Vom 01.01.2024 (Inkrafttreten)

Richtlinie zur Spielplanförderung 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026

Richtlinie der Region Hannover zur Gewährung von Spielplanförderung in den Jahren 2025-2026

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1     
Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen in ihrer Diversität zugänglich zu machen. 
Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.2     
Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine Förderung setzt voraus, dass diese ggf. beihilferechtskonform erfolgen kann.

1.3    
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Ziele der Förderung

Die Förderung dient der Schaffung, Sicherung und Weiterentwicklung von Spielplan-Angeboten Darstellender Kunst in der Region Hannover, um der Bevölkerung der Region Hannover, insbesondere in ländlichen Räumen, ein qualitätsvolles und vielfältiges Angebot Darstellender Kunst zugänglich zu machen.

3. Gegenstand der Förderung

3.1    
Die Region Hannover fördert in ihrem Gebiet, vorrangig in den Umlandkommunen, die Vielfältigkeit der Spielpläne Darstellender Kunst.

3.2    
Es können pro Antragsteller*in und Kalenderjahr in der Regel bis zu drei verschiedene Spielplan-Positionen (Gastspiele) Darstellender Kunst gefördert werden. Zusätzlich kann eine vierte Position gefördert werden, wenn sie sich explizit an Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre richtet.

3.3    
Zur Darstellenden Kunst im Sinne dieser Richtlinie zählen:

  • Schauspiel
  • Figuren- und Objekttheater
  • Zeitgenössischer Zirkus/Artistik
  • Kabarett, Comedy, Varieté
  • Pantomime
  • Ballett, Tanztheater, Zeitgenössischer Tanz
  • Oper, Musiktheater, Musical

3.4    
Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  •  
  • Aufführungen von Laien- und Amateurtheater-Gruppen 
  • Aufführungen des Theaters für Niedersachsen
  • Aufführungen des Jungen Schauspiels Hannover
  • Aufführungen im Rahmen von Theaterfestivals und Festspielen
  • Doppelvorstellungen einer Gastspiel-Produktion. Eine zulässige Ausnahme ist: Es handelt sich um zwei Vorstellungen einer Kinder- oder Jugendtheater-Inszenierung, die innerhalb von 36 Stunden am gleichen Ort stattfindet

4. Antragsberechtigte

4.1    
Antragsberechtigt sind die regionseigenen Kommunen und Kulturvereine mit Sitz in der Region Hannover (Satzungszweck: Kunst und Kultur).

4.2    
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere Theater/Anbieter*innen mit Eigenproduktionen, Anstalten öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1    
Die Bewilligung setzt voraus:

  • Vorlage eines Spielplans, der mindestens drei verschiedene Gastspiele Darstellender Kunst enthält 
  • die Professionalität der auftretenden Ensembles bzw. der Künstler*innen
  • Bereitstellung einer ausreichend großen und publikumsgerecht ausgestatteten Bühne/Spielstätte, die die bühnentechnischen Voraussetzungen für die Durchführung der geplanten Veranstaltungen bietet

5.2    
Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass mit der Durchführung des Projektes im Zeitpunkt des Erlasses eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Das bedeutet, dass ein Projekt, für das eine Zuwendung nach dieser Richtlinie beantragt wird, erst nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheides durchgeführt werden kann. Der Abschluss von projektbezogenen Verträgen und projektbezogenen Auftragserteilungen, die Voraussetzung für die Durchführung sind, schließt eine Förderung nicht aus, sofern ein Vertragsabschluss/eine Auftragserteilung nach dem Datum der Antragstellung erfolgt.

6. Bewilligungszeitraum

Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungszeitraum (d. h. Durchführungszeitraum) endet spätestens zum 31.12. des Jahres, für welches die Zuwendung bewilligt wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Der Antrag muss vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. 

7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1    
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Gewährung der Förderung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheides.

7.2    
Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Die Förderung beträgt in der Regel 50% des jeweils vertraglich vereinbarten Aufführungshonorars zuzüglich anfallender MwSt./USt., maximal jedoch 5.000 Euro pro geförderter Spielplanposition.

7.3    
Nur die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind zuwendungsfähig. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die vertraglich vereinbarten Gastspielhonorare zzgl. anfallender MwSt./USt. 

7.4    
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere: 

  • Tantiemen, Gema-Gebühren, Abgaben 
  • Ausgaben für Reisen, Unterkunft und Catering
  • Ausgaben für Werbung und Werbematerial
  • Grundstückskosten, Rückstellungen, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten, Bewirtungskosten, Rückzahlung von Darlehen, Zinsen und Kautionen. 
  • die Umsatzsteuer sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.

8. Antragstellung und Bewilligungsverfahren

8.1     
Anträge sind unter Beifügung der im Antragsformular angeforderten Anlagen beim Team Kultur der Region Hannover bis zum 30. Oktober für Spielplanpositionen des Folgejahrs zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auf dem unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formular. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der genannten Antragsfrist bei der Region Hannover, Team Kultur, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover, einzureichen. Auch eine Online-Antragstellung über das Serviceportal Region Hannover (www.serviceportal.region-hannover.de) ist bis jeweils zum 30. Oktober möglich. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover.

8.2    
Die Region Hannover bewertet die fristgerecht eingegangenen Anträge und entscheidet über die Förderung und Zuwendungshöhe.

8.3    
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-Gk) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. 

8.4    
Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

9. Auszahlung, Verwendungsnachweis, Hinweis auf Förderung

9.1    
Nach Durchführung eines Gastspiels kann jeweils die jeweilige Zuwendungssumme nach Mittelabruf anteilig ausgezahlt werden. 

9.2    
Die Durchführung des Gastspiels und die Höhe der angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben sind beim jeweiligen Mittelabruf als Verwendungsnachweis zu belegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

9.3    
Die Ausgaben müssen genau bezeichnet und belegt werden. Für den Mitteleinsatz gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P bzw. ANBest-Gk) sind zu beachten.

9.4    
Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Regionslogo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.

10. Widerruf, Erstattungsanspruch

10.1    
Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

10.2    
Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse sowie für den Fall, dass die Angaben im Antragsverfahren unvollständig oder unrichtig waren.

10.3    
Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und ist gültig für Gastspiele, die im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2026 stattfinden. 

Die Richtlinie als pdf