Baustellenabfälle

Baustellenabfälle müssen richtig entsorgt werden

Die Untere Abfallbehörde (UAB) der Region Hannover ist die abfallrechtlich zuständige Überwachungsbehörde u. a. für das Baugewerbe. Sie überwacht auf Baustellen die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung, die an die strengen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und weiterer einschlägiger Rechtsvorschriften, u. a. der Ersatzbaustoffverordnung und der Gewerbeabfallverordnung, gebunden ist.

Hier finden Sie Informationen zu:

Ersatzbaustoffverordnung (EBV) 

Mit der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV), die im Rahmen der Mantelverordnung zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), zur Änderung der Deponieverordnung (DepV) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) am 01.08.2023 in Kraft getreten ist, wurden die Technischen Regeln der LAGA-Mitteilung 20 (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) abgelöst. 

Erstmalig gelten bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen für die Herstellung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen. Zu den wichtigsten mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) gehören z.B. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter sowie Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Die jeweiligen Schadstoffgrenzwerte werden in Materialklassen festgelegt, die sowohl bei deren Herstellung, als auch bei der Verwertung (dem Einbau) in technische Bauwerke eingehalten werden müssen. 

Werden mineralische Ersatzbaustoffe im Rahmen von Rückbaumaßnahmen vor Ort hergestellt, so ist die Verwendung von Aufbereitungsanlagen anzuzeigen. 

Anzeigepflicht für mobile Aufbereitungsanlagen (§ 5 Abs. 6 EBV)

Betreiber mobiler Aufbereitungsanlagen zur Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) haben bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes unverzüglich Folgendes an die Untere Abfallbehörde (Abfall@region-hannover.de) zu übermitteln:

  • den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanlage
  • den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird, und
  • eine Kopie des Prüfzeugnisses

Das Prüfzeugnis beinhaltet folgende Komponenten (§ 5 Abs. 4 EBV)

  • Durchführung der Erstprüfung
  • Bewertung der Materialwerte
  • Ergebnis der Betriebsbeurteilung

Bei der Verwendung (dem Einbau) von mineralischen Ersatzbaustoffen ist die Anzeigepflicht nach § 22 EBV zu beachten. 

Anzeigepflichten gemäß § 22 Ersatzbaustoffverordnung

Gemäß § 22 der Ersatzbaustoffverordnung besteht vier Wochen vor Beginn des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen eine Anzeigepflicht (Voranzeige)

Bei der Anzeigepflicht wird grundsätzlich zwischen der Nutzung außerhalb und innerhalb von Wasserschutzgebieten unterschieden:

Außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten hat der Verwender für folgende Ersatzbaustoffe bzw. deren Gemische einen Einbau ab einem Gesamtvolumen (= Mindesteinbaumenge) von 250 m³ der Unteren Abfallbehörde anzuzeigen:

  • Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
  • Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3)
  • Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)

Für die Verwendung anderer mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind nach § 20 Abs. 1 EBV Mindesteinbaumengen von 50 m³ einzuhalten. Folgende Ersatzbaustoffe werden beispielsweise genannt:

  • Steinkohlenflugasche (SFA)
  • Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2)
  • Gießereirestsand (GRS)

Innerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten ist der Einbau aller mineralischen Ersatzbaustoffe bzw. deren Gemische unabhängig von seiner Einbaumenge anzeigepflichtig. Ausgenommen davon sind: 

  • Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0)
  • Baggergut der Klasse 0 (BG-0)
  • Schmelzkammergranulat (SKG)
  • Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0), 

In Wasserschutzgebieten der Zone I (WSG I) und in Heilquellenschutzgebieten der Zone I (HSG I) ist der Einbau von MEB oder Gemischen in technische Bauwerke unzulässig.

Nach Abschluss der Maßnahme ist eine Abschlussanzeige unter Angabe der tatsächlich eingebauten Mengen innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 EBV werden Excel-Formate für die Nutzer dieser anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe bereitgestellt. Bitte nutzen Sie für die Anzeigen folgende Formulare: 

Diese Formulare sind sowohl für die Voranzeige als auch für die Abschlussanzeige nutzbar. Anzeigen senden Sie bitte an folgendes Funktionspostfach: Abfall@region-hannover.de  
 

Gebäudeschadstoffverzeichnis und Entsorgungskonzept

Gebäudeschadstoffverzeichnis und Entsorgungskonzept vereinfachen die abfallrechtliche Überwachung und ermöglichen dem Bauherrn eine erste Abschätzung der Entsorgungskosten.

 

Abschlussdokumentation

Eine Abschlussdokumentation der Entsorgung dient der umfassenden Übersicht der im Rahmen einer Baumaßnahme angefallenen Abfallstoffe und der zugehörigen Entsorgungswege.

 

Zeitlich begrenzte Nutzung von externen Bereitstellungsflächen

 

Zulässigkeit des Einbaus von RC-Schotter

 

Rechtsvorschriften (Auswahl) und LAGA-Mitteilungen

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über das Portal gesetze-im-internet.de

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Ersatzbaustoffverordnung

Veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über das Portal gesetze-im-internet.de 

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Gewerbeabfallverordnung

Veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über das Portal gesetze-im-internet.de

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Gültige Mitteilungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)