Landeshauptstadt Hannover
Bewohner*innenparken
Was ist eine Bewohner*innenparkzone?
Eine Bewohner*innenparkzone ist ein fest definierter Bereich, in dem dessen Bewohner*innen mit einem entsprechendem Parkausweis von der Höchstparkdauer sowie von Parkgebühren ausgenommen sind. Bewohner*innenparken ist keine Garantie für einen Parkplatz vor der Haustür, da Stellplätze im öffentlichen Straßenraum der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Was soll mit Bewohner*innenparken erreicht werden?
Eine Bewohner*innenparkzone wird eingerichtet, um das Parken für Bewohner*innen zu erleichtern. Durch die Ausweisung von Bewohner*innenparkzonen erhöhen sich die Chancen für die Bewohner*innen auf einen freien Stellplatz, da unter anderem das Dauerparken gebietsfremder Fahrzeuge verhindert wird. Gleichzeitig trägt das Bewohner*innenparken zur Verkehrsberuhigung in den Bewohner*innenparkzonen und somit zur Verkehrssicherheit bei, da der Parksuchverkehr von Bewohner*innen sowie Wohngebietsfremden abnimmt.
Bewohner*innenparkzonen werden als ein Baustein des Parkraummanagements häufig in innerstädtischen Gebieten eingerichtet, in denen unter anderem durch viele Fremdparker*innen, die nicht im Gebiet wohnen, ein hoher Parkdruck entsteht. Zugleich besteht hier eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Mit der Einrichtung der Bewohner*innenparkzonen bleibt also die Erreichbarkeit des Gebiets gewährleistet. Zugleich wird die Motivation erhöht, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen. Das kommt dem Klimaschutz zugute und trägt dazu bei, Verkehrsbelastungen durch Parksuchverkehr und Parkdruck in den verdichteten innerstädtischen Gebieten abzubauen.
Wie kam es in Hannover zum Einrichten von Bewohner*innenparkzonen?
In der Landeshauptstadt Hannover wurde auf einen Ratsbeschluss hin das Bewohnendeparken bereits in ersten Teilbereichen von Stadtbezirken eingeführt, in denen es eine besonders hohe Parkraumnachfrage durch unterschiedliche Nutzer*innengruppen gibt. Die Gebietsabgrenzung und Bewirtschaftungsform basiert auf umfangreichen Erhebungen, die von Expert*innen der Verkehrsplanung (externe Dienstleister) durchgeführt wurden, und einen hohen Parkdruck sowie einen erheblichen Anteil gebietsfremder Fahrzeuge in den Quartieren nachweisen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse werden Konzepte für das zukünftige Parkraummanagement in den Stadtteilen erarbeitet. Die Festlegung der Konzepte erfolgt auf einer ebenfalls umfangreichen Auswertung von verschiedenen, zu berücksichtigenden Kriterien.
Wo gibt es aktuell in Hannover Bewohner*innenparkzonen?
- Im Stadtbezirk Mitte gibt es seit den 1990er-Jahren bereits die vier Bewohner*innenparkzonen A (Altstadt und Köbelinger Markt), B (Nikolaiviertel), C (Gerberviertel) und D (Körnerviertel).
- Ebenfalls im Stadtbezirk Mitte sind seit März 2025 von der Braunstraße bzw. Goethestraße bis zur Lavesallee und Gustav-Bratke-Allee die Bewohner*innenparkzonen F, G, H eingerichtet.
- Im Stadtbezirk Südstadt/Bult bestehen seit Juni 2023 westlich der Hildesheimer Straße zwischen Aegidientorplatz und Geibelstraße die Bewohner*innenparkzonen GA, GB und GC.
Wann werden weitere Bewohner*innenparkzonen in Hannover eingerichtet?
Derzeit werden zum Bewohnendeparken für mehrere innenstadtnahe Quartiere (im Warmbüchenviertel und im Quartier Goseriede/Lange Laube mit Odeonviertel), für die Untersuchungen und Konzepte, ob hier Bewohnendeparken eingerichtet werden kann, vorliegen, die politischen Verfahren durchgeführt bzw. vorbereitet. Da dort die Notwendigkeit einer Einrichtung von Bewohnendeparkzonen festgestellt wurde, werden zur Umsetzung von der Verwaltung Drucksachen vorgelegt, um hierzu die entsprechenden politischen Beschlüsse herbeizuführen. Der Bezirksrat wird im Rahmen des Gremienlaufs beteiligt und über die Ergebnisse der Untersuchungen informiert.
