Glossar zum Musteraufbau für Sicherheitskonzepte - Hannover.de

Anleitung

Glossar zum Musteraufbau für Sicherheitskonzepte

Ein Glossar zum Musteraufbau von Sicherheitskonzepten und zur Anleitung für Sicherheitsbeschreibungen von Veranstaltungen in Hannover bietet umfassende Informationen und klare Richtlinien. Dieses Nachschlagewerk unterstützt Veranstalter*innen dabei, Sicherheitsmaßnahmen zu planen und umzusetzen. Es enthält wichtige Begriffe und Standards, die für die Sicherheit öffentlicher Veranstaltungen unerlässlich sind, und gewährleistet, dass Veranstaltungen sicher und reibungslos ablaufen.

Begriffsdefinitionen

Begriffsdefinitionen sind notwendig, um Verwechslungen oder Doppelungen von gesetzlich festgelegten Begriffen der behördlichen Gefahrenabwehr mit anderen Begriffen auszuschließen. Zu diesem Zweck sind die folgenden Definitionen zu übernehmen und fortlaufend zu verwenden.

Aufbauplan

Ein abstrahierter, zeichnerisch dargestellter, zweidimensionaler und maßstäblich verkleinerter Abbildung der räumlichen Gegebenheiten des Veranstaltungsgeländes. Er soll sämtliche Gegebenheiten vor Ort darstellen (Gebäude, Straßen, Plätze, Aufbauten, Sitz-/Stehgelegenheiten, Infrastruktur usw.). Im Gebäude wäre er mit dem Grundriss vergleichbar.

Abbruch

Der Abbruch einer Veranstaltung ist das angeordnete, vorzeitige und endgültige Beenden der gesamten Veranstaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung, bevor das geplante Programm regulär zu Ende geführt wurde.

Awareness bei Veranstaltungen

Awareness bedeutet übersetzt Bewusstsein und Achtsamkeit. Awareness bei Veranstaltungen bezieht sich auf das Bewusstsein für mögliche auftretende Problematiken, wie beispielsweise Diskriminierung, übergriffiges Verhalten bis hin zu Gewalt, und darauf, dafür zu sensibilisieren. Awareness bedeutet auch, sich in die Lage anderer Menschen zu versetzen. Grenzüberschreitungen und Diskriminierung werden individuell definiert. Was für eine Person eine unbedenkliche Kleinigkeit darstellt, kann bei anderen dazu führen, dass ihnen die Freude an der Veranstaltung vergeht. Um im Rahmen von Veranstaltungen darauf reagieren zu können, können zum Beispiel Ansprechpersonen und sichere Rückzugsorte bereitgestellt werden.

Bauliche Anlage

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck überwiegend ortsfest genutzt werden soll. Bauliche Anlagen umfassen auch:

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Sport- und Spielflächen,
  4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

Behörden der Gefahrenabwehr

Die Abwehr von Gefahren obliegt neben der Polizei den Verwaltungsbehörden. Innerhalb der Landeshauptstadt Hannover ist diese Aufgabe neben den originären Zuständigkeiten, wie z.B. des Fachbereichs Öffentliche Ordnung oder des Fachbereichs Feuerwehr, der jeweils zuständigen Stelle für eine Genehmigung oder einen Miet-/Nutzungsvertrag zugewiesen.

Behördliche Einsatzleitung

Im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses, auf das im Regelbetrieb der Veranstaltung nicht mehr angemessen reagiert werden kann, sind die Genehmigungsbehörde, die Feuerwehr und die Polizei auf Basis der abgestimmten Kommunikationsketten umgehend zu informieren. Diese entscheiden dann im Rahmen ihrer Zuständigkeit über das weitere Vorgehen und die lageabhängige Einrichtung der Führungsorganisation.

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Staatliche (polizeiliche und nichtpolizeiliche) sowie nichtstaatliche Akteure, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung und/oder Wiedererlangung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Konkret sind dies z.B. die Polizei, die Feuerwehr, das THW, die Katastrophenschutzbehörden der Länder oder die privaten Hilfsorganisationen, sofern sie im Bevölkerungsschutz mitwirken.

Bereitstellungsraum

Bereich auf dem Veranstaltungsgelände oder in dessen unmittelbarer Nähe, in dem Einsatzkräfte und Einsatzmittel für den Einsatz gesammelt, gegliedert und bereitgestellt oder in Reserve gehalten werden.

Betreiber*in

Der Betreiber bzw. die Betreiberin, analog der NVStättVO, ist die Person, die die Verfügungsgewalt über die Veranstaltungsfläche hat. Normalerweise handelt es sich hierbei um den Eigentümer oder die Eigentümerin.

