Richtlinie der Region Hannover – Hörregion – über die finanzielle Förderung von Vorhaben

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1
Die Region Hannover fördert innerhalb des Regionsgebiets Vorhaben, die für gutes Hören sorgen, die gesellschaftliche Teilhabe hörbeeinträchtigter Menschen steigern und die Region Hannover als besonderen Hör-Standort stärken. Die Zuwendungen werden im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt.

1.2
Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44, 105 LHO.

2. Gegenstand und Ziele der Förderung

2.1
Förderfähig sind Vorhaben mit folgenden Zielsetzungen:
- Sensibilisierung für die Bedeutung von gutem Hören für unsere Lebensqualität
- Profilierung der Region Hannover als Modellregion für gutes Hören
- Förderung der Hörgesundheit
- Steigerung der gesellschaftlichen Teilhabe und Inklusion hörbeeinträchtigter Menschen
- Stärkung der Zusammenarbeit im Netzwerk der Hörregion Hannover

2.2
Förderfähige Vorhaben können zum Beispiel sein:
- Veranstaltungen
- Projekte (bspw. in Schulen)
- Maßnahmen und Konzepte zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Hörgeschädigten
- Touristische Angebote

2.3
Bei der Entscheidung über die Vorhabenförderung finden folgende Kriterien Berücksichtigung:
- Innovationsgrad des inhaltlichen Konzepts
- Fachliche, künstlerische, methodische oder wissenschaftliche Qualität
- Organisationsgrad und Professionalität in der Ausführung
- Zielgruppenspezifische Ausrichtung
- Inklusionsfördernder Ansatz
- Nachhaltigkeit
- Berücksichtigung des demografischen Faktors und des zukünftigen Publikums
- Spartenübergreifender, kooperativer und interdisziplinärer Ansatz
- Regionale Bedeutsamkeit
- Überregionale Ausstrahlung
2.4
Zuwendungen können auch für Vorhaben gewährt werden, die teilweise außerhalb der Region Hannover stattfinden. Der Ausgaben- und Finanzierungsplan kann für das Gesamtprojekt erstellt und eingereicht werden. In der Beschreibung soll dargelegt werden, welche Bestandteile des Vorhabens innerhalb und außerhalb des Regionsgebietes stattfinden. Bei der Entscheidung über die Zuwendungsgewährung wird u.a. berücksichtigt, wie die unterschiedlichen Orte gewichtet sind.

2.5
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Marketingmaßnahmen
- Forschungsprojekte
- Entwicklung und Vertrieb von Produkten
- Kommerzielle Medien
- Anschaffungen und investive Maßnahmen
- Musikkonzerte und musikalische Aufführungen ohne zusätzliches Vermittlungsangebot
- Vorhaben, die bereits Zuwendungen aus anderen Förderetats der Region Hannover bekommen.

3. Antragsberechtigte

3.1
Antragsberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner der Region Hannover, regionsangehörige Städte und Gemeinden sowie juristische Personen mit Sitz oder einer Niederlassung in der Region Hannover.

4. Antragsfristen

4.1
Es wird drei Mal im Jahr über die Gewährung von Förderungen entschieden. Für die Abgabe von Anträgen gelten jeweils der 31.01., 31.05. und der 31.08. eines Jahres als Stichtage.

4.2
Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. In Einzelfällen kann einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt werden.

4.3
Sofern der Antrag nicht alle zur Bewilligung der Förderung erforderlichen Angaben enthält, sind die nachgeforderten Unterlagen und Informationen innerhalb der von der Region Hannover festgesetzten Frist bei der Region Hannover einzureichen.

5. Art der Finanzierung und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Umsetzung des im Förderantrag beschriebenen Vorhabens.

5.2
Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die nachgewiesenen Ausgaben (zum Beispiel durch Angebote).

5.3
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung.

5.4
Die maximale Förderung ist je Vorhaben in der Regel auf 3.000,00 Euro begrenzt. Je Vorhaben ist nur ein Antrag zulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Höchstförderbetrag abgewichen werden.

5.5
Werden Eigenmittel als Einnahmen angegeben, sind diese auch in der Endabrechnung in voller Höhe einzubringen. Dieses gilt auch, wenn sich die Gesamtkosten reduzieren oder sich die Projekteinnahmen erhöhen.

5.6.
Es können zusätzlich auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

5.7
Es wird ein Zuwendungsbescheid auf der Grundlage des vorgelegten Ausgaben- und Finanzierungsplans ausgestellt.

6. Verwendungsnachweis

6.1
Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Bei mehrjährigen Vorhaben ist jeweils zum Ende eines Jahres eine Zwischenabrechnung vorzulegen.

6.2.
Im Übrigen gelten für den Verwendungsnachweis die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Stand 03/2020, formulierten Vorgaben.

7. Antragsentscheidung

7.1
Die eingegangenen Anträge werden durch das Kuratorium der Hörregion Hannover bewertet. Das Kuratorium spricht sich für oder gegen die Förderung eines Vorhabens aus. Die abschließende Entscheidung über die Förderung erfolgt durch die Region Hannover.

8. Bewilligung

8.1
Zuschüsse aufgrund dieser Richtlinie werden nur im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Fördermittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuschüsse besteht nicht.

8.2
Reichen die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht zur Bewilligung aller förderfähigen Anträge aus, trifft die Region Hannover im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Auswahl auf Grundlage der in Ziff. 2.3 genannten Kriterien.

8.3
Die Bewilligung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie ersetzt keine eventuell für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. Die Region Hannover übernimmt keine Haftung für jedwede Schäden im Zusammenhang mit der Planung, Organisation oder Durchführung des geförderten Vorhabens.

8.4.
Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Stand 03/2020, deren Bestimmungen für die Antragstellerinnen und Antragsteller bindend sind.

9. Hinweis auf Förderung

9.1
Die Bereitstellung geeigneten Bild- und Tonmaterials des Vorhabens, einschließlich der Freigabe der Nutzungsrechte für die Region Hannover, ist erwünscht.

9.2
Auf die Förderung durch die Region Hannover (Hörregion) ist mit dem Logo der Hörregion (Wort-Bild-Marke) in Online- und Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.

10. Auszahlung

10.1
Die Zuwendung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Die Auszahlung des ersten Teilbetrages in Höhe von 70 Prozent des Zuwendungshöchstbetrages erfolgt durch den gesonderten Mittelabruf, der ab der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides möglich ist. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

10.2
Die Region Hannover behält sich die Möglichkeit vor, Belege und sonstige Unterlagen im Rahmen von Stichproben zu prüfen. Projektbezogene Unterlagen sind für einen im Zuwendungsbescheid genannten Zeitraum aufzubewahren.

11. Widerruf, Erstattungsanspruch

11.1
Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Stand 03/2020.

12. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 15. Juli 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Sie gilt bei Abweichungen von der Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen an Dritte vorrangig.

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