Grundsätzliches:
Pflanzliche Abfälle wie Garten- und Strauchschnitt sollen bevorzugt kompostiert werden. Das Verbrennen ist nur erlaubt, wenn es keine andere Möglichkeit gibt – und nur unter bestimmten Bedingungen.
Wann ist Verbrennen erlaubt?
- Es muss auf dem Grundstück passieren, wo die Abfälle entstanden sind.
- Es darf keine Nachbarn stören oder die Allgemeinheit gefährden.
- In Schutzgebieten (z.B. Mooren) ist es verboten.
Zulassungsmöglichkeiten:
- Einzelfall-Zulassung: Antrag bei der zuständigen Behörde, wenn Kompostierung oder Entsorgung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist.
- Allgemeine Zulassung: Bei pflanzlichen Abfällen mit bestimmten Schadorganismen – muss vorher angezeigt werden.
Wie läuft das Verfahren ab?
- Einzelfall: formloser Antrag, Prüfung durch die Behörde, Gebühren fallen an.
- Allgemein: Anzeige 2 bis 6 Werktage vor Verbrennen, Prüfung durch Behörde und ggf. Pflanzenschutzamt.
Wichtig:
Osterfeuer und Feuerkörbe im Garten fallen nicht unter diese Regeln.
Aktuelle Verordnung und weitere Infos online:
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Hildesheimer Straße 20,
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