Häufig gestellte Fragen zur Fernwärmesatzung Hannover

Fragen und Antworten rund um das Thema hannoversche Fernwärmesatzung

Bau Fernwärme

Was regelt die Fernwärmesatzung Hannover?

Die Fernwärmesatzung regelt Rechte und Pflichten zum Anschluss und zur Nutzung der Fernwärme im Satzungsgebiet sowie Ausnahmen von der Pflicht zur Fernwärmeversorgung. Der Ausbau der Fernwärme stellt einen bedeutsamen Meilenstein in Richtung klimaneutrales Hannover dar. Die Treibhausgasemissionen von Erdgas und Heizöl sind aktuell mehr als doppelt so hoch wie bei der Fernwärme. Die Erzeugung der Fernwärme wird in den nächsten Jahren noch klimafreundlicher, da weiter auf erneuerbare Anlagen und Abwärme umgestellt wird.

Liegt mein Gebäude im Fernwärme-Satzungsgebiet?

Auf der Internetseite von enercity finden Sie eine interaktive Karte des Satzungsgebietes: https://www.enercity.de/privatkunden/produkte/waerme/fernwaerme/fernwaerme-satzungsgebiet

Nach Eingabe der Gebäudeadresse wird angezeigt, ob Ihr Gebäude im Satzungsgebiet liegt.

Mein Gebäude liegt nicht im Satzungsgebiet. Ist der Anschluss an die Fernwärme außerhalb des Satzungsgebiets möglich?

Anfragen zur Fernwärmeversorgung außerhalb des Satzungsgebiets werden durch enercity geprüft und bei gegebener Wirtschaftlichkeit umgesetzt.

enercity-Kontakt für telefonische Anfragen: 0511-430-2332

Sind Ein- und Zweifamilienhäuser zur Fernwärmeversorgung geeignet?

Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sind bei üblicher Größe und durchschnittlichen Verbräuchen im Allgemeinen nicht zur Fernwärmeversorgung geeignet. Ein geringer Wärmebedarf lässt sich günstiger durch eine dezentrale Anlage abdecken. Insbesondere sollte geprüft werden, ob das Gebäude für den Einsatz einer Wärmepumpenanlage geeignet ist. Bei Reihenhauszeilen mit Einzelversorgung kann die Herstellung einer horizontalen Zentralisierung mit Kopfstation eine weitere Versorgungsalternative darstellen. Die Anschlusspflicht im Fernwärmeversorgungsgebiet besteht erst bei Gebäuden mit einer Gesamtnennwärmeleistung von 25 kW.

Wann muss die Heizung auf Fernwärme umgestellt werden?

Es gibt kein definiertes Datum. Die Anschlusspflicht gilt erst bei wesentlichen Änderungen oder bei Erneuerung von Wärmeerzeugungsanlagen. Eigentümer*innen beauftragen Fernwärmeanschlüsse direkt bei enercity oder stellen für ihre Wärmeerzeugungsanlage(n) einen Befreiungsantrag bei der Stadt Hannover.

Eine vorausschauende Planung ist anzuraten, um bei älteren Heizungen einen plötzlichen Handlungsbedarf im Falle eines Heizungsausfalls zu vermeiden. Hierzu gehören die Anfrage des Fernwärmeanschlusses bei enercity und bei dezentralen Heizsystemen die Klärung der Zentralisierbarkeit.

Was ist zu beachten, wenn der Fernwärmeanschluss durch enercity noch nicht herstellbar ist?

Es empfiehlt sich die Weiternutzung des bestehenden Heizsystems möglichst bis zur Herstellung des Fernwärmeanschlusses. Bei Heizungsdefekten sind Reparaturen Investitionen in neue Anlagen vorzuziehen. Unvermeidliche Neuinstallationen sind unter Beachtung gesetzlicher bzw. verordnungsrechtlicher Vorgaben umzusetzen. Eigentümer*innen sind verpflichtet, wesentliche Änderungen oder die Neuinstallation der Heizung der städtischen Klimaschutzleitstelle anzuzeigen. Senden Sie einfach eine E-Mail mit Beschreibung der Neuinstallation an 67.11.fernwaerme@hannover-stadt.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter (0511) 1 68 – 3 45 00. Absehbare Änderungen sind mit einer Frist von 3 Monaten vor Austausch, unvorhersehbare Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Anschließend findet eine Prüfung statt, ob die Fernwärmeversorgung kurzfristig hergestellt werden kann.

