Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland das neue Verpackungsgesetz (VerpackG2). Die beschlossenen Änderungen regeln die Mehrwegangebotspflicht – insbesondere für gastronomische Betriebe. Diese sind, insofern sie Speisen und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder zur Mitnahme in Einwegkunststoffverpackungen oder Getränkebechern anbieten, dazu verpflichtet auch geeignete Mehrwegverpackungen anzubieten.
Welchem Zweck dient die Mehrwegangebotspflicht?
Die Plastikflut auf unserem Planeten wird von Jahr zu Jahr größer und zieht weitreichende Folgen nach sich. Plastikabfälle verschmutzen die Umwelt und insbesondere die Meere. Die Produktion von Plastik hat sich dabei in den vergangenen zwei Jahrzehnte mehr als verdoppelt.
Einwegverpackungen im To-Go-Bereich oder Plastiktüten haben dabei einen erheblichen Anteil am Müllaufkommen in Innenstädten und finden sich leider auch zahlreich in Hannovers Stadtbild. In vergangener Zeit wurden bereits erste EU-weite Regelungen getroffen, um der wachsenden Einwegplastikflut zu begegnen. So sind mittlerweile Einwegplastikstrohhalme oder Wattestäbchen aus Plastik verboten. Nun folgt ein weiterer wesentlicher Schritt.
Was muss von der Angebotsseite beachtet werden?
Die Mehrwegangebotspflicht gilt für so genannte Letztvertreiber, die Speisen und Getränke in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher abfüllen und „to go“ an Endverbraucher*innen abgeben. Von den Änderungen sind unter anderem Restaurants, Imbisse, Lieferdienste, Tankstellen aber auch Frischetheken in Supermärkten betroffen. Dabei muss die Befüllung nicht unmittelbar vor der Übergabe an die/den Endverbraucher*in erfolgen; auch bei vorab abgefüllten Speisen und Getränken wie bei verzehrfertigen Salaten oder Sushi in der Selbstbedienungstheke muss künftig eine Mehrweg-Alternative angeboten werden. Auf diese ist durch gut sichtbare Informationen hinzuweisen. Bei der Lieferung von Speisen und Getränken muss während des Bestellprozesses aktiv auf die Möglichkeit der Mehrwegverpackung hingewiesen werden. Darüber hinaus dürfen keine Hürden für Verbraucher*innen, wie eine höhere Bepreisung entstehen. Dadurch haben VerbraucherInnen künftig eine echte Wahl und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren.
Ausnahmen gelten nur in bestimmten Fällen. Von der Pflicht ausgenommen sind u.a. Betriebe, die insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte und maximal 80 qm Verkaufsfläche besitzen. Diese sind aber verpflichtet, die von Verbraucher*innen mitgebrachte Mehrwegbehältnisse auf Wunsch zu befüllen. Auch hier ist auf die Alternative hinzuweisen.
Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können.
Weitere Informationen liefern die Paragrafen 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG2).
Informationen für Verbraucher*innen
Das neue Verpackungsgesetz nimmt die Letztanbieter*innen in die Pflicht. Allerdings kann sich der Sinn nur entfalten, wenn Sie als Verbraucher*innen das Angebot auch annehmen. Daher wählen Sie nach Möglichkeit die umweltfreundliche Mehrwegoption! Sollte ein Standort aufgrund der oben genannten Ausnahmen nicht von der Pflicht umfasst sein, sind die Verkäufer*innen angehalten, von Ihnen mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu akzeptieren und die Lebensmittel oder Getränke abzufüllen.
Meldungen von Verstößen und Ansprechpartner*innen für Fragen
Falls Sie Verstöße entdeckt haben oder weitere Fragen zu dem Thema haben, können Sie sich an das Team Bodenschutz West und Abfall -36.26 – der Region Hannover über das Postfach abfall@region-hannover.de wenden.
Weiterführende Informationen für Letztvertreiber*innen
DEHOGA Bundesverband e.V.
Deutsche Industrie- und Handelskammer
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Weiterführende Informationen für Verbraucher*innen
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
Naturschutzbund Deutschland e.V.