Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Umweltmedizin

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie die UV-Schutzverordnung (UVSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Die rechtlichen Grundlagen, Erläuterungen, Informationen sowie An- und Abmeldeformulare finden Sie im Serviceportal der Region Hannover unter: 

https://region-hannover.gov.de/buergerservice/dienstleistungen/gesetz-zum-schutz-vor-nichtionisierender-strahlung-bei-der-anwendung-am-menschen-900000553-20001.html?myMedium=1&auswahl=0

Heutzutage kommen zahlreiche Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken zum Einsatz. Darunter fallen Anwendungen mit 

  • Lasern 
  • intensiven Lichtquellen (etwa IPL-Geräte)
  • Ultraschall
  • Magnetfeldern 
  • Gleichstrom 
  • Niederfrequenz und 
  • hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (z.B. Radiofrequenz). 

Typische Einsatzgebiete sind zum Beispiel 

  • dauerhafte Haarentfernung 
  • Hautverbesserung
  • Körperformung
  • Beckenbodentraining und
  • Muskelaufbau.


All diesen Anwendungen ist gemein, dass sie bislang von jeder Person ohne besondere Qualifikation angeboten werden dürften, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. 

Der Gesetzgeber hat daher die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen. Ziel der Verordnungen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlungen besser zu schützen.

Die Verordnung enthält allgemeine Anforderungen an den Betrieb solcher Anlagen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden. Diese Anforderungen richten sich an den Betreiber der Anlagen. Er trägt Sorge dafür, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb fortwährend gewährleistet wird. Dazu muss er zum Beispiel sicherstellen, dass die anwendende Person über die notwendige Fachkunde für diese Anlage verfügt. Außerdem trägt er die Verantwortung für die Instandhaltung der Anlagen gemäß Herstellerangaben. Neben Anforderungen an die Aufklärung über Nebenwirkungen der Anwendungen und gesundheitliche Risiken muss der Betreiber Schutzvorkehrungen treffen, um die behandelte Person oder Dritte vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu schützen. Die allgemeinen Anforderungen an den Betrieb umfassen unter anderem auch Dokumentationspflichten.

Seit dem 31.12.2020 muss der Betreiber seine Geräte 14 Tage vor Inbetriebnahme der örtlich zuständigen Behörde anzeigen und die Fachkunde der anwendenden Personen nachweisen.

Bei Fragen oder Beschwerden über Kosmetikstudios oder Fitnessstudios, die solche Anlagen einsetzen und die in der Region Hannover tätig sind, können Sie sich an folgende Ansprechpartnerinnen wenden:
E-Mail: Gesundheit@region-hannover.de 

Per Telefon
Frau Grundt
Telefon: +49 511 616-22678

Frau Petersen
Telefon: +49 511 616-26342

Formulare für die Geräte An- und Abmeldung sowie ein Beschwerdeformular finden Sie im Serviceportal der Region Hannover unter: 

https://region-hannover.gov.de/buergerservice/dienstleistungen/gesetz-zum-schutz-vor-nichtionisierender-strahlung-bei-der-anwendung-am-menschen-900000553-20001.html?myMedium=1&auswahl=0
 

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