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Genehmigung von Gehölzfällungen in der Region Hannover

In Niedersachsen sind in der Regel auch solche Gehölzentfernungen genehmigungspflichtig, die nicht im Zusammenhang mit beispielsweise einem Bauvorhaben stehen.

Hierbei handelt es sich um den § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Ab welcher Schwelle die Genehmigungspflicht greift, liegt im Ermessen der Unteren Naturschutzbehörden (UNB).

Das ausgefüllte Antragsformular schicken Sie bitte mindestens vier Wochen vor der geplanten Maßnahme zur Prüfung an die UNB.

 

Gehölze dienen nicht nur als Lebensstätte vieler Tierarten, sie verbessern auch das Kleinklima und beleben das Orts- und Landschaftsbild. Außerdem filtern sie Staub, Schadstoffe und Lärm aus der Luft und tragen zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bei.

Es ist deshalb sinnvoll Gehölze zu erhalten und, wo dies nicht möglich ist, deren Funktionen durch Nachpflanzungen auszugleichen.

Schwellenwerte für eine Genehmigungspflicht

Die Fällung oder der erhebliche Rückschnitt von Gehölzen in manchen Biotopen bedarf immer einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. 

Zu diesen Lebensräumen zählen: Alleen, Baumreihen, Obstbaumwiesen und –weiden, Feldhecken, sowie sonstige naturnahe Feldgehölze.

 In allen anderen Lebensräumen bedarf es nur dann einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde, wenn diese nicht zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen. 

Gehölzentfernungen in Privat- oder Kleingärten sind also i.d.R. genehmigungsfrei.

Außerhalb von Gärten gilt eine Genehmigungspflicht, sofern heimische Laubgehölze mit Stammumfängen >200 cm betroffen sind oder Gehölzgruppen in denen mindestens 3 heimische Laubbäume einen Stammumfang von >100 cm haben.

In den Gemeinden Wedemark, Neustadt, Burgdorf, Burgwedel, Isernhagen, Uetze, Wunstorf, Garbsen und Langenhagen gilt die Regelung auch für die dort heimische Kiefer.

Unabhängig von den betroffenen Arten oder Stammumfängen ist außerdem eine Genehmigung einzuholen, sofern mehr als >30 m² Grundfläche von Gehölzaufwuchs befreit werden soll.

Wenn eine Genehmigung durch die UNB erteilt wird, werden in der Regel Ersatzpflanzungen angeordnet, oder wo dies nicht sinnvoll ist, die Zahlung eines Ersatzgeldes.

Genehmigungspflicht aufgrund von weiteren Rechtsgrundlagen

In vielen Fällen bedarf es aufgrund von anderen Rechtsgrundlagen einer Genehmigung für die Entfernung von Gehölzen. So können Anpflanzungen beispielsweise neben Baumschutzsatzungen auch über Bebauungspläne oder das Denkmalrecht geschützt sein.

Auch in Schutzgebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen gelten andere Bestimmungen, welche ggf. eine Genehmigung auch bei geringen Stammumfängen notwendig machen.

Berücksichtigung des Artenschutzes

Bei jeglichen Gehölzentfernungen muss das allgemeine und das besondere Artenschutzrecht des BNatSchG beachtet werden. Diese Regelungen sorgen unter anderem für den Schutz von Vögeln während der Brutzeit.

So dürfen beispielsweise Bäume und Hecken in der freien Landschaft sowie Hecken in Ihrem Garten nur im Winterhalbjahr gefällt oder geschnitten werden.
 

Antrag und Infos zum Download