Im Stadtgebiet leben verschiedene Taubenarten. Während Stadttauben von verwilderten Haustauben abstammen und rechtlich anders bewertet werden, gehören Ringeltauben zu den besonders geschützten europäischen Vogelarten.
Deshalb gelten für ihre Nester und Gelege andere rechtliche Vorgaben.
Ringeltauben sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen grundsätzlich weder beschädigt noch zerstört werden.
Das gilt bereits während des Nestbaus. Wird ein Nest fertiggestellt oder enthält es bereits Eier, darf es nicht mehr entfernt werden.
Auch nach dem Schlüpfen dürfen weder die Jungvögel noch das Nest beseitigt werden. Erst wenn die Jungvögel ausgeflogen sind und das Nest nicht dauerhaft erhalten bleiben soll, kann es entfernt werden.
Gerade Balkone werden von Ringeltauben gerne als Brutplatz genutzt. Solange sich die Tiere noch im Nestbau befinden, kann loses Nistmaterial regelmäßig entfernt werden. Häufig suchen sich die Tauben anschließend einen anderen Standort.
Ist das Nest jedoch fertig oder befinden sich bereits Eier darin, greifen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Auf den ersten Blick sehen sich beide Arten ähnlich. Es gibt jedoch einige typische Merkmale:
- graues Gefieder mit weißem Fleck an beiden Halsseiten
- immer dieselbe charakteristische Färbung
- heimische Wildvogelart
- sehr unterschiedliche Gefiederfarben und Zeichnungen
- zahlreiche Farbvarianten durch die Abstammung von Haustauben und Rassetauben
- an das Leben in Städten angepasst
Nicht immer lässt sich auf den ersten Blick erkennen, um welche Taubenart es sich handelt. Wer unsicher ist oder Fragen zum Umgang mit Nestern und Gelegen hat, sollte sich vor einer Maßnahme beraten lassen.
So lassen sich Verstöße gegen das Natur- oder Artenschutzrecht vermeiden und gleichzeitig die Tiere wirksam schützen.