Die natürlichen Feinde unseres heimischen Wildes gibt es weitestgehend nicht mehr. An ihre Stelle ist inzwischen das Kraftfahrzeug getreten (ca. 25 % des getöteten Rehwildes kommen durch Verkehrsunfälle zur Strecke).
Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) darf grundsätzlich nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der Jagdbehörde der Region Hannover im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist.
Der Abschussplan wird für drei Jahre aufgestellt und ist der Jagdbehörde spätestens bis zum 15. Februar ausschließlich über die Jagdstatistik Niedersachsen zu übermitteln.
Erfolgt keine rechtzeitige oder vollständige Übermittlung, kann ein Bußgeld festgesetzt werden.
Die Jagdbehörde übermittelt der jagdausübungsberechtigten Person die Zugangsdaten für die Jagdstatistik, die sich als sogenannte „Onlineverantwortliche Person“ bereiterklärt hat.
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 100.1.5.5 und 100.1.5.6
§ 21 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 25 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)