Für den überwiegenden Teil der öffentlichen Veranstaltungsflächen im Stadtgebiet Hannover ist die Landeshauptstadt Hannover (LHH) Betreiberin im Sinne von § 38 Abs. 1 NVStättVO. Sie hat die Verpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1-4 auf die Veranstaltenden übertragen.

In anderen Fällen ist das Verhältnis zwischen Veranstalterin und Eigentümer*in der Veranstaltungsfläche verbindlich und vertraglich zu klären.

Bewegungsflächen (Stellplätze und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge)

Befestigte und nicht überbaute Flächen auf dem Veranstaltungsgelände, die mit den öffentlichen Verkehrsflächen direkt oder über Zufahrten in Verbindung stehen. Hier werden Feuerwehrfahrzeuge aufgestellt und Geräte bereitgestellt oder entnommen.

Crowd Management

Crowd Management bezeichnet die Überwachung und Steuerung von Menschenmassen auf Zu- und Abwegen, Verkehrswegen und Flächen. Ziel ist es, die Besucher*innen zügig und ohne Stauungen von A nach B zu leiten sowie die Kapazitäten von Besucherflächen zu kontrollieren und vor kritisch hoher Personendichte sowie dichtem Menschengedränge zu schützen.

Einsatzbereitschaft

Einsatzbereitschaft ist der Zeitraum, in dem alle Führungs- und Leitungsfunktionen, einschließlich der untergeordneten Funktionen und Gewerke, verantwortlich besetzt sind und deren Erreichbarkeit sowie Handlungsfähigkeit gewährleistet sein müssen. Das Organisationsdiagramm ist Bestandteil des Sicherheitskonzepts.

Evakuierung

Evakuierung bezeichnet die organisierte Verlegung von Menschen aus einem gefährdeten in einen sicheren Bereich.

Feuerwehr

Der Feuerwehr obliegt die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen. In der Landeshauptstadt Hannover ist der Fachbereich Feuerwehr zudem für den Zivil- und Katastrophenschutz zuständig und fungiert als die Behörde für den Rettungsdienst.

Fliegender Bau / Bauten

Fliegende Bauten sind Anlagen wie Fahrgeschäfte, Bauten, textile Strukturen, Membranstrukturen oder -anlagen, Schießgeschäfte, Schaugeschäfte oder Laufgeschäfte, Zelte, die Teil eines Fahrgeschäfts sind, Buden, Tribünen usw., die wiederholt ohne Substanzverlust sowohl vorübergehend als auch dauerhaft auf Messen, Jahrmärkten, in Freizeitparks oder anderen Örtlichkeiten aufgestellt werden.

FOH (Front of House)

Der FOH ist der Regieplatz bei Live-Veranstaltungen und befindet sich in der Nähe der Ton- und Mischpulte.

Gefahr

Eine Gefahr beschreibt eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintreten wird.

Gefährdung

Eine Gefährdung entsteht durch ein zeitlich-räumliches Zusammentreffen (Koinzidenz) von Gefahr und Mensch (Umwelt, Sachwerte). Dies kann dazu führen, dass es bei ungehindertem Ablauf zu einer „Schädigung“ (Akt der Schadensentstehung) kommen kann.

Gefährdungsanalyse / -beurteilung

Die Gefährdungsanalyse bzw. -beurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen einer Veranstaltung mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit festzulegen.

Gefährdungspotenzial, erhöhtes

Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial liegt in der Regel vor, wenn die Veranstaltung eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen kann (beispielhafte Aufzählung, nicht abschließend):

  • Aufgrund der Zahl der erwarteten Besucher*innen muss auf dem Veranstaltungsgelände oder im Bereich der Zu- und Abwege mit einer hohen Personendichte gerechnet werden.
  • Es sind besondere Konflikte unter den Besucher*innen bzw. mit den Ordnungskräften zu erwarten.
  • Aufgrund der Zusammensetzung der Besucher*innengruppen.
  • Aufgrund des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel.
  • Das Veranstaltungsgelände ist (ursprünglich) nicht zu dem Zweck geschaffen worden, dort Veranstaltungen stattfinden zu lassen, und weist aufgrund seiner Lage oder Beschaffenheit besondere Risiken auf.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst den räumlichen und organisatorischen Bereich, auf den sich das Sicherheitskonzept bezieht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geltungsbereich auch Logistik-, Park- und andere Flächen außerhalb eines umfriedeten Veranstaltungsgeländes umfassen kann. Der Geltungsbereich ist daher im Sicherheitskonzept vollständig zu beschreiben.

Genehmigungsbehörde

Die zuständigen Stellen der Landeshauptstadt Hannover (LHH) genehmigen die Nutzung von öffentlichen Flächen oder vermieten städtische Eigentumsflächen in ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Sie sind somit als Genehmigungsbehörde anzusehen. Genehmigungen und Vermietungen können mit Auflagen versehen werden. Die Genehmigungsbehörde ist auch für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigung und der Auflagen zuständig und trifft ggf. Entscheidungen bei Abweichungen hiervon.

Haftung (des/r Veranstalters*in)

Der Veranstaltende ist für Schäden Dritter verantwortlich, wenn er oder seine eingesetzten Mitarbeiter*innen ihre Sorgfaltspflicht verletzen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Veranstaltende oder seine Mitarbeiter*innen schuldhaft handeln. Eine schuldhafte Handlung liegt vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig ein Schaden verursacht wurde. Fahrlässigkeit wird grundsätzlich angenommen, wenn der Veranstaltende oder seine Mitarbeiter*innen die erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen. Um das Haftungsrisiko zu verringern, ist der Abschluss von Versicherungen empfehlenswert.

Hausrecht*

Das Hausrecht bezeichnet die Entscheidungsbefugnis über das Aufenthaltsrecht in einem Raum oder befriedeten Besitztum.

Immissionsschutz

Der Immissionsschutz schützt Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen (wie zum Beispiel Lärm), die auf andere Weise durch genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verursacht werden.

Infrastruktur

Die Infrastruktur bildet den notwendigen wirtschaftlichen und organisatorischen Unterbau einer Veranstaltung. Sie ist Voraussetzung für die Versorgung und Nutzung des Veranstaltungsraums und umfasst beispielsweise:

  • Strom
  • Logistikflächen
  • Frischwasser/Abwasser
  • Abfallentsorgung
  • Toiletten

Koordinierungsgruppe der Veranstaltung

Die Koordinierungsgruppe entspricht während der Veranstaltung dem Sicherheitskreis des/der Veranstalter*in, zuzüglich Vertreter*innen von Behörden. Vertreten sein müssen dabei mindestens die Genehmigungsbehörde, die Polizei Hannover sowie die Feuerwehr/der Rettungsdienst. Weitere Behördenvertreter*innen (z.B. Straßenverkehrsbehörde/Straßenbaulastträger, Umwelt, Gewerbeaufsicht) können je nach Veranstaltung erforderlich sein. Die Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe ist mit den zu beteiligenden Behörden abzustimmen und im Sicherheitskonzept festzulegen.

Die Behörden nehmen für die Entscheidungsfindung der Veranstaltungsleitung eine ausschließlich beratende Funktion ein. Im Falle einer Behördenlage oder einer behördlichen Anordnung hat die Koordinierungsgruppe des/der Veranstalter*in umgekehrt eine beratende Funktion für die zuständige Behörde. Die Koordinierungsgruppe kann von der Veranstaltungsleitung oder jeder beteiligten Behörde einberufen werden. Bei größeren Veranstaltungsformaten kann es sinnvoll sein, wenn die Koordinierungsgruppe während der gesamten Veranstaltungszeit anwesend ist.

Öffentliche Ordnung

Öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Normen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung für ein geordnetes menschliches Zusammenleben angesehen wird.

Öffentliche Sicherheit

Öffentliche Sicherheit bezeichnet die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, einschließlich der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und anderer Träger der Hoheitsgewalt.

Ordnungsdienst

Der Ordnungsdienst wird von den Veranstaltenden beauftragt. Er sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung im Regelbetrieb, verantwortet die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen (analog § 43 NVStättVO) und überwacht die Einhaltung der Hausordnung. Der Ordnungsdienst nimmt keine behördlichen, insbesondere polizeilichen Aufgaben wahr.

Polizei

Die Polizei ist subsidiär zuständig für die Abwehr von Gefahren jedweder Art sowie originär für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Sollte die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheinen, wird die Polizei im Rahmen ihrer Eilkompetenz tätig.

Räumung

Räumung bezeichnet das notfallmäßige, sofortige oder kurzfristige Verlassen bzw. Freimachen eines gefährdeten Bereichs (Objekts oder Gebiets) bei akuter Gefahr.

Regelbetrieb

Der Regelbetrieb bezieht sich auf den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung nach Plan sowie das planmäßige Handeln, um diesen Zustand zu erreichen.

Sanitätsdienst

Der Veranstaltende beauftragt eine entsprechend qualifizierte Institution mit der Umsetzung des Sanitätsdienstes und dem dazugehörigen Konzept für die jeweilige Veranstaltung. Das Sanitätsdienstkonzept muss mit der Feuerwehr Hannover als Träger des Rettungsdienstes abgestimmt werden. Das Sanitätsdienstkonzept ist Bestandteil des Sicherheitskonzepts.

Schutzziel

Das Schutzziel ist der angestrebte Zustand von Mensch, Umwelt und Sachwerten, der bei einem Ereignis erhalten bleiben soll.

