Die WHO hat im Oktober 2013 bei Kindern in Syrien Erkrankungen mit akuten schlaffen Lähmungen (AFP), die vom Polio-Wildvirus-Typ 1 hervorgerufen wurden, nachgewiesen. Betroffen waren nur Kinder unter 3 Jahren, da die Impfquoten in Folge des Bürgerkriegs bei seit 2011 geborenen Kindern von 91% (2010) auf 68% (2012) gesunken sind.
Aufgrund der aktuellen politischen Lage in Syrien gibt es starke Flüchtlingsströme, so dass eine weitere Ausbreitung der Polio möglich ist. Auch in Deutschland werden neben den syrischen Asylsuchenden zurzeit im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms bis zu 5.000 schutzbedürftige syrische Staatsangehörige aufgenommen.
Eine Einschleppung von Polioviren sowohl aus Syrien und seinen Nachbarländern als auch aus den noch bestehenden Polio-Endemiegebieten Afghanistan, Pakistan und Nigeria ist möglich.
Eine Verbreitung in Niedersachsen ist vor dem Hintergrund der hier hohen Durchimpfungsrate nicht zu erwarten. Das Geschehen zeigt jedoch, wie wichtig es ist, dass die Menschen in Deutschland (Kinder und Erwachsene) einen vollständigen Polio-Impfschutz (Grundimmunisierung plus eine Auffrischimpfung) gemäß der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) haben. Jeder Arztbesuch sollte deshalb zu einer Impfstatus-Überprüfung genutzt werden.
Für Einrichtungen, die Flüchtlinge aufnehmen, werden folgende Maßnahmen empfohlen:
- Impfstatuskontrolle und ggf. Nachholung fehlender Impfungen bei den Asylbewerbern entsprechend der STIKO-Empfehlungen und des Asylbewerberleistungsgesetzes.
- Sicherstellung eines ausreichenden Polio-Impfschutzes der Mitarbeiter (Auffrischimpfung, wenn die letzte Impfung länger als 10 Jahre zurückliegt).
- Kontaktieren Sie zur Sicherstellung der vorstehenden Punkte bitte ggf. einen Arzt.
Nähere Informationen zum Polioausbruch in Syrien finden Sie auf den Polio-Seiten des Robert-Koch-Instituts unter: http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/P/Polio/Ausbruch_Syrien/Polio_Syrien_gesamt_node.html
Gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung einer Extremität, außer wenn traumatisch bedingt) sowie gemäß § 7 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Poliovirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich dem Gesundheitsamt zu melden.