Das Tanzverbot zum Schutz des Charakters der Osterfeiertage besteht 67 Stunden: von Gründonnerstag (2. April) ab 5 Uhr morgens bis zum Ablauf des Sonnabends (4. April), 24 Uhr.
Als öffentlich gilt eine Veranstaltung, zu der grundsätzlich jede Person Zugang hat, ob gegen Entgelt oder auch ohne. Dies betrifft Diskotheken, Clubs und vergleichbare Einrichtungen sowie entsprechende Veranstaltungen in der Gastronomie. Die in Gaststätten übliche Hintergrundmusik ist davon nicht betroffen, auch nicht private Feiern in nicht-öffentlichem Rahmen. Am Karfreitag sind darüber hinaus Veranstaltungen mit Konzerten und Bühnendarbietungen lediglich dann erlaubt, sofern sie auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen und auch nur dann, wenn sie ausschließlich in Räumen ohne Schankbetrieb stattfinden.
Nach dem NFeiertagsG sind diese Tage vor Ostern geschützte Feiertage mit besonderer religiöser Bedeutung für viele Bürger*innen. Das gesetzliche Tanzverbot ist Ausdruck des gesellschaftlichen Respekts gegenüber diesem Gedenken, soll den öffentlichen Raum in dieser Zeit entsprechend prägen und ist ein Zeichen dafür, dass unterschiedliche Bedürfnisse und Überzeugungen in Hannover nebeneinander Platz haben.