Europawahl 2024

Wer kann gewählt werden?

Am Wahltag kann nur gewählt werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt
(so genanntes passives Wahlrecht):

  • Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
  • 18 Jahre alt und
  • nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen.

Wählbar sind auch Personen aus Ländern der Europäischen Union („Unionsbürger*innen), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und am Wahltag

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • 18 Jahre alt und
  • nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat) von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Wer diese Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, kann sich als Bewerber*in einer Partei oder sonstigen politischen Vereinigung in einem Wahlvorschlag benennen lassen.

Die Wahlvorschläge müssen eine vorgeschriebene Form und einen bestimmten Inhalt haben und bis zum 18. März 2024, 18 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Bundeswahlleitung eingereicht sein.