Kinder- und Jugendarbeit

Zuwendungen für Verbände, Vereine und Einrichtungen

Die Landeshauptstadt Hannover fördert die Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII sowie die Jugendverbandsarbeit nach § 12 SGB VIII. Grundlage ist die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.

Projektorientierte Förderungen für Kinder- und Jugendarbeit sind möglich.

Ganzjährige Förderung von Jugendverbänden und Einrichtungen

Bitte stellen Sie Ihre Anträge nur noch online auf dem Zuwendungsportal der LHH unter zuwendungen.hannover-stadt.de.

A - Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - Teil A. (Stand: 23.03.2023)

Dateityp: pdf Größe: 528,14 kB

B - Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - Teil B (Stand: 23.03.2023)

Dateityp: pdf Größe: 551,4 kB

C - Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit ab 01.01.2023

Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - Teil C

Dateityp: pdf Größe: 472,74 kB

 

Förderung von kurzzeitigen Vorhaben

Die Landeshauptstadt Hannover fördert gemäß der Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auch kurzzeitige Vorhaben. Die Beantragung erfolgt aktuell auf gesonderten Antragsformularen:

Förderantrag Verlässliche Ferienbetreuung

Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil A Nr. 3.2

Dateityp: pdf Größe: 613,24 kB

Förderantrag Internationale Begegnung (Ausland)

Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.1

Dateityp: pdf Größe: 611,56 kB

Förderantrag internationale Begegnungen (Inland)

Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.1

Dateityp: pdf Größe: 612,33 kB

Förderantrag Freizeitvorhaben

Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.2

Dateityp: pdf Größe: 608,4 kB

Förderantrag Jugendleiter*innenbildung

gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.3

Dateityp: pdf Größe: 665,04 kB

Förderantrag politische Bildung

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchführung eines Vorhabens zur politischen Bildung

Dateityp: pdf Größe: 212,89 kB

 

Verwendungsnachweise

Verwendungsnachweis Verlässliche Ferienbetreuung

Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil A Nr. 3.2

Dateityp: pdf Größe: 596,21 kB

Verwendungsnachweis Internationale Begegnung (Ausland)

Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.1

Dateityp: pdf Größe: 590,5 kB

Verwendungsnachweis Internationale Begegnung (Inland)

Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.1

Dateityp: pdf Größe: 637,89 kB

Verwendungsnachweis Freizeitvorhaben

Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.2

Dateityp: pdf Größe: 683,28 kB

Verwendungsnachweis Jugendleiter*innenbildung

Gemäß Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Teil B Nr. 2.3

Dateityp: pdf Größe: 597,65 kB

Verwendungsnachweise politische Bildung

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchführung eines Vorhabens zur politischen Bildung

Dateityp: pdf Größe: 70,78 kB

Teilnahmeliste

Zum Nachweis der Teilnehmenden

Dateityp: pdf Größe: 16,9 kB

Betreuendenliste

Zum Nachweis der Betreuenden

Dateityp: pdf Größe: 15,54 kB

 

Projektförderung für Jugendliche und Jugendgruppen

Der Beirat zur Förderung von Jugendkulturen unterstützt seit 2012 Jugendliche und Jugendgruppen aus verschiedenen Jugendszenen im Stadtgebiet Hannover. Junge Menschen bis 27 Jahre können unbürokratisch Anträge auf Projektförderung bis 4.000 € stellen.

Die Anträge und weitere Informationen gibt es auf der Seite des Beirates unter juku-hannover.de.

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

Gesetzesgrundlage
Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe wird auf Grundlage von §75 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vorgenommen. Im Gesetzestext heißt es

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Zuständigkeit

Die Landeshauptstadt ist zuständig für die Anerkennung von Träger*innen, die ihre Arbeit im Wesentlichen im Stadtgebiet versehen. Ist ein*e Träger*in in verschiedenen Kommunen mit eigenständigen Jugendämtern tätig, obliegt das Anerkennungsverfahren dem Land Niedersachsen. Die in der überregionalen Anerkennung erfassten Ortsgruppen werden analog der regional anerkannten Träger*innen behandelt.
Die Prüfung der Anträge auf Anerkennung nach §75 SGB VIII werden in der Landeshauptstadt Hannover vom Fachbereich Jugend und Familie in den dafür zuständigen Fachabteilungen vorgenommen. Für die Kinder- und Jugendarbeit lieg die Prüfungsverantwortung bei der Stadtjugendpflege

Weitere Hinweise, Voraussetzungen und Verfahrensbeschreibungen finden Sie in unserem Merkblatt zur Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe in der LHH

Anerkennung Jugendhilfe (Merkblatt)

Merkblatt zum Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach §75 SGB VIII durch die Landeshauptstadt Hannover.

Dateityp: pdf Größe: 376,8 kB