Gewerblich / gemeinnützig

Sammlungen von Altkleidern, Altmetall und Sonstigem

Wer Altkleider, Altmetall oder Sonstiges sammelt, der muss dies gemäß §18 Kreislaufwirtschaftsgesetz der zuständigen Behörde anzeigen. Das betrifft gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen in privaten Haushalten. Hier finden Sie Informationen und die Antragunterlagen.

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Altkleidern, Schuhen, Altpapier, Altmetall oder Sonstigem aus privaten Haushalten müssen nach § 18 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständig für die Anzeige der Sammlungen ist in der Region Hannover die Untere Abfallbehörde im Fachbereich Umwelt.

Um Ihre Sammlung anzuzeigen, verwenden Sie bitte die hinterlegten Formulare. Zukünftige Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Sammlungen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Dokumente herunterladen

Gewerbliche Sammlung anzeigen

Anzeige einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Dateityp: pdf Größe: 179,08 kB

Gemeinnützige Sammlung anzeigen

Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Dateityp: pdf Größe: 177,8 kB

Infoblatt zum Anzeigeverfahren

Information über die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Anmeldung einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung

Dateityp: pdf Größe: 171,62 kB

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG)

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen. Onlineausgabe auf gesetze-im-internet.de

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