Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für die Chorförderung
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Kulturförderung: Richtlinie für die Chorförderung
Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für die Chorförderung
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden eigenen Haushaltsmittel für Kulturschaffende im Zuständigkeitsgebiet der Region Hannover.
1.2 Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44, 105 LHO. Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei im Sinne des EU Beihilferechts.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Die Region Hannover fördert in ihrem Gebiet, vorrangig in den Umlandkommunen, Vorhaben der Chorarbeit.
3. Ziele der Förderung
3.1 Die Chorförderung dient der Stärkung und Entwicklung der Chorarbeit in der Region Hannover und dadurch der Schaffung und Sicherung einer kulturellen Angebotsvielfalt für die Bevölkerung in der Region Hannover, insbesondere im ländlichen Raum.
3.2 Förderfähig sind:
- Teilnahmegebühren für Workshops, Wettbewerbe, Netzwerktreffen
- Stimmbildungsmaßnahmen als zusätzliches Angebot
- Fortbildungsmaßnahmen zum Zweck der Selbstprofessionalisierung im Bereich Chororganisation
- Fahrt- und Übernachtungskosten
- Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Maßnahmen zur Optimierung der Selbstpräsentation
- Website-Erstellung, Website-Relaunch
- Investitionen (z. B. Notenmaterial) bis zu einem Betrag von 1.000 €
3.3 Nicht förderfähig sind:
- Dauerhaft anfallende Personalkosten für angestellte Chorleiterinnen und Chorleiter
- Honorare für projektbezogen engagierte Musiker und Musikerinnen
- Förderung von Konzerten (Information: Diese sind der der Fördersparte Projektförderung förderfähig)
- Förderung von Vermittlungs- und Musikpädagogik-Angeboten (Information: Diese sind in der Fördersparte Kulturelle Bildung förderfähig)
- Chor-Projekte und Vorhaben, die bereits Zuwendungen aus anderen Förderetats der Region Hannover erhalten
- CD-/DVD-Produktionen zur kommerziellen Nutzung
4. Antragsberechtigte
4.1 Antragsberechtigt sind grundsätzlich Chöre und Vokalensembles in der Rechtsform einer rechtsfähigen juristischen Person des privaten Rechts, zum Beispiel eingetragene Vereine, gGmbH, GmbH sowie GbR, die ihren Sitz in der Region Hannover haben.
4.2 Nicht antragsberechtigt sind:
- Kirchen und religiöse Gemeinschaften
- Projektchöre, die lediglich in einem befristeten Zeitraum bestehen
- Hauptberufliche Chöre/Vokalensembles
- Chorverbände
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Die Förderung setzt voraus:
- Der Chor hat seinen Sitz beziehungsweise ständigen Probenort in der Region Hannover
- Der Chor gibt mindestens einmal jährlich ein öffentliches Konzert in der Region Hannover
- Die Chorleitung ist professionell ausgebildet
5.2 Die Förderung bereits bei Antragstellung begonnener Vorhaben ist nicht möglich. Rechtliche Verpflichtungen (Auftragsvergaben, Vertragsabschlüsse, verbindliche Anmeldung für Fortbildungsmaßnahmen, et cetera) dürfen erst ab dem Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung eingegangen werden, es sei denn, die Region Hannover hat einen vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigt.
6. Förderperiode
Zuwendungen werden als einjährige Förderung im Förderzeitraum 2021 bis 2023 gewährt. Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungszeitraum (das heißt der Durchführungszeitraum) endet spätestens zum 30. Mai des Folgejahres, für welches die die Zuwendung zugesprochen wurde.
7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
7.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Gewährung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheids.
7.2 Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zu Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt, höchstens bis zu einem Betrag von 5.000 €. Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.
8. Antragsverfahren
8.1 Anträge sind unter Beifügung der im Antragsformular genannten Anlagen beim Team Kultur der Region Hannover bis zum 31. Mai zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auf dem unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formular bereitgestellten Formular. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der vorgenannten Antragsfrist bei der
Region Hannover
Team Kultur
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover
einzureichen. Eine Online-Antragstellung ist nicht möglich. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover.
8.2 Die fristgerecht eingegangenen Anträge werden durch Mitglieder des Team Kultur der Region Hannover bewertet. Die abschließende Entscheidung über die Festlegung der Fördersummen erfolgt durch die Region.
8.3 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
9. Verwendungsnachweis, Auszahlung, Hinweis auf Förderung
9.1 Bis zum 30.09. des Folgejahres, für das die Förderung beantragt wurde, ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
9.2 Die Zuwendung wird nach Mittelabruf als Festbetragsfinanzierung in einem Betrag für die jeweilige Förderperiode ausgezahlt. Die Zuwendung ist abrufbar, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.
9.3 Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Regionslogo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.
9.4 Nur die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind zuwendungsfähig. Die Ausgaben müssen genau bezeichnet und belegt werden.
10. Widerruf, Erstattungsanspruch
10.1 Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
10.2 Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
10.3 Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung, oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist erfüllt wird.
11. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.12.2021 in Kraft. Sie gilt bei Abweichungen von den Richtlinien der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen an Dritte vorrangig.