Schulen in freier Trägerschaft

Sowohl Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als auch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsische Verfassung (NV) gewährleisten das Recht, Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) zu errichten und in Betrieb zu nehmen.

Sie ergänzen im Rahmen dieser Normen das öffentliche Schulwesen und sind den öffentlichen Schulen gleichwertig; an ihnen können dieselben Abschlüsse erworben werden wie an den öffentlichen Schulen. Schulen in freier Trägerschaft werden als allgemein bildende oder berufsbildende genehmigungspflichtige Ersatzschulen bzw. als anzeigepflichtige Ergänzungsschulen geführt. Sie sind häufig kostenpflichtig.

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