Rechtliche Rahmenbedingungen EU-Umgebungslärmrichtlinie

Rechtliche Rahmenbedingungen EU-Umgebungslärmrichtlinie

Die in den vergangenen Jahrzehnten insbesondere in den großen Städten und Ballungsräumen Europas steigende Lärmbelastung hat die Europäische Union veranlasst, mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2002 erstmalig Vorschriften zur systematischen Erfassung von Lärmbelastungen und zur Erarbeitung von Perspektiven zur Lärmminderung zu erlassen. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24. Juni 2005 wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie mit einjähriger Verspätung in nationales Recht umgesetzt (mit Änderung des § 47 BImSchG). Zusätzlich wurden mit der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) vom 06. März 2006 Vorschriften zur Erarbeitung und Veröffentlichung der strategischen Lärmkarten festgelegt.

Mit der Zuständigkeitsverordnung der Niedersächsischen Landesregierung vom 23.03.2007 wurden schließlich die Zuständigkeiten auf Landesebene geregelt. Demnach ist die LHH zuständig für die Kartierung des Straßen- und des Stadtbahnverkehrslärms sowie des Lärms der relevanten Gewerbebetriebe [sog IVU-Anlagen, die alle gewerblichen Anlagen gemäß Anhang I der IVU-Richtlinie (RICHTLINIE 96/61/EG DES RATES vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) umfassen]. Das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ist verantwortlich für die Kartierung des Fluglärms und sämtlicher stark belasteter Hauptverkehrsstraßen in Niedersachsen außerhalb des Ballungsraumes Hannover und das Eisenbahnbundesamt hat die Zuständigkeit für die Lärmkarten entlang der DB-Schienenwege bundesweit.

Im Anschluss an die Lärmkartierung sind nach EU-Umgebungslärmrichtlinie Planungen zu erstellen, die Maßnahmen zur Minderung der Lärmprobleme enthalten und mit Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet werden sollen (Lärmaktionsplan). Die Zuständigkeit für diese Planungen liegt für alle Lärmarten ausschließlich bei der Stadt Hannover.