Was ist bei einem unvorhergesehenen Ausfall meiner Heizung zu tun?

Eigentümer*innen sind für die Reparatur der Heizung verantwortlich und sollten schnellstmöglich einen Fachbetrieb damit beauftragen. Ist keine Reparatur möglich, ist mit enercity zu klären, ob ein kurzfristiger Fernwärmeanschluss möglich ist. Sie erreichen enercity telefonisch unter (0511) 430 2332.

Ist keine Fernwärmeversorgung möglich, sind wesentliche Änderungen oder die Neuinstallation der Heizung der städtischen Klimaschutzleitstelle nach Austausch unverzüglich anzuzeigen. Senden Sie einfach eine E-Mail mit Beschreibung der Neuinstallation an 67.11.fernwaerme@hannover-stadt.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter (0511) 1 68 – 3 45 00.

Eine Anschlusspflicht besteht in diesem Fall nicht.

Für unvorhergesehene Heizungsausfälle enercity eine sogenannte "Pop-Up-Heizung" an. Dabei übernimmt enercity die Installation einer oder mehrerer Mietheizungen als Übergangslösung, bis das gesamte Gebäude mittels Fernwärme versorgt werden kann.

Die Pflichten und Übergangsfristen des Gebäudeenergiegesetzes 2024 sind für den Heizungsaustausch zu berücksichtigen.

Welche Anlagen zählen zu den emissionsfreien Wärmeerzeugungsanlagen?

Emissionsfreie Wärmeerzeugungsanlagen nutzen vorrangig erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung.

Beispiele für emissionsfreie Wärmeerzeuge sind:

  • Wärmepumpen
  • Hybridanlagen, bei denen Wärmepumpen und Fernwärme kombiniert werden
  • Geothermieanlagen
  • Solarthermieanlagen
  • Pelletheizung

Eine einfache Beschreibung des Anlagenkonzeptes reicht für den Befreiungsantrag aus.

Hinweis: Direkt-elektrische Systeme (Stromheizungen, elektrische Durchlauferhitzer) sind nicht als emissionsfrei eingestuft. Eine Befreiung ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Treibhausgasemissionen gleichwertig oder niedriger im Vergleich zur Fernwärmeversorgung sind.

Wer stellt die Befreiungsanträge für unsere installierten Gasetagenheizungen in den Wohnungen unserer WEG ?

Die Antragstellung können Teileigentümer*innen, die Hausverwaltung oder sonstige Bevollmächtigte vornehmen. Es empfiehlt sich, einen einzigen Befreiungsantrag für alle Wärmeerzeugungsanlagen im Gebäude zu stellen. Dadurch vereinfachen Sie sich und der Stadtverwaltung die Arbeit. Aufgrund des höheren Aufwands empfiehlt es sich nicht, dass Wohnungseigentümer*innen Einzelanträge für ihre jeweilige Anlage stellen.

FormularService: Fernwärme-Befreiungsantrag

Link zum Fernwärme-Befreiungsantrag.

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Wie lange benötigt die Stadtverwaltung zur Prüfung von Befreiungsanträgen?

Bestandsanlagen sowie vor dem Zeitpunkt der Anschließbarkeit an die Fernwärmeversorgung beauftragte oder genehmigte Anlagen sind direkt mit dem Eingang des vollständigen Befreiungsantrages befreit. Befreiungsanträge mit sonstigen Befreiungsgründen gem. §7 Abs. 3 bis 5 der Fernwärmesatzung prüft die Klimaschutzleitstelle der Landeshauptstadt Hannover innerhalb von 2 Wochen.

Änderungen oder Erneuerungen der Heizungsanlage aufgrund unvorhergesehener Ausfälle werden unverzüglich bearbeitet.

FormularService: Fernwärme-Befreiungsantrag

Link zum Fernwärme-Befreiungsantrag.

