Elterngeldstelle

Elternzeit

Grundlegende Informationen zur Elternzeit.

Unter Elternzeit versteht man einen Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes.

Elternzeit können Sie für eine Dauer von bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen. Einen Anteil von bis zu 24 Monaten können Sie zwischen dem dritten Geburtstag Ihres Kindes und dessen vollendetem achten Lebensjahr beanspruchen.

Voraussetzungen

Um Elternzeit nehmen zu können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen Sie berufstätig sein (Arbeitnehmer*in sein). Außerdem muss es sich bei dem Kind, für das Sie Elternzeit beanspruchen wollen, um:

  • Ihr in Ihrem Haushalt lebendes Kind handeln oder
  • ein Kind sein, das Sie mit dem Ziele der Adoption in Ihren Haushalt aufgenommen haben oder
  • ein Kind Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin sein, das in Ihrem Haushalt lebt oder
  • es sich um ein ein Kind handeln, das Sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Ihren Haushalt aufgenommen haben

Sie haben auch Anspruch auf Elternzeit, wenn das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung/ -feststellung zwar bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde.

Zu guter Letzt müssen Sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Abseits dieser Regel können auch Verwandte bis zum dritten Grad oder deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen Anspruch auf Elternzeit haben, wenn die Eltern des Kindes wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes ihr Kind nicht selbst betreuen können.

Vorgehen

Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Wollen Sie Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag Ihres Kindes und dessen vollendetem achten Lebensjahr beanspruchen, muss die Mitteilung an Ihren Arbeitgeber spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen.

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Dauer der Inanspruchnahme der Elternzeit schriftlich bescheinigen.

Ab dem Zeitpunkt, von dem an Sie Elternzeit verlangt haben, darf Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz beginnt:

  • im Falle einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes: frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • im Falle einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr Ihres Kindes: frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
  • Während der Elternzeit darf Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis ebenfalls nur in Ausnahmefällen kündigen.

 Teilzeittätigkeit

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Stunden wöchentlich zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit während der Elternzeit bedarf der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Davon unberührt bleibt das Recht, nach Ablauf der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die Sie vor Beginn hatten.

Elternzeit und Elterngeld

Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Elterngeld zu beziehen, während Sie sich in der Elternzeit befinden. Auch ist die in Anspruchnahme der Elternzeit keine Voraussetzung, um Anspruch auf Elterngeld zu haben. Elternzeit und Elterngeldbezug bedingen einander also nicht zwangsweise. Für die Vereinbarung der Elternzeit ist Ihr Arbeitgeber zuständig, Ansprechpartner für Elterngeld ist die Elterngeldstelle.

Die vorstehenden Informationen geben nur einen Kurzüberblick über das Thema Elternzeit. Sie ersetzen nicht die ausführliche, eigenständige Beschäftigung mit den entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen. Diese finden Sie in den §§ 15-21 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Ausführliche Erklärungen erhalten Sie auch in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Sofern nach dem Studium des Gesetzestextes und der Broschüre Ihrerseits noch Fragen zur Elternzeit bestehen, beraten wir Sie gerne.