Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erlassen wurden, sind in der nachfolgenden Auflistung aufgeführt.
Die Publizierung der Maßnahmen kann gem. § 57 Abs. 2 und 3 GwG in anonymisierter bzw. teilanonymisierter Form erfolgen
Eine Bekanntmachung muss gemäß § 57 Abs. 4 GwG für die Dauer von fünf Jahren veröffentlicht werden.