Infektionsschutz

Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern

Personen, die mit Krankheitserreger im Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes umgehen, benötigen gemäß § 44 eine Erlaubnis. 

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der zurzeit geltenden Fassung, regelt in § 44, dass Personen, die Krankheitserreger in den Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen eine Erlaubnis  benötigen.

Für das Gebiet der Region Hannover einschließlich der Landeshauptstadt Hannover wird diese vom Fachbereich Gesundheit der Region Hannover erteilt.

Ausnahmen von dieser Regelung gelten für

  • Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden.
  • Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten,
  • Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten.
  • sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, die auf die primäre Anzucht auf Selektivmedien beschränkt sind, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben haben.
  • Personen, die unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder keiner Erlaubnis bedarf, tätig sind.

Für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern werden folgende Unterlagenbenötigt:

  • eine beglaubigte Kopie des Studienabschlusses der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten
  • der Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist oder einer vergleichbaren zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als gleichwertige Sachkenntnis
  • ein aktuelles Führungszeugnis beantragt mit dem Vermerk „zur Vorlage bei einer Behörde“ (Bürgerbüro der Wohnsitzgemeinde)

Die Kosten
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis nach § 44 IfSG beträgt 75,00 € bis 600,00 €.