FAQ - Häufig gestellte Fragen zu Elterngeld & Elternzeit - Hannover.de

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zu Elterngeld & Elternzeit

 In unseren FAQ finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Elterngeld und zur Elternzeit.

Weitere Informationen

Eine Auflistung weiterer häufig gestellter Fragen finden Sie auch im Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/faq und auf dem Portal zur Online-Antragstellung: https://www.elterngeld-digital.de/ams/content/Elterngeld/haeufige-fragen-elterngeld          

Bei Fragen, die hier nicht beantwortet werden, kontaktieren Sie uns bitte gerne.

Wann kann ich den Antrag auf Elterngeld stellen?

Den Antrag können Sie erst nach der Geburt des Kindes bei uns einreichen. Wir raten Ihnen aber dazu, sich vorher schon ausführlich damit zu beschäftigen. Am besten bereiten Sie alles so weit vor, dass Sie nur noch den Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes ergänzen müssen.

Kann ich den Antrag auch online stellen?

Ja. Hierzu nutzen Sie bitte das Portal www.elterngeld-digital.de. Es gibt drei Möglichkeiten zur Antragstellung:

a) Sie legen sich dort ein Nutzerkonto an, füllen den Antrag aus und müssen ihn anschließend ausdrucken und im Original postalisch an die Elterngeldstelle schicken. Eine Zusendung des Antragsformulars mittels E-Mail stellt keine Antragstellung dar!
b) Sie können einen teildigitalen Antrag stellen. Hierbei werden die Daten zu Ihrem Elterngeldantrag online übermittelt, aber Sie müssen Ihre Originalunterschriften postalisch nachreichen.
c) Mithilfe Ihrer Bund-ID können Sie Ihren Antrag vollständig digital übermitteln. 

Wir empfehlen die Varianten b) oder c). Bei Variante a) müssen alle postalisch eingehenden Dokumente nachträglich für die elektronische Akte digitalisiert werden, was größeren Aufwand und längere Bearbeitungsdauer bedeutet. 

Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?

Basiselterngeld bekommt ein Elternteil in der Regel für maximal 12 Monate. Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten Elterngeld Plus. Elterngeld Plus können Sie also doppelt so lange wie das Basiselterngeld beziehen (max. 24 Monate), bekommen aber jeden Monat nur den halben Betrag vom Basiselterngeld. Am Ende der Bezugsdauer haben Sie bei Basiselterngeld und bei Elterngeld Plus die gleiche Summe erhalten, nur über einen anderen Zeitraum verteilt.

Sie können auch beide Varianten miteinander kombinieren (z.B. 10 Monate Basiselterngeld und 4 Monate Elterngeld Plus). Arbeiten dürfen Sie sowohl beim Bezug von Basiselterngeld als auch beim Bezug von Elterngeld Plus. Wenn Sie während des Elterngeldbezuges Geld verdienen, wird Ihnen dieses auf Ihr Elterngeld angerechnet. Arbeiten Sie während des Bezuges von Basiselterngeld, verringert sich Ihre Elterngeldhöhe in der Regel. Beim Bezug von Elterngeld Plus können Sie viel mehr dazu verdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe Ihres Elterngeldes hat. Eine Erwerbstätigkeit empfiehlt sich also in Kombination mit dem Bezug von Elterngeld Plus. Wie viel Sie zum Elterngeld dazu verdienen können, ohne dass sich Ihr Elterngeld mindert, können Sie mithilfe des Elterngeldrechners ermitteln.

Wann muss ich den Antrag auf Elterngeld spätestens stellen?

Der Antrag wirkt auf die letzten drei Lebensmonate des Kindes vor dem Monat des Antragseingangs zurück. Geht der Antrag also am letzten Tag im 4. Lebensmonat des Kindes bei uns ein, kann dieser noch auf die Lebensmonate 1-3 zurückwirken. 

Muss ich während des Bezuges von Elterngeld Plus arbeiten?

Nein. Während des Elterngeldbezuges (egal ob Basiselterngeld oder Elterngeld Plus) können Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, Sie müssen aber nicht. Wenn Sie arbeiten, ist dies in Kombination mit Elterngeld Plus günstiger, da Sie dort bis zu einem gewissen (individuellen) Betrag hinzuverdienen dürfen, ohne dass dies Ihren Elterngeldanspruch mindert.

Kann ich als Vater gleichzeitig mit der Mutter Elterngeld beziehen? 

Der gleichzeitige Bezug von Elterngeld ist immer möglich, wenn entweder beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld Plus beziehen wollen oder ein Elternteil Elterngeld Plus und der andere Elternteil Basiselterngeld. 

Der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld ist hingegen nur eingeschränkt möglich. Dieser kann nur in einem Lebensmonat des Kindes erfolgen und dieser eine Lebensmonat muss innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes liegen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen bspw., wenn das Kind mehr als sechs Wochen zu früh geboren wurde, es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt oder das Kind eine Behinderung hat. Lassen Sie sich hierzu ggf. von der Elterngeldstelle beraten.

Kann ich auch nur einen Monat Elterngeld beziehen?