Sobald die Ergebnisse zum Masterplan „Nördliches Bahnhofsumfeld“ konkrete Gestalt angenommen haben, werden die bereits ebenfalls vorliegenden Untersuchungen und Konzepte zum Justizviertel überprüft und falls erforderlich angepasst, um damit ins politische Verfahren gehen zu können. Vom vorliegenden Beschluss bis zur endgültigen Umsetzung vor Ort mit Aufstellung von Parkscheinautomaten, Änderung und Ergänzung der Beschilderung, Information der Bewohnenden, Genehmigung und Ausgabe von Bewohnendeparkausweise, etc., ist zusätzlich erfahrungsgemäß ein Zeitraum von vier bis sechs Monaten zu berücksichtigen.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Planung und Einrichtung von Bewohnendeparkzonen ist, dass es ausreichend personelle Kapazitäten in der Verwaltung dafür gibt.
In welchen Bereichen wird geprüft, ob die Voraussetzungen für weitere Bewohner*innenparkzonen gegeben sind?
Die Stadt verfolgt das klare Ziel und hat dazu einen entsprechenden Ratsauftrag, dass noch weitere Bewohner*innenparkzonen im Stadtgebiet ausgewiesen werden. Parallel zu den im politischen Verfahren befindlichen Bewohnendeparkzonen laufen derzeit in den an den Stadtbezirk Mitte angrenzenden Stadtteilen Nordstadt, Vahrenwald, List, Oststadt, Zoo, Bult und Südstadt Untersuchungen, ob auch hier Bewohner*innenparkzonen eingerichtet werden können. Für die hierfür erforderlichen Untersuchungen und zur Erstellung von quartiersbezogenen Konzepten wurden externe Dienstleister beauftragt. Aufgrund des sehr umfangreichen Untersuchungsbereiches sind die sehr aufwändigen Analysen zur Bestands- und Auslastungsermittlung des vorhandenen Parkraums und dessen Nutzung als Grundlage für ein Konzept zum Bewohnendeparken derzeit noch in Bearbeitung.
Was bedeuten in Bewohner*innenparkzone Mischprinzip, Trennprinzip und Parkscheinregelung?
- Trennprinzip: ausschließlich Bewohner*innen mit Parkausweis, keine Besucher*innen
- Mischprinzip: Parken für alle zulässig, Bewohner*innen mit Bewohner*innenparkausweis kostenlos, beispielsweise Besucher*innen gegen Parkschein (die zulässige Höchstparkdauer ist nur von Besucher*innen zu beachten)
- Nur Parkscheinregelung: Parken für alle zulässig gegen Parkscheingebühr (auch Bewohner*innen können hier in den Zeiten, in denen eine Parkscheinpflicht besteht, nur gegen Gebühr parken)
Hinweis dazu: Innerhalb einer Bewohner*innenparkzone müssen die rechtlichen Randbedingungen für die Nutzungsmöglichkeiten durch die Allgemeinheit eingehalten werden. Eine Parkzone kann aus den verschiedenen Parkordnungssystemen zusammengesetzt werden. Aufgrund rechtlicher Randbedingungen ist keine Parkzone ausschließlich im Trennprinzip möglich, damit das Parken auch gebietsfremder Fahrzeuge immer gewährleistet werden kann.
Wer hat Anspruch auf die Ausstellung eines Parkausweises? Gilt das auch, wenn eine Garage oder ein privater Parkplatz vorhanden ist?
Jede Halterin und jeder Halter eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge mit gemeldetem Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer bereits ausgewiesenen Parkzone hat Anspruch auf einen Parkausweis. Eine Person kann höchstens einen Parkausweis erhalten. Damit gilt gleiches Recht für alle, unabhängig vom Besitz einer Garage oder eines privaten Stellplatzes und unabhängig vom Besitz mehrerer Kraftfahrzeuge.
Wo gilt der Bewohner*innenparkausweis?
