Selbstbestimmte Vorsorge

Betreuungsverfügung

Heute an morgen denken: Vorsorge für den Fall, dass man sich nicht mehr selbst mitteilen kann.

Beratungsgespräch

Für alle, die keine echte Vertrauensperson haben, ist eine Betreuungsverfügung eine sinnvolle Alternative zur Vorsorgevollmacht.

Die Personen, die in einer Betreuungsverfügung als rechtliche*r Betreuer*in gewünscht werden, stehen – nachdem sie vom Betreuungsgericht eingesetzt worden sind – unter der Aufsicht des Gerichts.  Wer keine*n Betreuer*in aus dem persönlichen Umfeld benennen kann oder möchte, kann sich an einen Betreuungsverein wenden. Das Betreuungsgericht prüft den niedergelegten Wunsch, eine bestimmte Person zur Betreuung zu bestellen, in einem regulären Betreuungsverfahren.

Betreuer*innen haben eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht. Zudem benötigen die vom Gericht eingesetzten Betreuer*innen bei der Regelung mancher wichtigen Angelegenheiten eine gerichtliche Genehmigung, zum Beispiel beim Verkauf von Wohneigentum.

Unterschied Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung

Neben der Form der Vorsorgevollmacht gibt es die Möglichkeit der Betreuungsverfügung. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht muss in diesem Fall das übliche Verfahren zur Einleitung einer Betreuung durch das zuständige Amtsgericht eingeleitet werden.

Zum üblichen Betreuungsverfahren, in dessen Verlauf es Dritten (Betreuungsbehörden, Amtsgerichten) überlassen ist, einen Betreuer/eine Betreuerin vorzuschlagen und durch das Amtsgericht bestellen zu lassen, kann durch die Betreuungsverfügung im Vorfeld durch den Betroffenen das Wesentliche geregelt werden. Es reicht grundsätzlich ein ärztliches Attest aus. Insbesondere kann festgelegt werden, welche Vertrauensperson oder Vertrauenspersonen als Betreuer/innen ausgewählt und eingesetzt werden sollen. Das Gericht und der/die dann eingesetzte Betreuer/in sind dann an die Wünsche und Vorstellungen des Vollmachtgebers eng gebunden. So kann die Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung verknüpft werden und ist dann zwingend zu beachten. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht unterliegt in diesem Fall der/die Betreuer/in während der Führung der Betreuung ständig der gerichtlichen Kontrolle. Die Betreuungsverfügung kann grundsätzlich formfrei gestaltet werden. Es ist also nicht zwingend vorgeschrieben, dass diese Verfügung von einem Notar zu beurkunden ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit lediglich die Unterschrift notariell beglaubigen lassen zu können, um später sicherzugehen, dass die Verfügung auch unstrittig anerkannt wird. In dieser Betreuungsverfügung können Wünsche im Hinblick auf das Verfahren zur Einrichtung der Betreuung, Bestimmungen für das persönliche Lebensumfeld, evtl. angedachte Zuwendungen an Dritte, Anweisung zur Heilbehandlung und Unterbringung vorab geregelt werden.

Wann wird die Betreuungsverfügung genutzt?

Die schriftlich abgefasste Betreuungsverfügung kann einer Person des Vertrauens übergeben werden, die im Betreuungsfall zur Abgabe an das Vormundschaftsgericht verpflichtet wäre (§ 1901 a BGB). Die Betreuungsverfügung sollte zudem noch bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Wie eingangs erwähnt, entfaltet die Betreuungsverfügung erst dann ihre Wirkung, wenn aus rechtlicher Sicht vom Gericht ein Betreuer bestellt werden muss. Das ist nur dann der Fall, wenn eine psychische Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die zur Folge hat, dass eigene Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgt werden können.

Broschüren herunterladen

Betreuungsrecht

Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Broschüren und Informationsmaterialien des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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