Neue gesetzliche Regelung

Mehrwegangebotspflicht

Die Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen

Einwegplastikmüll

Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland das neue Verpackungsgesetz (VerpackG2). Die beschlossenen Änderungen regeln die Mehrwegangebotspflicht – insbesondere für gastronomische Betriebe. Diese sind, insofern sie Speisen und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder zur Mitnahme in Einwegkunststoffverpackungen oder Getränkebechern anbieten, dazu verpflichtet auch geeignete Mehrwegverpackungen anzubieten. 

 

Welchem Zweck dient die Mehrwegangebotspflicht?

Einwegverpackungen im To-Go-Bereich oder Plastiktüten haben einen erheblichen Anteil am Müllaufkommen in Innenstädten und finden sich leider auch zahlreich in Hannovers Stadtbild.

In den vergangenen Jahren wurden bereits erste EU-weite Regelungen getroffen, um der wachsenden Einwegplastikflut zu begegnen. So sind mittlerweile Einwegplastikstrohhalme oder Wattestäbchen aus Plastik verboten.

Die Plastikflut auf unserem Planeten wird dennoch von Jahr zu Jahr größer und zieht weitreichende Folgen für Umwelt und Mensch nach sich. Die Produktion von Plastik hat sich dabei in den vergangenen zwei Jahrzehnte mehr als verdoppelt.

Die Mehrwegangebotspflicht zielt darauf ab, die Reduzierung des Abfallaufkommens durch Einwegverpackungen maßgeblich zu verringern und alternative Mehrwegsysteme für den To-Go-Bereich zu fördern. Anbieter*innen von Speisen und Getränken zum Mitnehmen müssen daher künftig zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil eine Mehrwegalternative anbieten.

 

Was muss von der Angebotsseite beachtet werden?

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für so genannte Letztvertreiber*innen, die Speisen und Getränke in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher abfüllen und „to go“ an Endverbraucher*innen abgeben.

Von den Änderungen sind unter anderem Restaurants, Imbisse, Lieferdienste, Tankstellen aber auch Frischetheken in Supermärkten betroffen.

Dabei muss die Befüllung nicht unmittelbar vor der Übergabe an die/den Endverbraucher*in erfolgen; auch bei vorab abgefüllten Speisen und Getränken wie bei verzehrfertigen Salaten oder Sushi in der Selbstbedienungstheke muss künftig eine Mehrweg-Alternative angeboten werden.

Auf diese ist durch gut sichtbare Informationen hinzuweisen. 

Bei der Lieferung von Speisen und Getränken muss während des Bestellprozesses aktiv auf die Möglichkeit der Mehrwegverpackung hingewiesen werden.

Darüber hinaus dürfen keine Hürden für Verbraucher*innen, wie eine höhere Bepreisung entstehen. Dadurch haben Verbraucher*innen künftig eine echte Wahl und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren.

Ausnahmen gelten nur in bestimmten Fällen. Von der Pflicht ausgenommen sind u.a. Betriebe, die insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte und maximal 80 qm Verkaufsfläche besitzen. Diese sind aber verpflichtet, die von Verbraucher*innen mitgebrachte Mehrwegbehältnisse auf Wunsch zu befüllen. Auch hier ist auf die Alternative hinzuweisen.

Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können.

Weitere Informationen liefern die Paragrafen 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG2).

 Informationen für Verbraucher*innen

Das neue Verpackungsgesetz nimmt die Letztanbieter*innen in die Pflicht. Allerdings kann sich der Sinn nur entfalten, wenn Verbraucher*innen das Angebot auch annehmen. Daher empfehlen wir, wo immer möglich die umweltfreundliche Mehrwegalternative zu wählen!

Sollte ein Standort aufgrund der oben genannten Ausnahmen nicht von der Pflicht umfasst sein, sind die Verkäufer*innen alternativ angehalten, von Kunden*innen mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu akzeptieren und die Lebensmittel oder Getränke abzufüllen.

 

 Meldungen von Verstößen und Ansprechpartner*innen für Fragen

Verstöße seitens der gastronomischen Anbieter*innen können an das Team Bodenschutz West und Abfall -36.26 – der Region Hannover über das Postfach  abfall@region-hannover.de gemeldet werden. Dies steht auch für weiterführenden Fragen zur Verfügung.

 

Weiterführende Informationen für Letztvertreiber*innen

DEHOGA Bundesverband e.V.

Deutsche Industrie- und Handelskammer

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

 

Weiterführende Informationen für Verbraucher*innen

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.

Naturschutzbund Deutschland e.V.