Denkmalschutz & Denkmalpflege

Ziele, Organisation und Rechtsgrundlagen

Denkmalschutz und Denkmalpflege kümmern sich um unser baukulturelles und archäologisches Erbe. 

Seit 1978 gibt es hierfür das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG). 
Zuständige Ansprechpartner sind in der Regel die Unteren Denkmalschutzbehörden. 

Der Regelungsgehalt des NDSchG in der Übersicht:

Was ist ein Kulturdenkmal?

Das sagt das Gesetz: (§ 3 NDSchG)

Kulturdenkmale sind historische Bauten, Anlagen und Sachen, an deren Erhaltung aufgrund ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

Baudenkmale

Das Gesetz unterscheidet Einzeldenkmale (§ 3 Abs. 2) und Gruppen baulicher Anlagen (§ 3 Abs.3).

Einzeldenkmale sind z.B. Kirchen, Bürgerhäuser, Rathäuser, Schulen etc., deren Bedeutung über eine rein städtebauliche Bedeutung hinausgeht.

Auch Teile von Gebäuden wie Treppenhäuser, Raumausstattungen etc. können selbst denkmalwürdig sein oder zum Schutzumfang gehören.

Gruppen baulicher Anlagen sind in der Regel städtebauliche Ensemble wie Siedlungen, Straßenzüge mit den Raum begrenzenden Fassaden, Vorgärten, Einfriedungen, Straßenpflasterungen und Baumpflanzungen. Auch bäuerliche Hofanlagen oder historische Industrieanlagen werden häufig als solche Gruppendenkmale in den Denkmallisten geführt.

Im Gebiet der Region Hannover können Gruppen baulicher Anlagen gelegentlich auch die Zusammenfassung von mehreren Gebäuden mit der Qualität von Einzeldenkmalen bezeichnen.

Bodendenkmale

Sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Zeugnisse und Spuren, die Aufschluss über menschliches Leben vergangener Zeiten geben können.

Verzeichnis der Kulturdenkmale

Die gesetzliche Grundlage: (§ 4 NDSchG)

Bau- und Bodendenkmale werden (nachrichtlich) in ein Verzeichnis eingetragen. Dieses Verzeichnis wird vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege erstellt. Auszüge aus dem Verzeichnis können bei den jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörden eingesehen werden.

In Niedersachsen gilt für die Denkmalausweisung das deklaratorische System; das heißt, ein Objekt ist dann ein Denkmal, wenn es die im Gesetz formulierten Voraussetzungen erfüllt. Dies zu beurteilen ist eine kunst-/bauhistorische Fachaufgabe, die gutachterlich auszufüllen ist. Die „Denkmalsetzung“ nach dem deklaratorischen System ist also zunächst nur die Bestätigung einer vorhandenen Bedeutung.

Seit der jüngsten Novelle des NDSchG von 2011 können Eigentümer von neu auszuweisenden Baudenkmale die Ausweisung als Verwaltungsakt (mit Rechtsbehelf) verlangen; hier wird für Neuausweisungen das bisherige deklaratorische System mit dem konstitutiven überlagert.

Bei aller Kompliziertheit im Detail ist Rechtssicherheit für den Eigentümer in beiden Fällen immer gewahrt: Im Streitfall vor Gericht  unterliegt in beiden Systemen die Denkmaleigenschaft vollumfänglich der Überprüfung.

Wie alles in der Welt verändern sich auch Denkmallisten: wegen nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit zu stark veränderte oder gar abgerissene Denkmale werden gestrichen, neue kommen hinzu. Im Zweifelsfall sollte der aktuelle Stand nachgefragt werden.

Die Erhaltungspflicht und ihre Grenzen

Die gesetzliche Grundlage: (§§ 6 und 7 NDSchG)

Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, gefährdet oder so verändert werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird. Es ist eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet.

Die Erhaltungspflicht hat der Gesetzgeber den Eigentümern bzw. denen, die die tatsächliche Gewalt über das Objekt ausüben, aufgegeben.
Diese Pflicht ist aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums Art.14 Grundgesetz abgeleitet.

