Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen

FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen

Diese FAQ behandeln die praktischen Fragen zur Antragstellung im Förderbereich „Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen“.

Was sind Investitionen?

Investitionen sind Maßnahmen/Wirtschaftsgüter, die den Wert einer Einrichtung steigern. Hierzu gehören nicht „kleinteilige“ Positionen, die die Kultureinrichtung problemlos selbst finanzieren kann. Investitionen bedeuten eine langfristige Bindung finanzieller Mittel in materiellen oder in immateriellen Vermögensgegenständen.

Verbrauchsmaterialien zählen nicht zu Investitionen, ebenso auch keine Güter, die nicht die Zweckbindungsfrist (fünf Jahre ab Ende des Bewilligungszeitraums) erfüllen.

Wie wird ein Antrag für das „Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen“ gestellt?

Anträge auf Investitionsförderung können in ausgedruckter und unterschriebener Form bei der Region Hannover eingereicht (Antragsformular und beizufügende Anlagen). Alternativ können Anträge für das „Investitionsprogramm“ auch elektronisch übermittelt werden. Hierfür sollten die Antragsunterlagen eingescannt werden und als pdf-Dokument als Anlage einer E-Mail an kulturfoerderung@region-hannover.de versandt werden. 

Hinweis: Änderungen in Bezug auf die Möglichkeiten der Antragstellung werden auf dieser Website veröffentlicht.

Was sind die Bestandteile des Antrags?

  • Ausgefülltes Antragsformular und
  • Anlagen:
    • Satzung oder Gesellschaftervertrag,
    • ein bis drei Kostenvoranschläge pro beantragter Position oder Sachgesamtheit (Sachgesamtheit: mehrere gleiche Einzelgegenstände oder mehrere selbstständige Einzelgegenstände, die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verbunden sind und ihren Wert nur als Einheit entfalten können),
    • Projektbeschreibung (falls nicht aussagekräftig schon im Antragsformular enthalten),
    • Ausgaben- und Finanzierungsplan (falls nicht aussagekräftig schon im Antragsformular enthalten),
    • bei beantragten Baumaßnahmen: Mietvertrag und Einverständnis des Vermieters/der Vermieterin,
    • im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen: ein positiver Bauvorbescheid

Wie viele Kostenvoranschläge müssen eingereicht werden?

Für alle Anträge gilt:

Jede(r) Antragstellende ist gefordert, bei der Auftragsvergabe den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Wie viele Kostenvoranschläge müssen als Teil des Antrags eingereicht werden?

  • Pro geplanter Anschaffungs-/Auftragsposition oder Sachgesamtheit bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro (netto) muss ein Kostenvoranschlag eingereicht werden. Trotzdem sollte der/die Antragstellende vorab mehrere Angebote vergleichen und bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen.
  • Ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (netto) oder ab einem Zuwendungsbetrag durch mehrere Stellen in Höhe von ab 100.000 € gilt: Es müssen drei vergleichende Kostenvoranschläge pro geplanter Anschaffungs-/Auftragsposition oder Sachgesamtheit eingereicht werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Anfrage „produktneutral“ erfolgt. Das bedeutet, dass nicht die antragstellende Kultureinrichtung ein konkretes Modell aussucht und dieses bei drei verschiedenen Anbietern anfragt. Stattdessen schlagen die Anbieter der antragstellenden Einrichtung ein oder mehrere Modell(e) vor. Der/die Antragstellende wählt anschließend einen Vorschlag aus und begründet die Wahl. Praktisches Vorgehen:
    • Der/die Antragstellende fordert drei Unternehmen auf, ein Angebot für die geplante Anschaffung/Auftragsvergabe abzugeben. Dieses Vorgehen und die Entscheidung werden im Antrag dokumentiert und begründet. Eine nachvollziehbare Begründung ist besonders wichtig, falls nicht das kostengünstigste Angebot gewählt wird. (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit)
  • Bei Baumaßnahmen, die durch Architekt*innen begleitet werden, ist eine Kostenaufstellung nach DIN 276 durch den Architekten/die Architektin ausreichend. Falls diese Kostenaufstellung nicht vorliegt, müssen ein bis drei Kostenvoranschläge (je nach Höhe der vorgesehenen Gesamtausgaben) eingereicht werden.

Wie können ehrenamtliche Leistungen eingebracht werden?

Ehrenamtliche Leistungen können im Antrag als fiktive Leistungen geltend gemacht werden. Sie bilden sich nicht als geldwerte Leistungen ab und werden daher nicht direkt in den Ausgabenplan eingebracht. Für ehrenamtliche Leistungen gibt es im Antragsformular stattdessen eine Extra-Rubrik unterhalb des Ausgabenplans. Die ehrenamtlichen Leistungen können anerkannt werden, sofern sie einen direkten inhaltlichen Bezug zum Investitionsprojekt aufweisen. 

Was ist noch zu beachten?

  • Es sollte die Tabelle „Ausgaben- und Finanzierungsplan“ genutzt werden, die im Formular enthalten ist. Diese enthält eine Berechnungsfunktion.
  • Kultureinrichtungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, geben die beantragten Anschaffungskosten in netto an.
    Antragstellenden ohne Vorsteuerabzugsberechtigung werden gebeten, im Ausgabenplan des Formulars für alle Einzelpositionen gesondert Bruttobeträgen anzugeben.
  • Es wird darum gebeten, bei mehreren Kostenvoranschlägen, die favorisierte Auswahl (z. B. farblich) zu kennzeichnen und bei analoger Antragstellung die Antragsunterlagen nicht zu tackern.

Was passiert nach der Antragstellung?

Nach Eingang des Antrags versendet das Team Kulturförderung/Archiv eine Eingangsbestätigung, die auch die Antrags-ID enthält. Die Entscheidungssitzung über die Genehmigung der Fördermittel findet in der Regel acht Wochen nach Antragsschluss statt. Danach wird der antragstellenden Einrichtung das Ergebnis schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid wird in Briefform an die Adresse gesendet, die im Antrag angegeben wurde.

 

 

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