Ein Bewohner*innenparkausweis gilt nur in der jeweiligen, eingetragenen Bewohner*innenparkzone. Der Parkausweis berechtigt auch nur dort zum Parken über die Höchstparkdauer hinaus bzw. ohne Entrichtung der Parkgebühr. Der Bewohner*innenparkausweis sichert keinen speziellen Parkplatz, sondern erlaubt nur das Parken auf einem Parkplatz in der beschilderten Zone.
Ein Beispiel: Sie wohnen in der Meterstraße und sind dort gemeldet. Dann können Sie für die Zone GC gegen Gebühr einen Ausweis beantragen und ohne weitere Zusatzkosten in dieser Zone parken. In allen anderen Parkzonen der Stadt gilt der Ausweis nicht.
Ab wann kann ein Bewohner*innenparkausweis beantragt werden?
Die Parkausweise lassen sich für bestehende Bewohner*innenparkzonen jederzeit beantragen. Werden neue Zonen eingerichtet, werden die Bewohner*innen über ein Anliegerinfo informiert. Hier lässt sich überprüfen, ob eine Bewohner*innenparkzone im jeweiligen Bereich liegt: OLAV - Online Anträge und Vorgänge - Parkgebietssuche - Hannover
Wo kann ich einen Bewohner*innenparkausweis beantragen?
In einem Bürgeramt Ihrer Wahl können Sie einen Ausweis beantragen:
Standorte & Öffnungszeiten
Bürgerämter in Hannover
Standorte und Öffnungszeiten der Bürgerämter im Stadtgebiet.
lesenDer Antrag lässt sich auch online beantragen unter Parkausweisbeantragen: Bewohnerparkausweis | Stadt Hannover
Der Antrag lässt sich auch persönlich beziehungsweise durch eine bevollmächtigte Person im Bürgeramt stellen. Eine von Ihnen bevollmächtigte Person benötigt einen (eigenen) Pass oder Ausweis sowie eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht. Weitere Informationen finden Sie unter:
Welche Unterlagen werden von mir benötigt?
Sie benötigen einen Personalausweis oder Reisepass, eine Kopie bzw. das Original des Kraftfahrzeugscheins / Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug, für das der Bewohner*innenparkausweis gelten soll. Wenn Sie selbst nicht Halter*in des Fahrzeugs sind, ist vom Fahrzeughaltenden eine schriftliche Bescheinigung darüber erforderlich, dass Sie das Fahrzeug dauerhaft nutzen (Nutzungsbescheinigung).
Bei der Beantragung durch eine Vertretung benötigt die bevollmächtigte Person einen Pass oder Ausweis und eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht.
Ist es möglich, online einen Antrag zu stellen und abzuwickeln?
Die Antragstellung kann auf der Internetseite der Landeshauptstadt Hannover komplett im Onlineverfahren erfolgen. Dazu sind die erforderlichen Dokumente im Datenformat hochzuladen. OLAV - Online Anträge und Vorgänge - Bewohnerparkausweis beantragen
Welche Kosten oder Gebühren fallen für den Ausweis an?
Die Erteilung einer Sonderparkberechtigung für Bewohner*innen kostet derzeit für die Dauer von:
- einem halben Jahr: 15,30 Euro und
- ein Jahr Jahr: 30,70 Euro.
Weshalb müssen Bewohner*innen für die Parkausweise bezahlen?
Für die Ausstellung der Parkausweise wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben, um den Kosten- und Personalaufwand zu decken. Die Gebühr richtet sich nach der Dauer der gewählten Laufzeit und beträgt derzeit maximal 30,70 Euro pro Jahr.
Kann ich für jede Zone einen Bewohner*innenparkausweis beantragen?
Nein, Sie können nur für die Zone einen Ausweis beantragen, in der Sie einen gemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
Wird in den Parkzonen eine begrenzte Anzahl von Parkausweisen vergeben? Welche Kriterien gelten dann?
Nein, die Anzahl der Parkausweise wird nicht begrenzt. Alle Berechtigten haben Anspruch auf einen Parkausweis.
Ist gewährleistet, dass jeder Haushalt innerhalb der Bewohner*innenparkzone einen Parkausweis erhält?
Die Anzahl der Parkausweise richtet sich nicht nach der Anzahl der Haushalte. Jede*r Anspruchsberechtigte kann einen Parkausweis erhalten.
