Fachbereich Finanzen

Beherbergungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover

Ab dem 1. Januar 2024 erhebt die Landeshauptstadt Hannover eine Beherbergungsteuer (entsprechend der Beherbergungsteuersatzung BehStS). Was das im Einzelnen bedeutet, erfahren Sie hier.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Beherbergungsteuer erhoben? 

Die Landeshauptstadt Hannover erhebt seit dem 01.01.2024 die Beherbergungsteuer, entsprechend ihrer Beherbergungsteuersatzung (BehStS).  

Was wird besteuert (§ 2 BehStS)? 

Besteuert wird die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit (Übernachtung), eines volljährigen Gastes, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Auch die Nutzung eines sogenannten Tageszimmers steht der Übernachtung gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. 

Wie wird die Beherbergungsteuer berechnet (§ 5 BehStS)? 

Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtungsleistung vom Beherbergungsgast oder einer/m Dritten aufzuwendenden Betrag einschließlich der Umsatzsteuer (Bruttoentgelt). 

Die Steuer beträgt pro Kopf und Übernachtung bei einem Bruttoentgelt 

von bis zu 10 Euro0,50 Euro
über 10 Euro bis zu 25 Euro1,50 Euro
über 25 Euro bis zu 50 Euro3,00 Euro
über 50 Euro bis zu 100 Euro4,00 Euro

Je weitere angefangene 50 Euro Bruttoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro. 

Nehmen mehrere Personen eine Leistung gemeinsam in Anspruch (z.B. Doppelbettzimmer oder Ferienwohnung), ist der für die Leistung aufzuwendende Betrag durch die Anzahl der Beherbergungsgäste zu teilen und jedem Beherbergungsgast anteilig als Bemessungsgrundlage zuzuordnen. Minderjährige werden bei der Aufteilung nicht berücksichtigt.  

Aufzuwendende Beträge für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z. B. Verpflegungsleistungen, wie Frühstück oder Halbpension bzw. Getränke aus der Minibar oder Parkkosten etc.), sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

Ist eine Steuererklärung einzureichen und wann wird die Steuer fällig (§ 6 bis 8 BehStS)? 

Für jede Beherbergungsstätte hat die*der Betreiber*in, immer zum 10.04.; 10.07.; 10.10. sowie zum 10.01. eines Jahres eine Steuererklärung zur Beherbergungsteuer, bei der Landeshauptstadt Hannover abzugeben. Die Steuererklärung ist schriftlich auf einem vorgeschriebenen Vordruck zu erklären und muss die Summe der steuerpflichtigen Beherbergungsentgelte, einschließlich Umsatzsteuer sowie deren Aufteilung entsprechend § 5 der Satzung, enthalten. 

Die Steuererklärung muss von einer natürlichen Person, andernfalls durch die zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens Berufenen, eigenhändig unterschrieben sein. 

Bei einer elektronischen Versendung an die steuererhebende Stelle, entfällt ein vorgesehenes Unterschriftsfeld.  

Eine Steuererklärung („Nullmeldung“) ist auch dann einzureichen, wenn die Beherbergungsstätte in einem Monat bzw. einem Quartal keine Personen beherbergt hat.  
Die Beherbergungsteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 

Was sollte ich noch wissen? 

Falls die*der Steuerpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Steuer nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen. 
Sollten bis zur Entscheidung über die Klage die Steuern fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet. 
Werden festgesetzte Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, sind Säumniszuschläge zu erheben. Auf Antrag können festgesetzte Steuern gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen. 

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