Naturschutz

Genehmigung von Vorhaben gemäß §17 (3) Bundesnaturschutzgesetz

Für Vorhaben, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und dessen Schutzgüter (Boden, Oberflächen- und Grundwasser, Klima, Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren) und/oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, muss eine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde eingeholt werden. Eine nicht abschließende Auflistung derartiger Vorhaben finden Sie nachstehend.

Mit einer Änderung des „Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz“ (NAGBNatSchG) gilt seit dem 1. Januar 2021 (seit 22.09.2022 umbenannt in NNatSchG) die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für viele Vorhaben, die ansonsten keiner Genehmigung nach Baurecht oder anderen Rechtsvorschriften bedürfen. Damit muss für solche Vorhaben, welche die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und dessen Schutzgüter (Boden, Oberflächen- und Grundwasser, Klima, Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren) und/oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, eine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde eingeholt werden. Für welche Vorhaben ggf. eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich ist, wird im Weiteren erläutert.

Welche Vorhaben bedürfen einer Prüfung und ggf. Genehmigung?

Grundsätzlich prüft die Naturschutzbehörde der Region Hannover in jedem Einzelfall, ob die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild durch das geplante Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden. Nachfolgend findet sich eine Auswahl von Vorhaben, die in der Regel einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen und damit potenziell einer Genehmigung (wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsvorhaben stehen) bedürfen (Liste offen, nicht abschließend).

Gehölzentfernungen (auch im bebauten Bereich):

Bei Entfernung oder erheblichem Rückschnitt von Gehölzen:

  • In Alleen, Baumreihen, naturnahen Feldgehölzen und sonstigen Feldhecken
  • Auf Obstbaumwiesen und –weiden (ab 2.500 m² greift i.d.R. der gesetzliche Biotopschutz)

Auf Flächen, auf denen keine Baumschutzsatzung greift, für die Entfernung oder den erheblichem Rückschnitt von:

  • Heimischen Laubgehölzen mit Stammumfängen >200 cm
  • Kiefern mit Stammumfängen >200 cm in der Geest (Wedemark, Neustadt, Burgdorf, Burgwedel, Isernhagen, Uetze, Wunstorf, Garbsen, Langenhagen)
  • Gehölzgruppen mit mindestens 3 Bäumen >100 cm Stammumfang sofern heimische Laubgehölze oder Kiefern in der Geest (s.o.) betroffen sind
  • Gehölzaufwuchs >30 m² Grundfläche unabhängig von den betroffenen Arten oder Stammumfängen

Gehölzentfernungen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen (z.B. in privaten Hausgärten) stellen i. d. R. keinen Eingriff nach § 17 (3) BNatSchG dar.

Genauere Informationen siehe auch: Merkblatt Genehmigung von Gehölzfällungen in der Region Hannover, zu finden unter www.hannover.de/gehölzfällung-region.

Veränderung ökologisch wertvoller Einzelstrukturen, z.B.:

  • Feldraine,
  • Trockenmauern,
  • Kleingewässer und Gewässer, die nur ein Grundstück entwässern,
  • Sonstige wertvolle Reliefstrukturen wie z.B. Senken, Kuppen, kleine Steilwände

Landwirtschaftliche Anlagen und Maßnahmen, z.B.:

  • Umwandlung von Dauergrünland in Acker, Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaumkulturen etc.;
  • landwirtschaftliche Nutzung von Ödland/naturnahen Bereichen;
  • Neubau oder Erweiterung von Entwässerungsmaßnahmen wie Gräben oder
    Drainagen;
  • Meliorationsmaßnahmen wie Tiefpflügen, Baggerkuhlung oder Sanddeckkultur

Bauliche Vorhaben (auch baugenehmigungsfreie Vorhaben) ab 50 m² Fläche, z.B.:

  • Bau und Erweiterung von landwirtschaftlichen Gebäuden unter 100 m² Grundfläche und 5 m Höhe, die zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder der Lagerung von Betriebserzeugnissen dienen;
  • Errichtung und Änderung von landwirtschaftlichen oder Gartenbau-Gewächshäusern bis 5 m Höhe;
  • Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe/Tiefe und bis 300 m² Fläche;
  • Bau und Änderung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke bis 3,5 m Fahrbahnbreite;
  • Errichtung und Änderung von land- oder forstwirtschaftlichen Lager- und Abstellplätzen (außer räumlich begrenzte Holzpolter);

Sonstige Vorhaben, z.B.:

  • Verlegung unterirdischer Leitungen im Außenbereich außerhalb von Straßen, Gleiskörpern und befestigten Wegen;
  • Bau und Veränderung von Freileitungen;
  • Bau von Kleinwindkraftanlagen bis 15 m Höhe bzw. bis 2 m Höhe auf Gebäuden
  • Bau und Erweiterung von Gartenanlagen im Außenbereich.

Rechtlicher Hintergrund:

Die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Genehmigung vor Durchführung eines Eingriffs ergibt sich aus dem BNatSchG in Verbindung mit dem NNatSchG. Gemäß § 17 (3) BNatSchG gilt: „Für einen Eingriff, der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige bedarf und der nicht von einer Behörde durchgeführt wird, ist eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich.“

Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG gilt zunächst das Vermeidungsgebot. Das heißt, die verursachende Person eines Vorhabens hat die Pflicht, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Zunächst sind zumutbare Alternativen zu prüfen. Falls keine Vermeidung möglich ist, ist dies zu begründen.“

Sind Beeinträchtigungen nachvollziehbar unvermeidbar, sind diese durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgleich bedeutet in dem Zusammenhang, dass beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts in räumlicher Nähe zum Eingriff in gleichartiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet werden. Ersatz bedeutet: Beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts werden im betroffenen Naturraum in gleichartiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet. In Einzelfällen kann auch ein Ersatzgeld gezahlt werden, das dann von der Naturschutzbehörde für entsprechende Maßnahmen verwendet wird.

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist die verursachende Person oder deren Rechtsnachfolger. Wenn Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind (und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege anderen Belangen im Range vorgehen), darf der Eingriff nicht zugelassen werden.

Das jeweilige Vorhaben ist mit dem beigefügten Vordruck schriftlich anzuzeigen und zu erläutern. Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Je nach Umfang des Vorhabens und der möglichen Betroffenheit von Artenschutzbelangen können auch weiterführende Gutachten erforderlich werden (§ 17 Abs.4 S.2 BNatSchG). Sollten naturschutzrechtlich geschützte Bereiche (wie z.B. Landschafts- oder Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, gesetzlich geschützte Biotope) betroffen sein, sind zusätzlich die jeweiligen Schutzbestimmungen zu beachten.