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Im Gebäude unserer WEG sind in jeder Wohnung Gasthermen installiert, die wir durch einen Fernwärmeanschluss ersetzen möchten. Wie gehen wir vor?

Bei Gasetagenheizungen müssen WEGs zur Herstellung der Anschließbarkeit einen Beschluss zur Errichtung einer gemeinsamen Anlage mit zentralem Verteilnetz und Übergabestation fassen und klären, wie diese finanziert und umgesetzt werden soll. Ein günstiger Zeitpunkt für die Umstellung von Gasetagenheizungen auf eine zentrale Fernwärmeversorgung liegt vor, wenn die meisten Bestandsheizungen ein hohes Alter von 15 bis 20 Jahren erreicht haben.

Was kostet die Zentralisierung von Gasthermen?

Die Investitionskosten einer Wohnungszentralisierung liegen im Allgemeinen auf ähnlichem Niveau wie die Kosten für die Neuinstallation einzelner Thermen. Zudem gibt es attraktive Förderprogramme vom Bund und proKlima, die die Umsetzung von Zentralisierungen unterstützen.

Eine Zusammenstellung aktueller Förderangebote steht unter https://www.hannover.de/fernwaermesatzung als Download bereit.

Wer kontrolliert die Fernwärmepreise, so dass Verbraucher*innen langfristig keine Nachteile haben?

Die niedersächsische Landeskartellbehörde überwacht den Fernwärmepreis in Hannover. Der Fernwärmepreis liegt unter dem Durchschnitt aller Nah- und Fernwärmeversorger in Niedersachsen, aber auch im Vergleich zu den Städten über 500.000 Einwohner in Deutschland. Preisänderungen müssen neben der Kostenentwicklung der Fernwärmeerzeugung und -bereitstellung auch die Verhältnisse am Wärmemarkt abbilden. Die Entwicklung des CO2-Preises, der Brennstoff- und Strompreise sowie die Entwicklung der Lohn-, Investitionsgüter- und Wärmepreis-Indizes spielen eine entscheidende Rolle. Zweimal jährlich wird der Preis entsprechend der Preisänderungsklausel angepasst. Durch den zunehmenden Anteil erneuerbarer Energien im Energiemix von enercity wird der Einfluss des steigenden CO2-Preises dazu führen, dass die Fernwärme perspektivisch noch besser im Vergleich zu den fossilen Energieträgern wie Öl, Gas und Kohle abschneiden wird.

Wird der Wettbewerb im Satzungsgebiet durch die Anschluss- und Benutzungspflichten nicht eingeschränkt?

Ein Wettbewerb im Satzungsgebiet ist nicht ausgeschlossen. Soweit eine Wärmeerzeugungsanlage dem Satzungszweck des Klimaschutzes dient und höchstens gleich hohe oder niedrigere Treibhausgasemissionen verursacht, ist deren Nutzung zulässig. Die Satzung setzt lediglich die umweltpolitischen Rahmenbedingungen für diesen Wettbewerb.

Sind Zusatzeinrichtungen für die Erwärmung von Warmwasser notwendig? Was kosten derartige Einrichtungen?

Wenn die bestehenden Systeme der Trinkwarmwasserbereitung weitergenutzt werden können, sind keine Zusatzeinrichtungen erforderlich. Je nach Art der gewünschten Trinkwasserbereitstellung (z. B. Durchfluss- oder Speichersystem) und den baukonstruktiven Voraussetzungen vor Ort sind die Kosten individuell zu ermitteln.

Wie ändert sich die Abrechnung gegenüber Mieter*innen bei der Umstellung von Gastetagenheizung auf eine zentrale Wärmeversorgung?

Bei zentraler Wärmeversorgung ist nach der Heizkostenverordnung abzurechnen. Üblicherweise erstellen Messdienstleistungsunternehmen die verbrauchsabhängige Abrechnung. Die Kosten der Verbrauchserfassung und -abrechnung gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Ist die bevorstehende Umstellung auf H-Gas überhaupt noch notwendig und wer trägt die Kosten?

