FAQs Energiesicherheit

Notfallstufe im Notfallplan Gas

Fragen und Antworten zum Thema Notfallstufe im Notfallplan Gas.

Was ändert sich während der „Notfallstufe“ bzw. einer akuten Gasmangellage für Verbraucher*innen? 

Reicht das Gas nicht aus, um die Nachfrage zu decken, hätte eine Gasmangellage zunächst nur indirekte Auswirkungen auf die Bevölkerung. Sogenannte „geschützte Kund*innen“ wie private Haushalte werden vorrangig versorgt, ebenso wie Anlagen, die Fernwärme für Haushaltskund*innen produzieren. Es ist gesetzlich geregelt, dass Gasversorgungsunternehmen auch bei Vorliegen von Versorgungsstörungen die Sicherstellung der Erdgasversorgung für diese Kund*innen gewährleisten müssen (vgl. § 53a Energiewirtschaftsgesetz (externer Link)). Das Gleiche gilt, wenn diese Unternehmen Wärme an Haushaltskund*innen liefern, an ein Erdgasverteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird. 

Privatpersonen bzw. Haushaltskund*innen können aber dennoch dazu beitragen, dass Deutschland besser durch den Winter kommt: Je mehr Energie eingespart wird, desto wahrscheinlicher ist eine sichere Gasversorgung in der kalten Jahreszeit. Jede*r Gasverbraucher*in ist dazu angehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen.

Was ändert sich konkret für Unternehmen in der „Notfallstufe“? 

In der dritten Stufe des Notfallplans Gas – „Notfallstufe“ – tritt die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Bundeslastverteiler auf und koordiniert die Verteilung der Gasmengen. Hierbei werden Maßnahmen ergriffen, die den Krisenfall möglichst vermeiden sollen. 

Im ersten Schritt werden nicht geschützte Letztverbraucher, wie etwa Industriekund*innen, zu Einsparrungen aufgefordert. Dies bezieht sich auf Kund*innen, deren Anschlussleistung mindestens zehn Megawatt beträgt und die sich bereits über die Sicherheitsplattform Gas im Austausch mit der BNetzA befinden. Eine direkte Ansprache von kleineren Unternehmen ist derzeit nicht vorgesehen. Die BNetzA hat das Recht, über Individual- und Allgemeinverfügungen Gas-Einsparungen anzuordnen.