Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für das Förderprogramm „Tandem für Bildende Kunst“ im Zeitraum 2022 – 2024

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden eigenen Haushaltsmittel für Kulturschaffende im Zuständigkeitsgebiet der Region Hannover.

1.2 Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44, 105 LHO.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die Region Hannover fördert in ihrem Gebiet, vorrangig in den Umlandkommunen Vorhaben der Bildenden Kunst. Das Förderprogramm umfasst zwei Förderlinien (Projekt einer Nachwuchskünstlerin bzw. eines Nachwuchskünstlers und Kooperationsvorhaben mit Kunsteinrichtung).

3. Ziele der Förderung

Die Förderung dient der Sicherung, Stärkung und Entwicklung des kulturellen Angebots in der Region Hannover, insbesondere in ländlichen Räumen. Die Förderung junger Nachwuchskünstlerinnen /Nachwuchskünstler und ihre Kooperation mit Kunsteinrichtungen zielt auf eine inhaltliche Profilierung des regionalen Kulturangebots und auf die Vernetzung der regionalen Kunstszene.

4. Förderlinie 1: Projekt einer bildenden Künstlerin bzw. eines bildenden Künstlers

4.1 Gegenstand der Förderung in der Projektlinie 1

Die Region Hannover vergibt pro Förderjahr fünf Projektförderungen an bildende Künstlerinnen/Künstler, mit dem Ziel der künstlerischen Nachwuchsförderung und der Netzwerkstärkung, in Kooperation mit kleinen Institutionen der Bildenden Kunst in der Region Hannover. Die Kooperationspartner/innen (Nachwuchskünstlerin/Nachwuchskünstler und die Kunsteinrichtung in der Region Hannover) werden einander zugeordnet.

Förderfähig sind:

  • Die Konzeption und die Durchführung eines Ausstellungsprojektes und eines partizipativ angelegten Vermittlungsangebotes (inkl. Materialkosten, Honorar, Mietkosten, Transportkosten, Fahrt- und Übernachtungskosten).

4.2 Antragsberechtigte

Bildende Künstlerinnen/Künstler mit Wohnort in Niedersachsen, vorzugsweise im Gebiet der Region Hannover. Nicht antragsberechtigt sind Künstlerzusammenschlüsse und Künstlergruppen.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

  • Altersgrenze: das vollendete 35. Lebensjahr
  • Ein Abschluss an einer staatlichen (Kunst-)Hochschule im Bereich Bildende Kunst, freier Kunst oder verwandter Studiengänge
  • Der Nachweis regelmäßiger Ausstellungstätigkeit

Die Förderung zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits begonnener Vorhaben ist nicht möglich. Rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben (Auftragsvergabe, Vertragsabschlüsse etc.) dürfen erst ab dem Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung eingegangen werden, es sei denn, die Region Hannover hat einen vorzeitigen Maßnahme-Beginn genehmigt.

4.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Gewährung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheides.

Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 100% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt, höchstens bis zu einem Betrag von 6.000 €.

Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

5. Förderlinie 2: Kooperationsprogramm für Kunsteinrichtungen

5.1 Gegenstand der Förderung in der Projektlinie 2

Das Kooperationsprogramm richtet sich an Kunsteinrichtungen, vorrangig mit Sitz im ländlichen Raum.

Förderfähig sind:

  • Die gemeinsame Durchführung eines Ausstellungsprojektes sowie eines partizipativen Vermittlungsangebots
  • Die Erarbeitung und Erstellung einer Dokumentation (z. B. Katalog, Film etc.), begleitend zum geförderten Ausstellungs- und Vermittlungsprojekt

5.2 Antragsberechtigte

  • Rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragene Vereine, gGmbH, GmbH, Stiftungen des privaten Rechts, Genossenschaften) und GbR sowie Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft bzw. mit kommunaler Beteiligung
  • Die Kultureinrichtungen müssen ihren Sitz in der Region Hannover haben und dürfen in der Regel über nicht mehr als drei Vollzeitstellen verfügen
  • Nicht antragsberechtigt sind Kirchen und religiöse Gemeinschaften

5.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragstellenden legen nachvollziehbar dar, dass sie sich aktuell oder zukünftig in besonderer Weise der zeitgenössischen Kunst widmen und Erfahrungen in der Organisation und Durchführungen von Ausstellungen haben.

Die Förderung von zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits begonnener Vorhaben ist nicht möglich. Rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben (Auftragsvergabe, Vertragsabschlüsse etc.) dürfen erst ab dem Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung eingegangen werden, es sei denn, die Region Hannover hat einen vorzeitigen Maßnahme-Beginn genehmigt.

5.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Gewährung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheides.

Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 100% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt, höchstens bis zu einem Betrag von 4.000 €.

Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

6. Förderperiode

Zuwendungen werden als einjährige Förderung gewährt. Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungszeitraum (d. h. Durchführungszeitraum) endet spätestens zum 31.12. des Jahres, für welches die Zuwendung bewilligt wurde. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen auf schriftlichen Antrag erteilt werden.

7. Antragsverfahren

7.1 Bewerbungen sind unter Beifügung der im jeweiligen Antragsformular genannten Anlagen beim Team Kultur der Region Hannover bis zum 30. Oktober einzureichen. Die Antragstellung erfolgt auf dem im Internet unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de jeweils bereitgestellten Formular.

Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der genannten Antragsfrist bei der

Region Hannover
Team Kultur
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover

einzureichen. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover.

7.2 Die fristgerecht eingereichten Anträge werden durch ein Entscheidungsgremium bewertet. Die abschließende Entscheidung über die Festlegung der Fördersumme erfolgt durch die Region Hannover.

7.3 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8. Verwendungsnachweis, Auszahlung, Hinweis auf Förderung

8.1 Bis zum 31.03. des Folgejahres, für das die Förderung beantragt wurde, ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

8.2 Die Zuwendung wird nach Mittelabruf als Festbetragsfinanzierung in einen Betrag für die jeweilige Förderperiode ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch einen Mittelabruf. Die Zuwendung ist abrufbar, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.

8.3 Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.

8.4 Nur die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind zuwendungsfähig. Die Ausgaben müssen genau bezeichnet und belegt werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

9. Widerruf, Erstattungsanspruch

9.1 Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

9.2 Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.

9.3 Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.09.2021 in Kraft. Sie gilt bei Abweichungen von der Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen an Dritte vorrangig.

Die Richtlinie als pdf