Ausländerangelegenheiten
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Am 1. März 2020 trat des Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Neu eingeführt wurde das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG.
Am 1. März 2020 trat des Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Neu eingeführt wurde das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren dient der Beschleunigung der Einreisen von Fachkräften. Arbeitgeber können in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren einleiten. Die Ausländerbehörde agiert dabei als zentrale Verfahrensmittlerin.
Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens richtet sich gemäß § 31 Absatz 4 AufenthV nach dem Ort der Betriebsstätte, in der der Ausländer eingesetzt werden soll.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist gebührenpflichtig. Gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 15 AufenthV beläuft sich die Beratungsgebühr auf 411,00 €.
Weitergehende Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (www.make-it-in-germany.com).
Sofern Sie als Unternehmen für eine Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchführen möchten und ein Einsatz im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover beabsichtigt ist, schicken Sie uns bitte eine E-Mail an fachkraefteverfahren-abh@hannover-stadt.de. Sollte ein Einsatz der Fachkraft im Bezirk der Region Hannover gewünscht sein, senden Sie bitte eine E-Mail an 33.05Servicestelle@region-hannover.de. Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.
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