Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Lärm, also schädigender und/oder störender Schall, wirkt sich negativ auf die Gesundheit der Menschen aus. Die Risiken, an Lärm zu erkranken, steigen mit der Höhe des Schallpegels. Daher müssen dem Lärm rechtliche Grenzen gesetzt werden.

Messung des Verkehrslärms am Königsworther Platz

Der Lärm hat Grenzen

Die gesetzlichen Grundlagen zum Lärmschutz sind im Wesentlichen im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) geregelt. Konkrete Immissionsgrenzwerte sind in verschiedenen Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) und Verwaltungsvorschriften festgelegt worden. Nachfolgend werden die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu Lärm, die in einer Kommune Anwendung finden, aufgelistet.

Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)

Diese Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen- und Schienenwege). Sie definiert u. a. Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Verkehrslärm. Diese festgelegten Grenzwerte sind abhängig von der Klassifizierung des betroffenen Gebietes. So werden beispielsweise für Gebiete, in denen Krankenhäuser und Schulen liegen verhältnismäßig strenge Grenzwerte vorgesehen, in Gewerbegebieten dagegen weniger strenge. Unterschieden werden dabei Grenzwerte für den Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr). Diese Grenzwerte werden als Lärmvorsorge bezeichnet.

Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)

Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,

  1. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in Paragraf 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I Seite 1036) oder
  2. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in Paragraf 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I Seite 2329, 2338)

festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen zahlreiche für den Betrieb im Freien bestimmte Geräte und Maschinen in lärmsensiblen Gebieten nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden. Hierzu gehören beispielsweise Kettensägen, Rasenmährer und Altglas-Container. So ist es zum Beispiel in Wohngebieten grundsätzlich nicht erlaubt, diese Produkte an Sonn- und Feiertagen und in den Nachtstunden von 20 bis 7 Uhr zu betreiben.

 

TA Lärm („Gewerbelärm“)

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Bedeutung hat die TA Lärm für Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen sowie zur nachträglichen Anordnung bei bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie ist nicht anzuwenden bei Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm oder Sportlärm, nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen, Tagebauen, Seehafenumschlagsanlagen, Anlagen für soziale Zwecke und Baustellen.

In der TA Lärm werden Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden festgelegt. Diese jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte sind nach dem Schutzanspruch der Nachbarschaft gestaffelt. Der Schutzanspruch ergibt sich z. B. durch Ausweisungen in einem Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan als Industrie-/Gewerbegebiete, Kerngebiet, Mischgebiet, allgemeines oder reines Wohngebiet oder Sondergebiet Krankenhaus etc. Daneben werden auch Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden festgelegt, wenn die zu beurteilende Anlage und der maßgebliche Immissionsort baulich verbunden sind. Für den Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gelten unterschiedliche Immissionsrichtwerte.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) - Geräuschimmissionen

Diese Vorschrift gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Sie enthält Bestimmungen über Richtwerte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschimmissionen, das Messverfahren und über Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen.

Die Immissionsrichtwerte werden für unterschiedliche Gebiete festgesetzt:

  1. Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind,
  2. Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind,
  3. Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind,
  4. Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind,
  5. Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind,
  6. Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten.

Für den Tag und die Nacht gelten unterschiedliche Immissionsrichtwerte, als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach Paragraf 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne des Paragraf 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zur Sportausübung bestimmt sind. Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs.

Nachbarschaftslärm

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Hierzu gehören beispielsweise laut eingestellte Fernseher, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen oder Rasenmäher auf privatem Gelände. In Niedersachsen sind solche Streitigkeiten regelmäßig zivilrechtlich zu lösen.

Ansprechpartner*innen:

Verkehrslärm

Stadtgebiet Hannover:           Herr Dr. Leidinger, 0511-16844242

Geräte- und Maschinenlärm

Stadtgebiet Hannover:           Herr Buchholz, 0511-16840255

                                                    Umweltplanung@Hannover-Stadt.de

Regionsgemeinden:               Fachbereich Umwelt, 0511-61622641

                                                    Immissionsschutz@Region-Hannover.de

TA Lärm:                                    Region Hannover, Gewerbeaufsichtsamt Hannover

AVV Baulärm:                            Region Hannover