Elektronische Kommunikation

Begriffserklärungen

Zugang für die elektronische Kommunikation

Die Eröffnung eines Zugangs für die elektronische Kommunikation erfordert (objektiv) die Verfügbarkeit der notwendigen technischen Voraussetzungen auf Empfängerseite sowie zusätzlich (subjektiv) den Willen, die technische Einrichtung für die Kommunikation im Verwaltungsverfahren zu widmen. Die Zugangseröffnung erfolgt durch Bekanntgabe des elektronischen Zugangskanals (bspw. der E-Mail – Adresse) in öffentlichen Verzeichnissen (bspw. bei der De-Mail oder im EGVP-Verzeichnisdienst), auf der eigenen Homepage (oder auf dem eigenen Briefkopf).

Gemäß § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt entsprechendes im Privatrecht.

Formgebundene elektronische Kommunikation – der Elektronische Rechtsverkehr (ERV)

Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) ist eine Zusammenfassung aller (rechtlich) zugelassenen elektronischen Zugangswege zu Gerichten und Behörden. Der Zugang bzw. die Einreichungsvoraussetzungen zu einem bestimmten Verfahren richten sich nach individuellen Bundes- oder Landesgesetzen (insbesondere nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV).

Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr wird nach den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ein sogenannter sicherer Übermittlungsweg benötigt.
Sichere Übermittlungswege zeichnen sich dadurch aus, dass die elektronische Nachricht auf dem Weg vom Absender zum Empfänger verschlüsselt ist und der Empfänger den Absender zweifelsfrei erkennen kann.

Als sichere Übermittlungswege gelten für Behörden:

  • De-Mail in der Form absenderbestätigt
  • das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)
  • der Zugang über EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach), zusätzlich mit qualifizierter elektronischer Signatur für die Erfüllung etwaiger Schriftformerfordernisse

Bei der Einreichung von elektronischen Schreiben und Schriftsätzen sind individuelle Einreichungsvoraussetzungen zu beachten:

Für Verfahren nach ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO, StPO und OWiG wird insbesondere hingewiesen auf die Vorgaben einer Bundesrechtsverordnung (Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -- ERVV) sowie die Bekanntmachung technischer Anforderungen (ERVB).

De-Mail in der Versandform – absenderbestätigt

Hierbei handelt es sich um eine Versandoption, die genutzt werden kann, wenn sich der/ die Nutzer/in mit hohem Authentifizierungsniveau angemeldet hat. Die mit dieser Versandoption versendete De-Mail-Nachricht ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

De-Mail ermöglicht den verschlüsselten und authentifizierten Versand von elektronischen Nachrichten und Dateianhängen.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums.

Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)

Das Zentrale Behördenpostfach ist ein elektronisches Verwaltungs- und Gerichtspostfach (EGVP) mit der Rolle beBPo (vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis). Die Rolle egvp_beBPo erhält eine Behörde/Körperschaft öffentlichen Rechts als Bestätigung der Authentifizierung ihres besonderen elektronischen Behördenpostfaches nach den Vorgaben der ERVV.

Gemäß der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung (ERVV) sind Behörden verpflichtet, ab dem 1. Januar 2022 als sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ein besonderes Behördenpostfach zu nutzen.

Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf eröffnet im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, sich gegen eine getroffene Entscheidung der Behörde zu wenden. Wird ein Rechtsbehelf eingelegt, überprüft die Verwaltung ihre Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme mit dem Ergebnis, diese zu ändern, zu bestätigen oder auch aufzuheben.

Die rechtlichen Vorgaben für einen Rechtsbehelf richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung oder aber dem Sozialgesetzbuch X sowie dem Sozialgerichtsgesetz, falls es sich um einen sozialrechtlichen Verwaltungsakt handelt.