Ihre Grenze findet diese Pflicht, wenn die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet, oder wenn andere öffentliche Belange eine Veränderung zwingend erfordern.
Maßstab für die  „Unzumutbarkeit“ der Erhaltung ist dabei nicht das persönliche Empfinden des Betroffenen, sondern ein detaillierter Nachweis der tatsächlichen baulich/wirtschaftlichen Erhaltungssituation des Objekts nach den Regeln, wie sie die Rechtsprechung im Laufe der Jahre formuliert hat und die zusammengefasst im Kommentar zum NDSchG nachzulesen sind.

Veränderungen in der Umgebung von Baudenkmalen

Die gesetzliche Grundlage: (§ 8 NDSchG)

Maßnahmen in der Umgebung von Baudenkmalen dürfen deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Dies können Abbrüche, Neubauten oder Umbauten in der Nachbarschaft sein. Bauherren und Architekten, die in der Nachbarschaft von Denkmalen Maßnahmen planen, müssen sich vergewissern, inwieweit sie denkmalfachliche Belange zu berücksichtigen haben.

Genehmigungspflicht

Die gesetzliche Grundlage: (§§ 10, 12, 13 und 14 NDSchG)

Alle verändernden, aber auch instand haltenden Maßnahmen an einem Baudenkmal unterliegen der Genehmigungspflicht; ebenso verändernde Maßnahmen an Bauten oder auf Grundstücken in der Nachbarschaft von Baudenkmalen zur Sicherstellung des Umgebungsschutzes.
Auch Änderungen der Nutzung oder die Anbringung von Werbeanlagen bedürfen der Genehmigung.

Der Umfang der genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist weit gefasst; dazu gehören Anstricharbeiten ebenso wie Putz- und Maurerarbeiten, Dacheindeckungen, Reparatur schadhaften Fachwerks, Umgestaltung von Vorgärten oder die Erneuerung von Fenstern.

Auch Erdarbeiten können einer denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfen: Das gilt immer dann, wenn sie z. B. im Bereich oder im Umfeld einer archäologischen Fundstelle oder in historischen Stadtkernen geplant sind. Im Zweifelsfall informieren Sie sich bitte frühzeitig bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde, ob Ihr Bauvorhaben in einem archäologisch sensiblen Bereich liegt. Auch bei großen Bauvorhaben mit tiefgründigen und/oder großflächigen Erdeingriffen wird eine frühzeitige Abstimmung mit der archäologischen Denkmalpflege empfohlen.

Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die aktive Suche (Prospektion, Grabung) nach archäologischen Funden. Bei Zufallsfunden ist zu beachten, dass diese anzeigepflichtig sind, d.h. die Fundstelle ist unverändert zu belassen, zu sichern und unverzüglich der Denkmalbehörde zu melden.

Zuständigkeiten

Die gesetzliche Grundlage: (§§ 19-21 NDSchG)

Die Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Kultur; eine Obere Denkmalschutzbehörde gibt es in Niedersachsen seit Abschaffung der Mittelbehörde (Bezirksregierung) nicht mehr.

Mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) hat das Land eine Fachbehörde eingerichtet, die Denkmale inventarisiert, die Liste der Denkmale führt und die Denkmalschutzbehörden im Land fachlich berät.

In der Region Hannover und im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover sind für die Einhaltung des NDSchG  - soweit nicht Anderes bestimmt ist – die Unteren Denkmalschutzbehörden im Auftrag des Landes Niedersachsen zuständig. Dies gilt durchweg für alle Denkmale im privaten oder städtischen Eigentum.

Denkmale im Besitz des Landes, des Bundes oder der Kirchen werden in der Regel von diesen jeweils selbst in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege betreut.

Bitte beachten Sie:

  • Für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover ist die Stadtdenkmalpflege zuständig
  • Die Region Hannover ist zuständige Untere Denkmalschutzbehörde für Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Isernhagen, Pattensen, Sehnde, Uetze, Wennigsen; sie unterhält zudem eine eigene Kommunalarchäologie.
  • Alle größeren Kommunen der Region Hannover haben eigene Untere Denkmalschutzbehörden.


