BAföG
Informationen zu den förderungsfähigen Schulformen und Ausbildungen
Was kann gefördert werden?
Einen Schulabschluss erreichen, eine Berufsausbildung an einer Schule machen oder auf einen vorhandenen Berufsabschluss aufbauen - es gibt viele Möglichkeiten und verschiedene Schulformen und alle haben ihre Besonderheiten.
Allgemein gilt: es muss es sich um eine Vollzeitausbildung handeln, Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig. Nebenbei darf gejobbt werden, das Einkommen bis zur Minijobgrenze wirkt sich nicht auf die BAföG-Förderung aus. Eine Ausnahme davon sind Praktikums- und Ausbildungsvergütungen. Kindergeld kann parallel bezogen werden.
Individueller Bedarf, z.B. für Schulgeld, Schulmaterial, Klassenfahrten oder hohe Mieten kann leider nicht abgedeckt werden. Hier können eventuell andere Träger wie das Team von Bildungs- und Teilhableistungen oder das JobCenter weiterhelfen.
Wenn du dir nicht sicher bist, ob dein Vorhaben vom BAföG unterstützt wird, setz dich gerne für eine Beratung mit uns in Verbindung.
Allgemeinbildende Schulen und berufliche Grundbildung
Wenn du einen Schulabschluss ab Klasse 10 erreichen möchtest und noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hast, kann das gefördert werden, wenn du nicht mehr bei deinen Eltern wohnst, weil
- du vom Wohnort deiner Eltern aus mehr als zwei Stunden für den Weg zu einer vergleichbaren Schule brauchen würdest
- du selbst schon verheiratet bist oder warst oder
- du mit deinem Kind zusammenlebst
Andere Gründe für eine eigene Wohnung, z.B. beengte Wohnverhältnisse oder Konflikte im Elternhaus, reichen für eine Förderung nicht aus. Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn deine Eltern nicht sorgeberechtigt für dich sind oder waren.
Wenn du noch bei deinen Eltern wohnst, ist keine Förderung möglich.
Fachoberschulen mit und ohne abgeschlossener Berufsausbildung
Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führt zur Fachhochschulreife.
In der 11. Klasse liegt der Schwerpunkt auf der praktischen Ausbildung. Das kann gefördert werden, wenn du nicht mehr bei deinen Eltern wohnst, unabhängig von den Gründen dafür. Wohnst du noch bei deinen Eltern, ist eine Förderung nicht möglich.
In der 12. Klasse ist eine Förderung nur unter den Einschränkungen möglich, die für die allgemeinbildenden Schulen gelten (siehe oben)
Der Besuch der Jahrgangsstufe 11 kann durch eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden. Wenn du also direkt in die 12. Klasse kommst und dort ausschließlich Schüler*innen mit abgeschlossenere Berufsausbildung unterrichtet werden, kann das gefördert werden. Dasselbe gilt, wenn eine Mischklasse eingerichtet wurde, in der eine gesonderte Klassengruppe zusätzlichen Unterricht erhält.
Da du bereits eine Ausbildung abgeschlossen hast, ist die Förderung auch dann möglich, wenn du noch bei deinen Eltern wohnst.
Berufsfachschulen und Fachschulen
Die Ausbildung an der Berufsfachschule oder Fachschule muss mindestens zwei Jahre dauern und einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beispiele dafür sind sozialpädagogische Assistenz, Ergotherapie oder PTA. Dabei wird manchmal zusätzlich auch noch ein weiterführender Schulabschluss erreicht.
Wenn nur der Schulabschluss vermittelt wird, aber ein direkter Start in das Berufsleben noch nicht möglich ist, schau bitte bei „Allgemeinbildenden Schulen“ nach den Förderungsvoraussetzungen. Beispiele hierfür sind die Berufsfachschule Sozialpädagogik oder die Fachoberschule für Ernährung und Hauswirtschaft.
Fachschulen mit vorheriger abgeschlossener Berufsausbildung
Diese Schulform baut auf eine abgeschlossene Berufsausbildung auf und vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung, z.B. für Techniker*innen oder Erzieher*innen.
Hier ist alternativ auch eine Förderung über das sogenannte „Meister-BAföG“ nach dem AFBG möglich: die Förderungssätze sind dort höher und die Konditionen günstiger, z.B. weil das Elterneinkommen außer Betracht bleibt.
Zuständig für die AFBG-Förderung ist nicht die Region, sondern die N-Bank
Kolleg, Berufsaufbau- und Abendschulen
Realschulabschluss oder Abitur auf dem zweiten Bildungsweg: diese Schulformen setzen eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vorangegangene Berufstätigkeit voraus.
Die Förderung zum Abitur erfolgt ohne Anrechnung des Elterneinkommens.
An den Abendschulen ist nur der Teil förderungsfähig, in denen keine Verpflichtung mehr zur Berufstätigkeit besteht; das sind an der Abendrealschule die letzten zwei und am Abendgymnasium die letzten drei Halbjahre vor den Prüfungen.
Wenn du die regulären Voraussetzungen für das Kolleg oder das Abendgymnasium noch nicht erfüllst und zunächst einen halbjährigen Vorkurs besuchst, kann auch der gefördert werden, jedoch nicht grundsätzlich elternunabhängig. Das gilt auch für die Schulen, die zum Realschulabschluss führen.