Versammlungsrecht

Anzeige einer Versammlung

Wer eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, hat dies vor der Bekanntgabe der Versammlung (z.B. Einladung, Aufruf, Werbung) der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wann muss die Anzeige erfolgen?

Die Versammlung ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen (also z. B. Einladung, Werbung oder Aufruf).

Bei der Berechnung der Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet.

Anzeige einer Versammlung

Online-Dienst

lesen

 

Definition "Versammlung" (§ 2 NVersG)

Eine Versammlung ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Benötigte Angaben

In der Anzeige sind folgende Angaben zu machen:

  • der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen (inkl. eventueller Zwischenkundgebungen) 
  • der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung 
  • der Gegenstand der Versammlung
  • Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und
  • die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.

Verbote 

Während einer Versammlung oder auf dem Weg dorthin ist es verboten:

  • Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen, bereitzuhalten oder zu verteilen,
  • Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten abzuwehren (sog. Schutzausrüstungsverbot) sowie
  • in einer Aufmachung teilzunehmen oder Gegenstände mit sich zu führen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet und bestimmt sind (sog. Vermummungsverbot). 

Außerdem ist es verboten, in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln (sog. Militanzverbot).

Zuständigkeiten

Die Region Hannover ist bei der Anzeige von Versammlungen zuständig für die Gemeinden Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen und Wennigsen. Sonst liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Kommune, in der die Versammlung stattfinden soll.

Während der Versammlung obliegt die Zuständigkeit der Polizei.

Ansprechpersonen

Ansprechpersonen für die Region Hannover im Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten:

Herr Kurm, Tel. 0511/616-24068, Fax 0511/616-1124946
E-Mail: versammlungsbehoerde@region-hannover.de 

Frau Villwock, Tel. 0511/616-24027, Fax 0511/616-1124946
E-Mail: versammlungsbehoerde@region-hannover.de

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)