Baupflege und Denkmalschutz in der Landeshauptstadt Hannover - Zuständigkeiten nach Stadtteilen

AhlemAnja Eckert, Tel. 0511 168-43721,
E-Mail: Anja.Eckert@Hannover-Stadt.de
AndertenSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
BadenstedtJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
BemerodeSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
BornumJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
BothfeldAnja Eckert, Tel. 0511 168-43721,
E-Mail: Anja.Eckert@Hannover-Stadt.de
Brink-HafenSonja Olschner, Tel. 0511 168-43585,
E-Mail: Sonja.Olschner@Hannover-Stadt.de
BultSonja Olschner, Tel. 0511 168-43585,
E-Mail: Sonja.Olschner@Hannover-Stadt.de
BurgJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
Calenberger NeustadtAnja Eckert, Tel. 0511 168-43721,
E-Mail: Anja.Eckert@Hannover-Stadt.de
DavenstedtJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
DöhrenSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
Groß-BuchholzSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
HainholzJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
HeideviertelSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
HerrenhausenJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
Isernhagen-SüdAnja Eckert, Tel. 0511 168-43721,
E-Mail: Anja.Eckert@Hannover-Stadt.de
KirchrodeSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
KleefeldSonja Olschner, Tel. 0511 168-43585,
E-Mail: Sonja.Olschner@Hannover-Stadt.de
LaheSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
LedeburgJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
LeinhausenJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
LimmerAnja Eckert, Tel. 0511 168-43721,
E-Mail: Anja.Eckert@Hannover-Stadt.de
Linden-MitteAnja Eckert, Tel. 0511 168-43721,
E-Mail: Anja.Eckert@Hannover-Stadt.de
Linden-NordJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
Linden-SüdAnja Eckert, Tel. 0511 168-43721,
E-Mail: Anja.Eckert@Hannover-Stadt.de
ListAnja Eckert, Tel. 0511 168-43721,
E-Mail: Anja.Eckert@Hannover-Stadt.de
MarienwerderJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
Misburg-NordSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
Misburg-SüdSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
MitteSonja Olschner, Tel. 0511 168-43585,
E-Mail: Sonja.Olschner@Hannover-Stadt.de
MittelfeldSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
MühlenbergJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
NordhafenJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
NordstadtJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
OberricklingenJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
OststadtSonja Olschner, Tel. 0511 168-43585,
E-Mail: Sonja.Olschner@Hannover-Stadt.de
RicklingenJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
SahlkampSonja Olschner, Tel. 0511 168-43585,
E-Mail: Sonja.Olschner@Hannover-Stadt.de
SeelhorstSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
StöckenJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
SüdstadtSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
VahrenheideSonja Olschner, Tel. 0511 168-43585,
E-Mail: Sonja.Olschner@Hannover-Stadt.de
VahrenwaldSonja Olschner, Tel. 0511 168-43585,
E-Mail: Sonja.Olschner@Hannover-Stadt.de
VinnhorstJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
WaldhausenAnja Eckert, Tel. 0511 168-43721,
E-Mail: Anja.Eckert@Hannover-Stadt.de
WaldheimAnja Eckert, Tel. 0511 168-43721,
E-Mail: Anja.Eckert@Hannover-Stadt.de
WettbergenJan Felix Bartels, Tel. 0511 168-48093,
E-Mail: JanFelix.Bartels@Hannover-Stadt.de
WülfelSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
WülferodeSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de
ZooSabine.Warnecke, Tel. 0511 168-42508,
E-Mail: Sabine.Warnecke@Hannover-Stadt.de

 

Denkmalschutz in Hannover: 

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner nach Stadtteilen (Stand: Februar 2024) zum Herunterladen

Genehmigungsverfahren

Die gesetzliche Grundlage: (§ 24 NDSchG)

Ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung muss schriftlich erfolgen; er ist mit allen zur zweifelsfreien Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Ggf. können spezifische Gutachten zur abklärenden Voruntersuchung angefordert werden.

Gerade bei umfänglichen Maßnahmen empfiehlt sich vor Antragstellung ein beratendes Gespräch mit den zuständigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Unteren Denkmalschutzbehörde, ggf. vor Ort. Hilfreich sind erste Planungsüberlegungen, Pläne und Fotos vom Objekt und fachliche Unterstützung durch einen sachverständigen Architekten.

Bei Maßnahmen an Baudenkmalen, die auch baugenehmigungspflichtig nach der Niedersächsischen Bauordnung sind, werden Baugenehmigungsverfahren und denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren zusammengeführt; die denkmalrechtliche Genehmigung ist dann Bestandteil der Baugenehmigung.

