Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in Niedersachsen – wichtige Hinweise

Pflanzlicher Abfall

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in Niedersachsen – wichtige Hinweise

Wenn Kompostierung nicht möglich ist.

    

Grundsätzliches:
Pflanzliche Abfälle wie Garten- und Strauchschnitt sollen bevorzugt kompostiert werden. Das Verbrennen ist nur erlaubt, wenn es keine andere Möglichkeit gibt – und nur unter bestimmten Bedingungen.

Wann ist Verbrennen erlaubt?

  • Es muss auf dem Grundstück passieren, wo die Abfälle entstanden sind.
  • Es darf keine Nachbarn stören oder die Allgemeinheit gefährden.
  • In Schutzgebieten (z.B. Mooren) ist es verboten.

Zulassungsmöglichkeiten:

  • Einzelfall-Zulassung: Antrag bei der zuständigen Behörde, wenn Kompostierung oder Entsorgung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist.
  • Allgemeine Zulassung: Bei pflanzlichen Abfällen mit bestimmten Schadorganismen – muss vorher angezeigt werden.

Wie läuft das Verfahren ab?

  • Einzelfall: formloser Antrag, Prüfung durch die Behörde, Gebühren fallen an.
  • Allgemein: Anzeige 2 bis 6 Werktage vor Verbrennen, Prüfung durch Behörde und ggf. Pflanzenschutzamt.

Wichtig:

Osterfeuer und Feuerkörbe im Garten fallen nicht unter diese Regeln.

Aktuelle Verordnung und weitere Infos online: 

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