In einem Haushalt sind zwei oder mehr Autos angemeldet, gibt es für jedes angemeldete Auto einen Parkausweis?
Jede*r Anspruchsberechtigte kann nur einen Parkausweis erhalten. Sind beide oder mehrere Fahrzeuge auf eine*n Kfz-Halter*in angemeldet, gibt es für diese Fahrzeuge nur einen Parkausweis, in dem alle Kennzeichen eingetragen werden, der aber jeweils nur für eines dieser Fahrzeuge genutzt werden kann. Das zweite Kraftfahrzeug kann dann nicht mit Bewohner*innenparkrechten geparkt werden.
Überlässt ein*e Fahrzeughalter*in eines der gemeldeten Fahrzeuge Dritten dauerhaft zur Nutzung und sind diese Dritten durch Haupt- oder Nebenwohnsitz anspruchsberechtigt, kann für das Fahrzeug unter Vorlage einer schriftlich ausgestellten Nutzungsbescheinigung ein Parkausweis beantragt werden.
Kann ich während der bezahlten Laufzeit des Parkausweises ein neues Kfz-Kennzeichen in den Parkausweis eintragen lassen?
Ein neues Kfz-Kennzeichen erfordert die Ausstellung eines neuen Parkausweises. Der neue Parkausweis kann beim Bürgeramt kostenlos beantragt werden (nicht online). Mit Abgabe des alten Parkausweises wird der neue Parkausweis ausgehändigt.
Kann ich für Besucher*innen Besuchsausweise oder Tagesausweise beantragen?
Nein, dies ist nicht vorgesehen. Besucher*innen können ihre Fahrzeuge in den Straßen mit Mischprinzip parken. Die geplanten Bewohner*innenparkzonen sind zudem sehr gut durch den ÖPNV erschlossen.
Gibt es Ausnahmen von der Parkscheinregelung für regelmäßige Wochenendbesucher oder ähnliche?
Nein. Es gibt keine Ausnahmen für Besucher*innen ohne gemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz innerhalb der Parkzone. Derzeit haben Besucher*innen keine Möglichkeit, einen Parkausweis bzw. eine Ausnahmegenehmigung zum Parken zu erhalten.
Gibt es für pflegende Angehörige Ausnahmen von der Parkscheinregelung?
Ist eine pflegebedürftige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer Bewohner*innenparkzone gemeldet, kann die pflegende Person bei Vorliegen der nachgenannten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung zum Parken innerhalb dieser Parkzone bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Bescheid über die Pflegestufe oder ärztliches Attest) nachgewiesen wird, dass eine regelmäßige Pflege des Bewohners / der Bewohner*in erforderlich ist und diese Pflegeleistung auch tatsächlich durch die beantragende Person erbracht wird.
Im Rahmen des Ermessens wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 30,70 Euro im Jahr (wie für einen Bewohner*innenparkausweis) erhoben.
Kann ich mit dem Car-Sharing-Auto in meiner Bewohner*innenparkzone parken?
Ja, das ist möglich. Ist eine Person Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, kann sie mit ihrem Mitgliedsausweis der Car-Sharing-Organisation (entspricht einer Nutzungsüberlassung) einen Bewohner*innenparkausweis beantragen. Es wird dann der Name der Car-Sharing-Organisation im Kennzeichenfeld des Bewohner*innenparkausweises eingetragen. Das Bewohner*innenparkvorrecht
gilt nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug). Nutzt ein/e Bewohner*in temporär ein sogenanntes Free-Floating-Fahrzeug, das heißt dies ist nicht stationsbasiert, einer Car-Sharing-Organisation, kann das Fahrzeug auch ohne Parkausweis innerhalb der Zone abgestellt werden.
Ich will umziehen oder bekomme Handwerker*innen? Gibt es Ausnahmeregelungen?
Ja. Wie bisher kann eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung zum Aufstellen von Haltverboten bei der Straßenverkehrsbehörde oder einem der Bürgerämter beantragt werden. Anders als vorher muss jedoch zukünftig – auch für den Fall, dass kein Halteverbot erforderlich sein sollte – beispielsweise für Handwerks- oder Umzugsfahrzeuge immer eine Ausnahmegenehmigung zum „Parken in einer Bewohner*innenparkzone“ beantragt werden.
