Inobhutnahmeeinrichtung für geflüchtete und nicht-geflüchtete Jugendliche
Geflüchtete oder nicht geflüchtete Minderjährige melden sich beim Jugendamt oder werden durch die Polizei aufgegriffen. Aufgabe der Einrichtung ist die Versorgung und Betreuung der 14- bis 17-jährigen Jugendlichen während der Zeit der weiteren Perspektiventwicklung auf der rechtlichen Grundlage der §§ 42a und 42 SGB VIII. In der Einrichtung können insgesamt 10 männliche oder weibliche Jugendliche untergebracht werden.