Gewählt werden (so genanntes passives Wahlrecht) können Personen, die am Wahltag
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- 18 Jahre alt sind und
- nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Wählbar sind auch Personen aus Ländern der Europäischen Union („Unionsbürger"), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und am Wahltag
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzten,
- 18 Jahre alt sind und
- nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung in Deutschland oder in dem jeweiligen Herkunftsland von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.