Verfahren Sprachstandsmonitoring

1. Schulanmeldung

Schulanmeldung: Kapitel 1 von 8 im Monitoringverfahren

15 bis 18 Monate vor der Einschulung

Schulanmeldung

Etwa 15 Monate vor der Einschulung (meist im April) werden die Eltern zur Anmeldung in die für ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger – das ist die Stadt oder die Gemeinde - oder die Grundschule teilen den Eltern den genauen Anmeldetermin rechtzeitig mit. Besucht das Kind im Jahr vor der Einschulung keine Kindertageseinrichtung, so werden im Rahmen der Anmeldung auch die deutschen Sprachkenntnisse überprüft.

Einschulungsalter, Stichtag

Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, d.h. bis einschließlich zum 1.10. Geburtstag haben, sind schulpflichtig.

Flexibilisierung des Einschulungsstichtages

Eltern, deren Kinder das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September vollenden (Geburtstag am 2.7. bis einschließlich 1.10.), haben nunmehr die Möglichkeit, den Einschulungstermin um ein Jahr zu verschieben. Dabei sollen die Eltern sich bis zum Stichtag 1. Mai eines jeden Schuljahres entschieden haben, ob die Einschulung des Kindes um ein Jahr hinausgeschoben werden soll. In diesem Fall reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule aus.

Die Entscheidung der Einschulungsverschiebung sollte in Abstimmung mit der Kita erfolgen, damit frühzeitig geklärt werden kann, ob der Kita-Platz weiterhin zur Verfügung steht.

Informationsblatt zum Einschulungstermin herunterladen

Informationen zur Flexibilisierung des Einschulungsstichtages / Hinausschieben der Einschulung auf www.mk.niedersachsen.de

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Voraussetzungen für vorzeitige Einschulung

Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten „Kann-Kinder“ trifft die Schulleitung.

Voraussetzungen für Rückstellung

Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt.

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