Die Genehmigung ist vom Antragsteller den jeweils ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben, die dann die darin enthaltenen Regelungen umzusetzen haben.
Ausführende Handwerker und Firmen müssen sich ggf. auch selbständig darum kümmern, ob sie sich auf einer Denkmalbaustelle bewegen, und ob die dafür erforderliche Genehmigung auch tatsächlich vorliegt.
Veränderungen am Denkmal ohne die dazu erforderliche Genehmigung sind regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit, die sowohl Bauherren als auch ausführenden Unternehmen und Handwerkern zur Last gelegt werden kann. In schweren Fällen kann auch ein Straftatbestand vorliegen.

Grobe Denkmalunverträglichkeiten können den Rückbau der Maßnahme auf Kosten der verantwortlichen Auftraggeber/Auftragnehmer zur Folge haben.

All diesen für alle Beteiligten unangenehmen Folgen rechts- oder ordnungswidrigen Handelns kann durch rechtzeitige Einbeziehung der Unteren Denkmalschutzbehörde leicht aus dem Wege gegangen werden.

Die denkmalrechtliche Genehmigung ist gebührenfrei (die Baugenehmigung nicht).

Rechtsmittel gegen Anordnungen der Denkmalschutzbehörde

Eine denkmalrechtliche Genehmigung/Versagung wird als schriftlicher Verwaltungsakt erlassen; er enthält auch eine Rechtsbehelfserklärung, die erläutert was zu tun ist, falls der Antragsteller mit dem Bescheid nicht einverstanden ist.

Seit Fortfall der Bezirksregierungen in Niedersachsen gibt es kein Widerspruchsverfahren mehr in denkmalrechtlichen Angelegenheiten; es gibt nur noch die Möglichkeit der unmittelbaren Klage beim Verwaltungsgericht. Dies mag man bedauern, da hier eine niedrigschwellige Überprüfungsebene entfallen ist.

Wir bieten in jedem Fall bei divergierenden Meinungen und streitigen Fragen das unmittelbare Gespräch an.

Zuschüsse und steuerliche Abschreibung für Erhaltungsmaßnahmen

Zuschüsse zu Erhaltungsmaßnahmen vergibt das NLD auf Antrag; ein solcher Antrag sollte vorab mit der Unteren Denkmalschutzbehörde besprochen werden.

Die Zuschüsse des Landes sind begrenzt – deshalb werden sie in der Regel  nur für konservatorische Notfälle oder für Maßnahmen gewährt, die Beispielcharakter für andere haben können. Übliche Unterhaltungsmaßnahmen, wie sie an jeder Immobilie regelmäßig durchzuführen sind, gehören nicht in den Förderungsumfang – insbesondere dann nicht, wenn das Objekt wirtschaftlich betrieben werden kann.

Im Einkommensteuerrecht werden rechtzeitig abgestimmte Aufwendungen zur Denkmalerhaltung steuerlich gefördert. Einschlägig sind die §§ 7i, 10f, 10g und 11b des EStG.

Nach § 7i EStG sind Erhaltungsaufwendungen zu 100% über 12 Jahre abschreibungsfähig. Bei selbstgenutzten Objekten (§10f EStG) ist das Abschreibungsvolumen um 10% gekürzt und erstreckt sich nur über 10 Jahre.

Zu steuerlichen Einzelheiten sollten Sie einen Steuerberater kontaktieren. Hilfe bietet auch die Broschüre der Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (Band 59) „Denkmäler im Privateigentum – Hilfe durch Steuererleichterungen“

Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz

Für Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Erhaltung eines Baudenkmals erforderlich sind, kann eine Bescheinigung als Grundlagenbescheid für das Finanzamt bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden.

Die Voraussetzungen dazu sind:

  1. dass das Objekt ein Baudenkmal ist
  2. dass für die durchgeführte Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt
  3. dass nachweislich eine Abstimmung über die Erforderlichkeit und Abschreibungsfähigkeit der Maßnahme mit der Unteren Denkmalschutzbehörde stattgefunden hat
  4. dass auf der Grundlage dieser Abstimmung die zugeordneten Originalrechnungen zur Prüfung vorgelegt wurden.

Dieser Grundlagenbescheid für das Finanzamt ist gebührenpflichtig.

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