Die Umstellung von L-Gas auf H-Gas ist erforderlich, weil die Fördermengen des aus deutschen und niederländischen Quellen stammenden L-Gas abnehmen. Nach aktuellem Stand soll ab dem 1. Oktober 2029 kein niederländisches L-Gas mehr nach Deutschland fließen. Alle an die öffentliche Gasversorgung angeschlossenen Geräte müssen angepasst werden, damit diese bei der Nutzung der neuen Gasqualität keinen Schaden nehmen. In Hannover läuft die Umstellung bis Ende 2025 und wird durch enercity netz organisiert. Nachstehend finden Sie die Kontaktstellen für den Umstellungsprozess:

  • Internetadresse: www.mein-h-gas.de
  • Kostenfreie Service-Nummer: 0800.36372489 (Zeiten: Mo–Do 07:00–20:00 Uhr, Fr 07:00–18:00 Uhr)
  • Erdgas-Büro im vorderen Teil des enercity-KundenCenters in der Ständehausstraße 6 (Öffnung nach Corona-Lockdown): Mo–Fr 10:00 –18:00 Uhr, Sa 10:00–14:00 Uhr

Für die Geräteerfassung und Anpassung der Gasheizungen durch Düsenwechsel oder Änderung der Einstellungen entstehen Ihnen keine Kosten, diese werden bundesweit auf die Gasnetzentgelte umgelegt. Der Fernwärmeausbau wird Jahre dauern und ersetzt keinen Verzicht auf die Geräteanpassung. Alte Geräte sind in seltenen Fällen nicht anpassungsfähig. Eigentümer*innen müssen in diesem Fall die Kosten der Heizungserneuerung tragen. Mit enercity ist zu klären, ob ein kurzfristiger Fernwärmeanschluss möglich ist.

Der zertifizierte Emissionsfaktor von Fernwärme liegt derzeit bei 75,5 g CO2 bzw. bei 98,7 g Treibhausgase je kWh. Welche Anstrengungen zur weiteren Reduzierung unternimmt enercity in den nächsten Jahren?

Die Planung von enercity sieht eine zunehmende Umstellung der Fernwärme auf erneuerbare Wärmequellen und Abwärme vor. Bis zum Jahr 2027 soll eine sukzessive Reduzierung des Emissionsfaktors auf 20 bis 25 g CO2 je Kilowattstunde erreicht werden. 10 bis 14 Anlagen sind als Ersatz für das Kohlekraftwerk in Stöcken vorgesehen:

  • Es laufen bereits die Wärmeauskopplung der Müllverbrennungsanlage in Lahe, die Power-to-Heat-Anlage in Herrenhausen sowie die Klärschlammverwertungsanlage in Lahe.
  • Im Bau befinden sich ein neues Altholz-Heizkraftwerk in Stöcken, eine Großwärmepumpe sowie zwei Biomethan-Blockheizkraftwerke für die Spitzenlastabdeckung.
  • Für die Stilllegung von Block 2 des Kohlekraftwerks sind Geothermie, Großwärmepumpen, Industrieabwärme und eine Abfallverwertungsanlage geplant. 

Es gibt Wohnungen, in denen noch ein Gasherd genutzt wird. Ist enercity berechtigt, die Gasversorgung für ein Haus komplett einzustellen, wenn ein Fernwärmeanschluss erfolgt ist?

Gebäudeeigentümer*innen bestimmen mit der „Trennungserklärung für Anschlussleitungen“ (Erdgas) selbst den Zeitpunkt, wann die Immobilie vom Gasnetz getrennt wird. Nach dem Anschluss an das Fernwärmenetz greift kein Automatismus, der einen Trennungsprozess einleitet. Über einen Zeithorizont von mehreren Jahrzehnten ist es jedoch durchaus das Ziel von enercity das Gasnetz zurückzubauen. Eine doppelte Versorgungsinfrastruktur für Gas und Fernwärme aufrechtzuerhalten wäre teuer und ist nicht geplant. Aber selbst dann wird ein geplanter Rückbau in enger Abstimmung mit den Anschlussnehmer*innen erfolgen. Daher ist es bei einem Anschluss an das Fernwärmenetz weiterhin möglich, Kochgas zu nutzen. Alle 12 Jahre erfolgt die turnusmäßige Überprüfung des (Haus-)Gasanschlusses durch enercity.