag umfassen. Maßgeblich hierfür ist die Schulbescheinigung der ausländischen Schule.
    Für eine Ausbildung in der Republik Irland gibt es keine Mindestdauer als Voraussetzung, da innerhalb der EU die Freizügigkeit gilt.
  • Sie können grundsätzlich gefördert werden, bei dem Besuch einer
    1. Schule mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, soweit die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) an Ihrer Inlandsschule nach 13 Schuljahren erworben werden kann.
    2. Schule mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) an Ihrer Inlandsschule nach 12 Schuljahren erworben werden kann.

Ebenso können Sie grundsätzlich gefördert werden, wenn Sie den Auslandsaufenthalt im Rahmen einer inländischen zweijährigen Fachoberschule absolvieren.

Erfolgt der Auslandsschulbesuch unmittelbar nach dem Realschulabschluss, muss eine Schule im Inland mit gymnasialer Oberstufe oder einer zweijährigen Fachoberschule bestätigen, dass Sie nach Rückkehr aus dem Ausland aufgenommen werden können.

  • Nach dem Auslandsschulbesuch müssen Sie Ihre Schulausbildung an einem inländischen Gymnasium oder einer zweijährigen Fachoberschule fortsetzen.
  • Sie müssen grundsätzlich Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich im Ausland nur zu Ausbildungszwecken aufhalten.

Sollten Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben bzw. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und für Ihren bisherigen Schulbesuch kein BAföG erhalten haben, setzen Sie sich bitte wegen der Klärung Ihres Förderungsanspruchs mit der für Sie zuständigen Kontaktperson in Verbindung.

Dem Gesamtbedarf stehen das nach dem BAföG anzurechnende Einkommen und das über der Freigrenze liegende Vermögen der auszubildenden Person sowie das anzurechnende Einkommen der Eltern gegenüber.

Erläuterungen und Infos zur Zusammensetzung des Gesamtbedarfs:

Der monatliche Gesamtbedarf für Schüler*innen setzt sich zusammen:

  • Grundbedarf in Höhe von 632,00 €
  • Krankenversicherungszuschlag in Höhe von maximal 94,00 € und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von 28,00 €, wenn für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung Kosten entstehen.
  • Anteil für die Hin- und eine Rückfahrt (pauschal im Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt 500,00 €).

Aus der Differenz von Gesamtbedarf und anzurechnendem Einkommen und Vermögen ergibt sich Ihr persönlicher Förderungsbetrag. Ausbildungsförderung wird als Zuschuss geleistet.

Es wird empfohlen, den Antrag auf Ausbildungsförderung möglichst frühzeitig (z. B. 3 - 6 Monate vor Beginn der Ausbildung) zu stellen. Die grds. einzureichenden Unterlagen und Nachweise sind in der nachstehenden Checkliste aufgeführt. Die darin genannten Vordrucke stehen auf dieser Seite zum Download bereit.

BAföG-Leistungen werden ab Beginn der Auslandsausbildung gewährt, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag eingegangen ist. Nur wenn der Auslandsaufenthalt in den nächsten Tagen beginnt oder schon begonnen hat, sollten Sie zur Fristwahrung einen formlosen Antrag stellen. Fehlende Unterlagen können jederzeit unaufgefordert nachgereicht werden!

Dies stellt nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur Auslandsförderung dar. Eine abschließende Entscheidung über die Förderung kann erst getroffen werden, wenn alle Unterlagen vorliegen.

Die nachstehenden Informationen sollen einen Überblick geben, wenn Sie ein „Austauschjahr“ in Großbritannien oder Irland absolvieren möchten.

Hinweis auf einige grundlegende Voraussetzungen:

  • Es muss sich um eine Vollzeitausbildung handeln, der Unterricht muss also mindestens 20 Zeitstunden pro Woche umfassen.
  • Die Ausbildung in Großbritannien oder Nordirland muss mindestens ein Schulhalbjahr oder ein Trimester dauern und eine Mindestdauer von 13 Wochen + 1 Tag umfassen. Maßgeblich hierfür ist die Schulbescheinigung der ausländischen Schule.
    Für eine Ausbildung in der Republik Irland gibt es keine Mindestdauer als Voraussetzung, da innerhalb der EU die Freizügigkeit gilt.
  • Sie können grundsätzlich gefördert werden, bei dem Besuch einer
    1. Schule mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, soweit die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) an Ihrer Inlandsschule nach 13 Schuljahren erworben werden kann.
    2. Schule mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) an Ihrer Inlandsschule nach 12 Schuljahren erworben werden kann.

Ebenso können Sie grundsätzlich gefördert werden, wenn Sie den Auslandsaufenthalt im Rahmen einer inländischen zweijährigen Fachoberschule absolvieren.

Erfolgt der Auslandsschulbesuch unmittelbar nach dem Realschulabschluss, muss eine Schule im Inland mit gymnasialer Oberstufe oder einer zweijährigen Fachoberschule bestätigen, dass Sie nach Rückkehr aus dem Ausland aufgenommen werden können.

  • Nach dem Auslandsschulbesuch müssen Sie Ihre Schulausbildung an einem inländischen Gymnasium oder einer zweijährigen Fachoberschule fortsetzen.
  • Sie müssen grundsätzlich Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich im Ausland nur zu Ausbildungszwecken aufhalten.

Sollten Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben bzw. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und für Ihren bisherigen Schulbesuch kein BAföG erhalten haben, setzen Sie sich bitte wegen der Klärung Ihres Förderungsanspruchs mit der für Sie zuständigen Kontaktperson in Verbindung.

Dem Gesamtbedarf stehen das nach dem BAföG anzurechnende Einkommen und das über der Freigrenze liegende Vermögen der auszubildenden Person sowie das anzurechnende Einkommen der Eltern gegenüber.

Erläuterungen und Infos zur Zusammensetzung des Gesamtbedarfs:

Der monatliche Gesamtbedarf für Schüler*innen setzt sich zusammen:

  • Grundbedarf in Höhe von 632,00 €
  • Krankenversicherungszuschlag in Höhe von maximal 94,00 € und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von 28,00 €, wenn für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung Kosten entstehen.
  • Anteil für die Hin- und eine Rückfahrt (pauschal im Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt 500,00 €).

Aus der Differenz von Gesamtbedarf und anzurechnendem Einkommen und Vermögen ergibt sich Ihr persönlicher Förderungsbetrag. Ausbildungsförderung wird als Zuschuss geleistet.

Es wird empfohlen, den Antrag auf Ausbildungsförderung möglichst frühzeitig (z. B. 3 - 6 Monate vor Beginn der Ausbildung) zu stellen. Die grds. einzureichenden Unterlagen und Nachweise sind in der nachstehenden Checkliste aufgeführt. Die darin genannten Vordrucke stehen auf dieser Seite zum Download bereit.

BAföG-Leistungen werden ab Beginn der Auslandsausbildung gewährt, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag eingegangen ist. Nur wenn der Auslandsaufenthalt in den nächsten Tagen beginnt oder schon begonnen hat, sollten Sie zur Fristwahrung einen formlosen Antrag stellen. Fehlende Unterlagen können jederzeit unaufgefordert nachgereicht werden!

Dies stellt nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur Auslandsförderung dar. Eine abschließende Entscheidung über die Förderung kann erst getroffen werden, wenn alle Unterlagen vorliegen.