Mein Auto ist in der Werkstatt. Wie verhält es sich mit der Parkberechtigung für einen Mietwagen oder ein Leihfahrzeug?
Um ein Fahrzeug mit den Möglichkeiten des Bewohner*innenparkens in der Parkzone parken zu können, ist das Kennzeichen in den Bewohner*innenparkausweis mit aufzunehmen. Das wäre also auch für einen Mietwagen möglich. Der zeitliche und personelle Aufwand für die Eintragung des Mietwagens oder Leihfahrzeuges in den vorhandenen Parkausweis ist jedoch beträchtlich.
Gibt es kostenloses Kurzzeitparken für Kund*innen der Geschäfte und Dienstleister?
Für alle Parkenden ohne Bewohner*innenparkausweis gilt: Bitte Parkschein ziehen! Die ehemalige "Brötchentaste" für zehn Minuten Parkzeit wurde aufgrund eines politischen Beschlusses abgeschafft.
Wie hoch sind Parkgebühren in den Zonen mit Mischprinzip?
Informationen zu den Parkgebühren finden sich unter: Tarifzonen und Handyparken: www.serviceportal.hannoverstadt.de/buergerservice/dienstleistungen/parken-im-stadtgebiet
Können in Bewohner*innenparkzonen abgestellten Wohnmobile noch dauergeparken?
Sofern die Wohnmobile auf Bewohner*innen der Parkzonen angemeldet und in einem Bewohner*innenparkausweis eingetragen sind, können diese innerhalb der jeweiligen Parkzone unter Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften abgestellt werden. Ohne Parkausweis kann das Fahrzeug innerhalb der Bewohner*innenparkzone nur in den Bereichen mit Parkscheinregelung abgestellt werden.
Lässt sich ein Autoanhänger in der Bewohner*innenparkzone für eine längere Zeit abstellen?
Für einen Anhänger kann kein Parkausweis ausgestellt werden, da es kein Kraftfahrzeug im rechtlichen Sinne ist. Als Kraftfahrzeug ist ein Fahrzeug definiert, das aus (eigener) Motorkraft angetrieben wird. Werden nur Anhänger im öffentlichen Raum mit Parkschein-/-scheibenregelung bzw. innerhalb der Bewohner*innenparkzonen abgestellt, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Auch im nicht parkraumbewirtschafteten öffentlichen Raum ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn es sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen erstreckt (§12 Abs. 3b StVO) und dann keine Dauergenehmigung vorliegt.
Muss ich einen Bewohner*innenparkausweis beantragen, wenn ich mein Auto in nur seltenen Fällen in der abgesenkten Zufahrt zu meiner Garage parke?
Grundsätzlich ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen (§12 Abs. 3, Nr. 5 StVO) bzw. vor Grundstückseinfahrten, Ausfahrten und vor Garagen nicht zulässig (§12 Abs. 3, Nr. 3 StVO), jedoch ist davon auszugehen, dass durch das Parken mit dem eigenen Kfz die uneingeschränkte Nutzung des Grundstückes bzw. der Garage weiterhin möglich ist. Dies ist auch in Bereichen, in denen nur mit Parkschein oder Bewohner*innenparkausweis geparkt werden darf, gestattet. Von dieser Regelung ausgenommen sind Ein‐ und Ausfahrten in Bereichen, in denen ein Halteverbot angeordnet ist. Hier dürfen weder der Grundstückseigentümer noch andere Verkehrsteilnehmer parken.
Können ansässige Unternehmen, Freiberufler*innen und Gewerbetreibende, kostenlosen Parkraum für ihre Dienstfahrzeuge und für die Fahrzeuge von Mitarbeitenden nutzen?
Gewerbebetriebe/Unternehmen können zum Parken innerhalb von Bewohner*innenparkzonen Ausnahmegenehmigungen beantragen, wenn sie
- ihren Betriebssitz innerhalb der Zone haben,
- nicht über Stellplätze auf Privatgrund verfügen und
- zur Ausübung ihres Gewerbes/ihrer Tätigkeit zwingend auf ein Fahrzeug vor Ort angewiesen sind.