Sicherheitsbeschreibung

Die Sicherheitsbeschreibung gibt den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben einen kompakten Überblick über die Planung und Durchführung der Veranstaltung. Sie ist eine strukturierte Darstellung der Veranstaltung mit sicherheitsrelevanten Aspekten unterhalb der Schwelle zum Sicherheitskonzept. Die Sicherheitsbeschreibung bildet die Basis für eine abgestimmte und zielgerichtete organisationsübergreifende Zusammenarbeit und wird vom/ von der Veranstaltenden verfasst.

Sicherheitskonzept

Das Sicherheitskonzept für eine Veranstaltung dient der Erfüllung von definierten Schutzzielen und basiert auf einer strukturierten Risikoanalyse. Es beinhaltet personelle, kommunikative, bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen der Veranstaltenden und ihrer Gewerke zur möglichst sicheren Durchführung einer Veranstaltung im Regel- und im Notfallbetrieb, gemäß allgemein anerkannten Regeln. Es beschreibt auch Maßnahmen, die einen geordneten Abbruch bzw. die vorzeitige Beendigung oder Absage einer Veranstaltung regeln sowie Schnittstellen und das Verhältnis zu den zuständigen Behörden.

Sicherheitskreis des/der Veranstalter*in

Zum Sicherheitskreis des/der Veranstalter*in gehören während der Veranstaltung alle sicherheitsrelevanten Personen des/der Veranstalterin. Dazu zählen mindestens der/die Veranstaltungsleiter*in, die verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik, die Verantwortlichen für den Sicherheits- und Ordnungsdienst, den Sanitätsdienst und ggf. Vertreter*innen weiterer Gewerke oder Organisationen. Die Zusammensetzung ist namentlich im Sicherheitskonzept festzulegen. Der Sicherheitskreis dient insbesondere der Beratung der Veranstaltungsleitung in Sicherheitsfragen und der strukturierten Bearbeitung von Störungen des Veranstaltungsablaufs im Regelbetrieb. Er kann von jedem seiner Mitglieder über die Veranstaltungsleitung einberufen werden.

Teilabbruch

Im Gegensatz zum Abbruch der gesamten Veranstaltung ist der Teilabbruch das vorzeitige Beenden von Teilen oder ausgewählten Gewerken einer Veranstaltung, ohne dass die Veranstaltung insgesamt beendet wird.

Teilräumung

Teilräumung bezeichnet das notfallmäßige, sofortige oder kurzfristige Verlassen bzw. Freimachen eines gefährdeten Teilbereichs (Objekts oder Gebiets) bei akuter Gefahr, ohne dass die Veranstaltung komplett geräumt wird.

Veranstalter*in

Als Veranstaltender gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die für eine Veranstaltung juristisch, organisatorisch und/oder kaufmännisch verantwortlich ist. 

Der/die Veranstaltende muss namentlich benannt und während der laufenden Veranstaltung erreichbar sein. 

Diese Person trägt die Verantwortung für die jeweilige Veranstaltung und ist für die Einhaltung und Umsetzung gemäß § 38 Abs. 1-4 der NVStättVO zuständig. Der/die Veranstaltende kann sich gemäß § 38 Abs. 5 durch einen Veranstaltungsleiter*in vertreten lassen.

Veranstaltungsleiter*in

Die von dem/der Veranstaltenden beauftragte und benannte natürliche Person, die in Vertretung des Veranstaltenden (ggf. juristische Person) für die an sie delegierten Aufgaben oder die gesamte Veranstaltung verantwortlich ist. Veranstaltungsleiter*in ≠ Projektleiter*in.

Der/die Veranstaltungsleiter*in ist zentraler Ansprechpartner*in für die Behörden.

Verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik

Die verantwortlichen Personen für Veranstaltungstechnik sorgen für die gesetzeskonforme Errichtung aller technischen Ein- und Aufbauten im Sinne von § 40 NVStättVO und tragen hierfür die Verantwortung. Sie kontrollieren die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Bei Gefährdungslagen, die aus ihren Gewerken resultieren, sind sie verpflichtet, Hinweise an die Veranstaltungsleitung zu geben.

Wirkungsbereich

Der Wirkungsbereich umfasst den Bereich der tatsächlichen Auswirkungen einer Veranstaltung und der zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen, der über das eigentliche Veranstaltungsgelände und den formal festgelegten Geltungsbereich des Sicherheitskonzepts hinausreichen kann (z.B. Wechselwirkungen bei Zu- und Abwegen, ÖPNV, Parkflächen, Umfeldnutzung, Parallelveranstaltungen).

Er beschreibt die Reichweite der im Sicherheitskonzept vorgesehenen Maßnahmen, die über den Geltungsbereich hinausgehen.

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