Nein. Elterngeld kann nur bekommen, wer dieses für mindestens zwei Monate bezieht. Sollten Sie nachträglich auf den zweiten Monat verzichten wollen, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass dann auch das Elterngeld für den ersten Monat zurückgefordert werden kann, auch wenn Sie in diesem Monat die Voraussetzungen erfüllt haben.

Muss ich meine Monate zusammenhängend nehmen?

Das kommt drauf an. Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes sind Lücken im Elterngeldbezug erlaubt. Ab dem 15. Lebensmonat muss das Elterngeld jedoch lückenlos bezogen werden. Dazu werden allerdings beide Elternteile betrachtet. Wenn also die Mutter Elterngeld Plus in den Lebensmonaten 15 bis 17 bezieht und der Vater in den Lebensmonaten 18 und 19, dann ist dies ein lückenloser Bezug. 

Was passiert, wenn ich die Elternzeit nicht nach Lebensmonaten, sondern nach Kalendermonaten des Kindes beantrage?

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Wenn Sie Elternzeit davon abweichend für Kalendermonate beantragen, kann sich dies nachteilig auf die Höhe Ihres Elterngeldanspruches auswirken.

Beispiel:
Ihr Kind wurde am 15.04.2025 geboren. Sie beantragen Elterngeld u.a. für den 1. Lebensmonat Ihres Kindes (15.04.-14.05.2025). Wenn Sie die Elternzeit passgenau zum Lebensmonat beantragen, erhalten Sie das Elterngeld in der vollen Ihnen zustehenden Höhe. Wenn Sie vom Lebensmonat abweichen und Elternzeit bspw. im Zeitraum 20.04.-19.05.2025 beantragen, dann wird Ihnen das Einkommen, das Sie vom 15.-19.04.2025 während des Elterngeldbezuges erzielt haben, mindernd auf Ihren Elterngeldanspruch angerechnet. Sie erhalten somit nicht nur weniger Elterngeld, sondern haben im Zeitraum 15.-19.05.2025 auch weder Anspruch auf Elterngeld noch auf das Einkommen aus Ihrem Arbeitsverhältnis. Wir raten daher dringend dazu, die Elternzeit nach Lebensmonaten Ihres Kindes zu beantragen.

Ich will Elternzeit in drei Abschnitten nehmen, in das Formular kann ich aber nur zwei Abschnitte eintragen. Was mache ich jetzt?

Bitte fügen Sie weitere Angaben im Freitextfeld hinzu (Nr. 13.c im Antragsformular „Möchten Sie Ihrer Elterngeldstelle noch etwas mitteilen?“). 

Ich habe eine Geburtsurkunde eingereicht, aber es wird mir gesagt, es sei die falsche.

Sie haben nach der Geburt vom Standesamt unterschiedliche Ausfertigungen der Geburtsurkunde erhalten. Eine ist bezeichnet mit „zur Beantragung von Elterngeld“. Nur dieses Exemplar ist für die Elterngeldstelle gedacht und muss bei einer analogen Antragstellung hier im Original vorliegen.

Woher bekomme ich den Nachweis über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Als Nachweis über die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld reichen Sie bitte eine Gehaltsabrechnung aus der Zeit Ihres Mutterschutzes ein (am besten diejenige für den Geburtsmonat Ihres Kindes). Die Höhe des Zuschusses können wir daraus berechnen. Eine gesonderte Bescheinigung Ihres Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Der Steuerbescheid, das ist doch dieses Ding, was ich am Jahresende von meinem Arbeitgeber bekomme?

Nein. Den Steuerbescheid erhalten Sie vom Finanzamt, wenn Sie dort Ihre Einkommensteuererklärung eingereicht haben. Der Ausdruck, den Sie am Jahresende von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Diese brauchen wir in der Regel nicht für die Elterngeldberechnung. 

Steuerbescheid

Muster

Dateityp: pdf Größe: 637,77 kB

 

Ich bekomme nicht jeden Monat eine Gehaltsabrechnung, sondern nur bei Änderungen. Welche Abrechnungen muss ich einreichen?

Am besten lässt sich dies anhand eines Beispiels erklären:
Zu belegen ist das Einkommen der Monate Mai 2024 bis April 2025. Gehaltsabrechnungen wurden in diesem Zeitraum aber nur für Juni 2024, November 2024, Dezember 2024 und Januar 2025 ausgestellt. Diese Abrechnungen müssen Sie auf jeden Fall einreichen. Für den Monat Mai 2024 gilt diejenige Gehaltsabrechnung fort, die Sie zuletzt vor Mai 2024 erhalten haben. Diese müssen Sie einreichen, um die Höhe des Einkommens im Mai 2024 zu belegen. Für die Monate Februar bis April 2025 gilt die Gehaltsabrechnung für Januar 2025 fort. Als Beleg dafür, dass in diesen Monaten keine Gehaltsabrechnung ausgestellt wurde, reichen Sie bitte die nächst nachfolgende Gehaltsabrechnung ein, auch wenn diese nach April 2025 ausgestellt wurde.