Das trifft regelmäßig auf Handwerksbetriebe (insbesondere die Bereiche Sanitär-,Elektro-, Heizungs-, Glaser- und Schreinerhandwerk) zu, sofern die Fahrzeuge auf die Firma zugelassen sind und es sich um so genannte Service-/Werkstattfahrzeuge handelt, die als rollende Werkstätten/Ersatzteillager genutzt werden, aber auch beispielsweise auf einen Pizzabringdienst, oder ein Catering-Service.
Beschäftige in Gewerbebetrieben/Unternehmen können in keinem Fall eine solche Ausnahmegenehmigung erhalten.
Ärzt*innen oder Freiberufler*innen wie Architekt*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen und ähnliche, die ihre Praxis/ihre Büroräume innerhalb der Zone haben, können keine Ausnahmegenehmigung erhalten. Gleiches gilt für deren Beschäftigte.
Welche Parkmöglichkeiten hat ein Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr?
PKW von Gewerbetreibenden können in der Bewohner*innenparkzone in den hierfür vorgesehenen Parkflächen mit Parkscheinregelung (kostenpflichtig) und zeitlich begrenzt abgestellt werden. Ansonsten bietet sich die Möglichkeit einer anderen Verkehrsmittelwahl. Im Gebiet besteht darüber hinaus eine gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr.
Kund*innen eines Gewerbebetriebs halten sich dort mehrere Stunden auf. Welche Parkmöglichkeiten haben sie?
Die Kraftfahrzeuge können in der Bewohner*innenparkzone in den hierfür vorgesehenen Parkflächen (Mischprinzip- und Parkscheinregelung) zeitlich begrenzt und kostenpflichtig mit Parkschein abgestellt werden. Es können aber auch andere Verkehrsmittel genutzt werden. Im Gebiet besteht eine gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr.
Mitarbeitende haben keine Alternative zur Anfahrt mit dem privaten PKW zur Arbeitsstätte. Welche Parkmöglichkeiten haben sie?
Es fahren schon heute täglich viele Menschen mit dem öffentlichen Nahverkehr zur Arbeit in die Innenstadt bzw. innenstadtnahen Bereiche. Bei weiterer Anreise aus dem Umland besteht die Möglichkeit zum Umstieg an Park&Ride-Plätzen. Auch können Kraftfahrzeuge in einer Bewohner*innenparkzone in den hierfür vorgesehenen Parkflächen mit Parkscheinregelung (kostenpflichtig) und zeitlich begrenzt abgestellt werden. Für längerfristiges Parken bieten sich nahegelegene Parkhäuser an. Und es können auch andere, umweltverträglichere Verkehrsmittel genutzt werden.
Ich wohne in Bewohnerparkzone X und mein Geschäft liegt in Zone Y. Kann ich da auch parken?
Der Bewohner*innenparkausweis bleibt in dem Fall auf die Bewohnerparkzone X beschränkt. Er ist nicht für die Zone Y nutzbar. Das Auto kann in der Bewohnerparkzone Y in den hierfür vorgesehenen Parkflächen kostenpflichtig abgestellt werden.
Plant die Stadt mögliche Ausgleichsflächen, da es ja nicht weniger Autos im Stadtgebiet werden?
Das Konzept zur Errichtung von Bewohner*innenparkzonen zielt darauf ab, die Parkverhältnisse für Bewohner*innen in den innenstadtnahen Wohngebieten zu verbessern. Es ist auch davon auszugehen, dass es Veränderungen bei der Verkehrsmittelwahl geben wird. Derzeit wird das Angebot an anderen Verkehrsmitteln, zum Beispiel im öffentlichen Nahverkehr ausgeweitet und auch die Flächen bzw. Wege für den Radverkehr werden verbessert. Ausgleichsflächen mit weiterer Parkraumschaffung sind nicht vorgesehen.
Wo sollen mehr Autos parken? Stichwort: Problemverlagerung in andere Stadtbezirke.
In den Bewohner*innenparkzonen ist das Parken gegen Gebühr möglich. Es besteht kein Anspruch auf kostenfreie Stellplätze. Sofern gebührenfreie Parkplätze genutzt werden sollen, wäre eine Umorientierung des Parksuchenden in andere, entferntere Stadtbereiche möglich. Auch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels ist alternativ möglich.
Wer kontrolliert, dass die Besucher*innen von Großveranstaltungen am Maschsee oder im Stadion die ausgewiesenen Bewohner*innenparkzonen im betreffenden Zeitraum nicht trotzdem zuparken?
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs wird vom Verkehrsaußendienst der Landeshauptstadt Hannover übernommen. Für eine regelmäßige Kontrolle und Ahndung von Verstößen in den Parkzonen sollen zusätzliche Mitarbeiter*innen eingestellt werden. In den Abendstunden und an Wochenenden soll der städtische Ordnungsdienst die Kontrolle mit zusätzlichen Mitarbeiter*innen
übernehmen.
Warum soll der Parkausweis 30,70 Euro im Jahr und nicht 10,20 Euro kosten (GebOSt Nr. 265)?
Die festgesetzten Gebühren bewegen sich im Rahmen der GebOSt Nr.265 und beruhen auf einer verwaltungsinternen Gebührenordnung.
Mit Wirkung zum 01.10.2020 sind die Landesregierungen ermächtigt worden, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohner*innenparkausweisen zu erlassen oder dies den Kommunen selbst zu überlassen. Den niedersächsischen Kommunen wurde durch die Landesregierung die Befugnis erteilt, eine eigene Gebührenordnung zu erlassen. Die Landeshauptstadt Hannover hat jedoch noch keine eigene Änderung der Gebührenordnung zur Ausstellung von Bewohner*innenparkausweisen festgesetzt.
Gibt es einen Ausgleich für Firmen, falls Kund*innen die Geschäfte nicht mehr aufsuchen, weil Sie keine Parkplatzgebühr bezahlen wollen? Stichwort: Standortwahl im Nachhinein erheblich verändert.
Einen Ausgleich für Firmen/Unternehmen, deren Kunden sich aufgrund der neuen Parkverhältnisse umorientieren, gibt es nicht.
Auch in der Innenstadt bzw. in den innenstadtnahen Bereichen sind öffentliche Stellplätze durchaus gebührenpflichtig. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf kostenfreie Stellplätze.
Wird die Gewerbesteuer aufgrund von Mindereinnahmen durch erheblich einschränkende Maßnahmen beim Parken von Kund*innen gesenkt?
Die Zahlung der Gewerbesteuer ist nicht an ein Angebot von Stellplätzen im öffentlichen Raum gekoppelt. Einen Ausgleich für Firmen / Unternehmen, deren Kunden sich aufgrund der neuen Parkverhältnisse umorientieren, gibt es nicht. Änderungen der Gewerbesteuer für Gewerbetreibende innnerhalb von Bewohner*innenparkzonen wird es nicht geben. Auch in der Innenstadt bzw. in den innenstadtnahen Bereichen sind öffentliche Stellplätze durchaus gebührenpflichtig. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf kostenfreie Stellplätze im öffentlichen Raum.
Wo kann das Gutachten (Straßenverkehrsbehörde) eingesehen werden, welches den erhöhten Parkdruck in diesen Zonen nachweist?
Hierzu kann die Drucksache Nr.0593/2024 auf der Internetseite der Landeshauptstadt Hannover unter folgendem Link eingesehen werden.
https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/2541-2024
Kann ich gerichtlich gegen den Beschluss vorgehen? Ist eine Sammelklage möglich?
Zur Umsetzung des politischen Beschlusses und der Einrichtung der Bewohner*innenparkzone wird es eine verkehrsbehördliche Anordnung geben. Gegen diese könnte rechtlich angegangen werden.
Warum wurden die Eigentümer der Wohnbebauung nicht direkt über eine Infoveranstaltung zum Parken in Kenntnis gesetzt?
Die Information richtet sich in erster Linie an die Bewohner*innen in den zukünftigen Bewohner*innenparkzonen, weil sich für diese die Bedingungen vor Ort beim Parken unmittelbar verändern werden. Das Informationsschreiben wurde in alle Wohn- und Gewerbeobjekte sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts verteilt, die innerhalb und an den geplanten Parkzonen liegen und die von den Regelungen der Bewohner*innenparkzonen betroffen sein werden.
Wo finde ich die FAQs zum Bewohner*innenparken als PDF-Datei zum Herunterladen?
Die FAQs können hier heruntergeladen werden:
Bewohner*innenparkzonen (FAQs)
Bewohner*innenparkzonen (FAQs)
Häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Bewohner*innenparken"
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