Richtlinie zur institutionellen Förderung 2021-2023

Richtlinie der Region Hannover für die dreijährige institutionelle Förderung kultureller Einrichtungen in der Region Hannover

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1
Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden eigenen Haushaltsmittel für Kulturschaffende in ihrem Zuständigkeitsgebiet.

1.2
Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44, 105 LHO. Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei im Sinne des EU-Beihilferechts.

1.3
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Institutionell gefördert werden nichtstaatliche und nichtstädtische kulturelle Einrichtungen in der Region Hannover. Ihre inhaltliche Ausrichtung muss den künstlerischen und soziokulturellen Sparten Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Film, Fotografie, Literatur, Medien, Museum, Musik gelten.

2.2
Die institutionelle Förderung dient der strukturellen Stärkung kultureller Einrichtungen in der Region Hannover und nicht der Förderung einzelner Projekte.

3. Ziele der Förderung

Die Förderung dient der Sicherung und Stärkung kultureller Einrichtungen in der Region Hannover, und dadurch der Schaffung einer hohen künstlerisch-kulturellen bzw. soziokulturellen Angebotsvielfalt für die Bevölkerung in der Region Hannover, insbesondere im ländlichen Raum. Mit der dreijährigen Förderung sollen folgende Ziele (mindestens in Teilen) erreicht werden:

  • Sicherung und Erhalt der bestehenden Einrichtung
  • Inhaltliche Weiterentwicklung des kulturellen Angebots der Einrichtung
  • Bereitstellung von Weiterbildungs- und Selbstqualifizierungs-Angeboten für hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtung im organisatorisch-vermittelnden Bereich
  • Spartenübergreifende Kooperationen mit weiteren Kulturschaffenden und Kulturvermittelnden in der Region Hannover
  • Entwicklung zeitgemäßer Vermittlungsangebote, insbesondere unter Einsatz digitaler Medien
  • Einführung und Ausbau zeitgemäßer Öffentlichkeitsarbeit unter Einsatz digitaler Medien

4. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine, gemeinnützige Gesellschaften und natürliche Personen.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Die Antragstellenden sind, betreiben oder vertreten Einrichtungen mit eindeutig kultureller, künstlerischer bzw. soziokultureller Ausrichtung im Sinne der Ziff. 2.1.

5.2
Die Einrichtung verfolgt Ziele im Sinne der Ziff. 3.

5.3
Eine solide Grundfinanzierung der kulturellen Einrichtung wird vorausgesetzt.

6. Förderperiode

Die Zuwendung wird für einen Zeitraum von drei Jahren im Zeitraum 2021 bis 2023 gewährt.

7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer institutionellen Förderung gewährt. Die Gewährung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheids.

7.2
Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Die Zuwendungshöhe richtet sich nach Art und Größe der beantragenden Kultureinrichtung, der inhaltlichen Ausrichtung und Planung sowie nach der Anzahl der insgesamt von der Region Hannover geförderten Einrichtungen. Die jährliche Maximalförderung beträgt 30.000 €.

8. Antragsverfahren

8.1
Anträge sind unter Beifügung der für die fachliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen sowie eines Wirtschaftsplanes und eines inhaltlichen Konzeptes für die Jahre 2021 bis 2023 beim Team Kultur der Region Hannover zum 30.11.2020 zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auf den unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formularen. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu den genannten Antragsfristen bei der Region Hannover, Team Kultur, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover, einzureichen. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover.

8.2
Der Antrag stellt die Planung von Vorhaben und Maßnahmen für einen Dreijahreszeitraum dar, die den mit dieser Förderung verfolgten Zielen entsprechen.

8.3
Die eingegangenen Anträge werden durch einen Beirat bewertet, der Vorschläge über die zu fördernden kulturellen Einrichtungen sowie die Festlegung der Fördersummen unterbreitet. Der Beirat setzt sich aus fünf Regionsabgeordneten, die durch die Regionsversammlung benannt werden, und zwei Mitarbeiter/innen der Region, die durch den Regionspräsidenten benannt werden, zusammen. Die abschließende Entscheidung über die Festlegung der Fördersummen erfolgt durch das zuständige Organ der Region Hannover.

9. Verwendungsnachweis, Auszahlung, Hinweis auf die Förderung

9.1
Bis zum 28.02. eines Jahres ist ein Verwendungsnachweis für das vorangegangene Jahr vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

9.2
Die Zuwendung wird nach Mittelabruf als Festbetragsfinanzierung jährlich spätestens bis zum 30.11. in einem Betrag für das jeweilige Kalenderjahr ausgezahlt.

9.3
Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Regionslogo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.

10. Widerruf, Erstattungsanspruch

10.1
Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

10.2
Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.

10.3
Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 15.07.2020 in Kraft. Sie gilt bei Abweichungen von der Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen an Dritte vorrangig.

Die Richtlinie als pdf


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