Bitte achten Sie darauf: Wenn Sie nicht monatlich Gehaltsabrechnungen bekommen (z.B. beim Land Niedersachsen, bei der Bundeswehr oder der Bundesagentur für Arbeit), dann sind Ihre Gehaltsabrechnungen aber durchnummeriert. Die Gehaltsabrechnungen müssen lückenlos eingereicht werden, es darf keine Unterbrechung in der Nummerierung vorhanden sein.

Bitte übersenden Sie uns keine anderweitigen Gehaltsbescheinigungen Ihrer Bezügestelle. Insbesondere das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung stellt regelmäßig Gehaltsbescheinigungen aus, auf denen das laufende, steuerpflichtige Bruttoeinkommen nicht aufgeführt ist. Dieses ist jedoch die Grundlage für die Elterngeldberechnung. Mit einer solchen Bescheinigung kann keine Berechnung des Elterngeldes erfolgen!

Muss ich das Ende des Mutterschutzes abwarten, um den Antrag einreichen zu können?

Nein. Bitte reichen Sie den Antrag so schnell wie möglich nach der Geburt ein. Sollten Ihnen zu diesem Zeitpunkt noch Unterlagen für den Antrag fehlen, können Sie diese nach Erhalt nachreichen.

Muss ich alle Unterlagen mit Klebchen versehen, damit Sie wissen, was sich wo befindet?

Auf gar keinen Fall! Da die Unterlagen digitalisiert werden, verzichten Sie bitte auf jegliche Art von Klebchen, kleinen Zetteln etc., da diese zu Fehlern im Scanprozess führen können. Am einfachsten ist es, wenn Sie nur Unterlagen im Format DIN A4 einreichen. 

Mein Elterngeldbezug ist schon lange vorüber, warum werden jetzt noch Unterlagen von mir angefordert und ein neuer Bescheid erstellt?

Unter Umständen ist die bisherige Berechnung Ihres Elterngeldes nur vorläufig erfolgt. Dies ist z.B. regelmäßig der Fall, wenn Sie während des Elterngeldbezuges gearbeitet haben. Ob es sich bei Ihnen um eine vorläufige Berechnung handelt, steht in der Regel gleich im ersten Satz des Ihnen bereits vorliegenden Bescheides.

Im Falle der Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges wurde das Einkommen aus dieser Tätigkeit dann zunächst nur in Höhe einer Prognose berücksichtigt. Es werden dann nach Ablauf des Elterngeldbezuges die Nachweise über das tatsächliche Einkommen angefordert, um die Höhe Ihres Elterngeldbezuges endgültig berechnen zu können. Nach Abschluss erhalten Sie einen neuen Bescheid, aus dem hervorgehen kann, dass sich
a) nichts geändert hat
b) eine Nachzahlung ergeben hat, die wir auf Ihr Konto überweisen werden
c) eine Rückforderung ergeben hat, die Sie an die Bundeskasse zurückzahlen müssen.

Ich kann auf meinem Kontoauszug keinen Zahlungseingang von der Landeshauptstadt Hannover feststellen.

Ihr Antrag auf Elterngeld wird zwar von der Landeshauptstadt Hannover bearbeitet, die Auszahlung übernimmt aber die Bundeskasse – Dienstort Kiel. Bitte überprüfen Sie, ob Sie eine Überweisung von der Bundeskasse erhalten haben. Der Verwendungszweck beginnt in der Regel mit „ELTG…“.

Welche Änderungen muss ich der Elterngeldstelle mitteilen und innerhalb welcher Frist?

Sie müssen der Elterngeldstelle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitteilen. Dazu gehören u.a. die Änderung Ihrer Adresse und Ihrer Kontoverbindung. Für die Änderung der Kontoverbindung nutzen Sie bitte das am Ende dieser Seite bereitgestellte Formular. Andere Änderungen, die Sie mitteilen müssen, sind bspw., wenn Sie nicht mehr mit dem anderen Elternteil und/oder dem Kind zusammenleben, Ihre Arbeitszeit erhöhen oder diese verringern. 

Eine Änderung der Kontoverbindung sollten Sie schnellstmöglich mitteilen. Sollte die Mitteilung über eine neue Bankverbindung zu kurzfristig vor dem Zahltermin eingehen, kann ggf. nicht garantiert werden, dass die Zahlung auf das neue Konto erfolgt. In diesem Fall muss die Rücküberweisung des Geldes von Ihrer alten Bank abgewartet werden. Erst dann kann das Geld auf Ihr neues Konto überwiesen werden.

Sollten Sie die Angaben zu Ihrem Bezugszeitraum ändern wollen, können Sie dies nur für Monate tun, für die das Elterngeld noch nicht ausgezahlt wurde. (Ausnahme: Die Umwandlung von Elterngeld Plus-Monaten in Basiselterngeld-Monate ist auch rückwirkend möglich.) Hierbei gilt jedoch, dass die Änderung rechtzeitig vor der Anweisung der Auszahlung bei der Elterngeldstelle eingegangen sein muss. Die Anweisung erfolgt in der Regel etwa eine Woche vor dem Zahltermin, den Sie auf Ihrem Bescheid finden. 

Kontoänderung

Muster

Dateityp: pdf Größe: 258,76 kB

 

 

 

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