Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Wer benötigt eine Genehmigung für den Güterkraftverkehr?
Die Erlaubnispflicht richtet sich nach dem Zweck des Güterkraftverkehrs. Hierbei wird grundsätzlich zwischen dem sogenannten Werkverkehr und dem geschäftsmäßigen bzw. entgeltlichen Güterkraftverkehr unterschieden (§ 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)).
Werkverkehr umfasst den Güterkraftverkehr für die eigenen Zwecke eines Unternehmens. Er liegt vor wenn sämtliche Bedingungen des § 1 Abs. 2 GüKG erfüllt sind. Der Werkverkehr bedarf keiner Erlaubnis.
Für die Prüfung, ob in Ihrem Fall Werkverkehr vorliegt, ist das Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG) in Hannover zuständig.
Auch die in § 2 GüKG aufgeführten Tatbestände des Güterkraftverkehrs sind nicht erlaubnispflichtig. Weiterhin sind Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 t (Zugmaschine und Anhänger) liegt, von der Erlaubnispflicht befreit.
Jeglicher Güterkraftverkehr der nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 2 GüKG fällt ist genemigungspflichtig.
Bei Unklarheiten über die Erlaubnispflicht Ihrer ausgeübten Tätigkeit setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.
Informationen zur Erlaubnis- und Lizenzvergabe
Für die Durchführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs innerhalb Deutschlands ist eine Erlaubnis nötig. Um Güterkraftverkehr auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) zu betreiben, ist eine sogenannte Gemeinschaftslizenz erforderlich.
Die Erlaubnis wird für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Sofern der Unternehmer/ die Unternehmerin die Berufszugangsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, wird nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Erlaubnis unbefristet erteilt. Bei unbefristet erteilten Erlaubnissen werden regelmäßig, mindestens alle zehn Jahre, die Berufszugangsvoraussetzungen überprüft.
Die Gemeinschaftslizenz kann für verlängerbare Zeiträume von bis zu 10 Jahren erteilt werden. Sie muss nach Ablauf der Geltungsdauer jedes Mal neu beantragt werden, da eine unbefristete Erteilung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wann wird die Erlaubnis oder die Lizenz erteilt und welche Bedingungen sind zu erfüllen?
Insofern eine Erlaubnispflicht besteht, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Folgende Voraussetzungen müssen für den Berufszugang erfüllt werden:
• Das Unternehmen muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen.
• Die Geschäftsführer sowie der Verkehrsunternehmer müssen zuverlässig sein.
• Das Unternehmen muss eine angemessene finanzielle Leistugsfähigkeit besitzen.
• Der Verkehrsleiter muss die geforderte fachliche Eignung besitzen.
Neubeantragung
Bitte denken Sie an eine rechtzeitige Neubeantragung Ihrer Lizenz bzw. Ihrer Erlaubnis. Planen Sie hierfür mindestens drei Monate ein!
Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen richten sich nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV).
Grundsätzlich liegt die notwendige Zuverlässigkeit gem. § 2 Abs. 1 GBZugV so lange vor, wie keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen,
- dass bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachtet werden,
- oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
Anhaltspunkte hierfür werden in § 1 GBZugV aufgeführt:
1. eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2. schwere Verstöße gegen:
- Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
- arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
- Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- und Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
- § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
- die besonderen Regelungen, die für die Beförderung lebender Tiere gelten,
- umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Abfall- und Emissionsschutzrechts sowie des Rechts der Beförderung gefährlicher Güter.
Sollten etwaige Verstöße vorliegen wird eine Prüfung mittels des Risikoeinstufungssystems durchgeführt, um eine Bewertung der Zuverlässigkeit vorzunehmen.
Sollte ein sogenannter "schwerster Verstoß", vorliegen wird die Zuverlässigkeit des Unternehmens grundsätzlich verneint. Diese sind im Anhang IV der VO (EG) 1071/2009 aufgeführt.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müsen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Behördliches Führungszeugnis der Belegart "O"
Wer muss die Registerauszüge und das Führungszeugnis vorlegen?
- Unternehmer / Antraggesteller / sämtliche Geschäftsführer
- Verkehrsleiter
Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person muss ein Auszug des Gewerbezentralregisters der juristischen Person vorgelegt werden.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Das Unternehmen muss jederzeit in der Lage zu sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 GBZugV).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GBZugV muss ein Unternehmen über Eigenkapital und Reserven von 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen.
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
- eines Wirtschaftsprüfers
- vereidigten Buchprüfers
- Steuerberaters bzw. eines Steuerbevollmächtigten,
- Fachanwalts für Steuerrecht
- einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchführungs- oder Steuerberatungsgesellschaft
- eines Kreditinstitutes
oder
- Geprüfter aktueller Jahresabschluss
Wer muss den o. g. Nachweis erbringen?
- das Unternehmen
Gültigkeit der benötigten Unterlagen
Die Auszüge aus den Registern, sowie das behördliche Führungszeugnis der Belegart "O" dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein.
Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Ein Antrag gilt erst als gestellt, wenn sämtliche Unterlagen, die vom Antragsteller vorzulegen sind, der Behörde zugegangen sind.
Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eihnung müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Sach- und Fachkundenachweis
Für die Prüfung der fachlichen Eignung oder Anerkennung anderweitiger Prüfungsleistungen ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig.