Die Stadtbezirksräte, die kommunalverfassungsrechtlich ebenfalls Organstellung haben, haben Entscheidungsrechte, Anhörungsrechte und Initiativrechte. Mit Beginn der Wahlperiode 1996/2001 hat der Rat über die Hauptsatzung die Kompetenzen der Stadtbezirksräte eigenverantwortlich erweitert.
Die Stadtbezirksräte entscheiden unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt u. a. über
Die Stadtbezirksräte Misburg-Anderten und Ahlem-Badenstedt-Davenstedt sind außerdem eigenverantwortlich zuständig für die Pflege der internationalen Städtepartnerschaften der 1974 eingemeindeten Stadt Misburg und der Gemeinden Ahlem und Anderten.
Den Stadtbezirksräten sind die für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Seit 1995 haben sie darüber hinaus in bescheidenem Umfang eigene Haushaltsmittel (Bezirkshaushalte) zur eigenverantwortlichen Veranschlagung und Bewirtschaftung für zusätzliche freiwillige, bezirksbezogene Aktivitäten.
Im Rahmen ihres Anhörungsrechtes sind die Stadtbezirksräte zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die den Stadtbezirk berühren, rechtzeitig zu hören. Dieses Anhörungsrecht besteht vor der Beratung in den Fachausschüssen und vor der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses und des Rates u. a.
Außerdem können die Stadtbezirksräte von sich aus kommunalpolitisch initiativ werden und in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan (Rat, Verwaltungsausschuss, Oberbürgermeister) innerhalb von vier Monaten entscheiden.
Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister haben bei Beratungen hierzu im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss Anhörungsrecht.