Sich besser orientieren: Tastbare Bodenleitsysteme geben seheingeschränkten Menschen Sicherheit im öffentlichen Raum.
Blindengeld, Blindenhilfe, Langstockunterricht, Blindenschrift erlernen, Berufsfindung, Hilfsmittel, Gesprächs- und Freizeitgruppen.
Die Beratungsstelle des Vereins steht sehbehinderten, hochgradig sehbehinderten und blinden Menschen sowie deren Angehörigen offen. Beratungstermine werden nach telefonischer Vereinbarung getroffen. Die Angebote sind:
Beratung und Unterstützung sehbehinderter, stark sehbehinderter und blinder Menschen und deren Angehörigen (Hilfsmittel, sozialrechtliche Angelegenheiten, Berufsfindung, berufliche Wiedereingliederung, Wohnmöglichkeiten u. ä.)
Beratung und Durchführung von Schulungen in "Orientierung und Mobilität" (Langstockunterricht) und Lehrgängen zur Erlangung von "lebenspraktischen Fähigkeiten" zur möglichst selbstständigen Bewältigung des Alltags
Hilfsmittelausstellung
Besuchsdienst
Kurse zum Erlernen der Blindenschrift
Gesprächs- und Freizeitgruppen für Betroffene jeden Alters, für neu erblindete oder von Erblindung bedrohten, hochgradig sehbehinderten, taubblinden, hör- und sehbehinderten Personen, Seniorengruppe, Frauengruppen, Jugendliche, Führhundhalter
Neben den Gruppentreffen in Hannover finden in den Bezirksgruppen Hameln, Hildesheim, Nienburg und Schaumburg weitere Treffen und Beratungssprechstunden statt. Kontakt über:
Im Land Niedersachsen erhalten Zivilblinde (blinde Menschen) Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben oder
sich in stationären Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen hatten.
Dieses Gesetz gilt auch für Personen,
deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind.
Die Blindheit oder die Sehstörung ist durch einen Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie nachzuweisen.
Seit dem 01.01.2021 beträgt das Blindengeld
außerhalb von Einrichtungen 410,00 € mtl.
bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen 205,00 € mtl.
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Landesblindengeld angerechnet.
Bei häuslicher Pflege erfolgt für Neufälle ab dem 01.01.2017 eine Anrechnung:
in Fällen des Pflegegrades 2 mit 135,00 € sowie
in Fällen der Pflegegrade 3 - 5 mit 165,00 €
Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist.
Blinde Menschen können abhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag ergänzend Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten.