Die Zuständigkeiten der Stadtbezirksräte

Die Stadtbezirksräte verfügen über Entscheidungsrechte, Anhörungsrechte und Initiativrechte

Die Stadtbezirksräte, die kommunalverfassungsrechtlich ebenfalls Organstellung haben, haben Entscheidungsrechte, Anhörungsrechte und Initiativrechte. Mit Beginn der Wahlperiode 1996/2001 hat der Rat über die Hauptsatzung die Kompetenzen der Stadtbezirksräte eigenverantwortlich erweitert.

Die Stadtbezirksräte entscheiden unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt u. a. über

  • die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, soweit deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht;
  • über die Pflege des Ortsbildes;
  • über die Förderung von Vereinen und Verbänden;
  • über die Förderung der Heimatpflege und des Brauchtums sowie
  • die Pflege der Kunst und über die Repräsentation des Stadtbezirkes.

Die Stadtbezirksräte Misburg-Anderten und Ahlem-Badenstedt-Davenstedt sind außerdem eigenverantwortlich zuständig für die Pflege der internationalen Städtepartnerschaften der 1974 eingemeindeten Stadt Misburg und der Gemeinden Ahlem und Anderten.

Die Stadtbezirksräte verfügen über Haushaltsmittel, die für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich sind

Den Stadtbezirksräten sind die für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Seit 1995 haben sie darüber hinaus in bescheidenem Umfang eigene Haushaltsmittel (Bezirkshaushalte) zur eigenverantwortlichen Veranschlagung und Bewirtschaftung für zusätzliche freiwillige, bezirksbezogene Aktivitäten.

Die Stadtbezirksräte haben bestimmte Anhörungs- und Entscheidungsrechte, soweit es um Belange des Stadtbezirkes geht

Im Rahmen ihres Anhörungsrechtes sind die Stadtbezirksräte zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die den Stadtbezirk berühren, rechtzeitig zu hören. Dieses Anhörungsrecht besteht vor der Beratung in den Fachausschüssen und vor der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses und des Rates u. a.

  • in Angelegenheiten der Bauleitplanung;
  • bei der Errichtung oder Aufhebung öffentlicher Einrichtungen;
  • beim Ausbau oder Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen sowie bei deren Benennung oder Umbenennung;
  • bei der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von städtischem Grundvermögen;
  • bei der Änderung der Grenzen des Stadtbezirkes.

Außerdem können die Stadtbezirksräte von sich aus kommunalpolitisch initiativ werden und in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan (Rat, Verwaltungsausschuss, Oberbürgermeister) innerhalb von vier Monaten entscheiden.

Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister haben bei Beratungen hierzu im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss Anhörungsrecht.