Pflegebedürftige in Heimen - Hannover.de

Landeshauptstadt Hannover

Pflegebedürftige in Heimen

Die folgende Leistungsbeschreibung gilt nur für Bürger*innen der Landeshauptstadt Hannover.

Pflegebedürftige Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit mindestens Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, sofern

  • die eigenen Mittel (in der Regel das Einkommen, die Rente),
  • die Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. von der Pflegeversicherung) und
  • die Leistungen Dritter (z. B. von unterhaltspflichtigen Angehörigen)

nicht ausreichen, um die anfallenden Kosten in der Pflegeeinrichtung zu begleichen.

Um welche Kosten geht es?

Für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen ergibt sich grundsätzlich folgender Sozialhilfebedarf:

  • das Einrichtungsentgelt (für Unterkunft und Verpflegung, Pflegeaufwand und Investitionen)
  • der monatliche Barbetrag für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
  • ggf. Übernahme freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie
  • erforderliche einmalige Beihilfen (z. B. für Bekleidung).

Eigene Einkünfte und eigenes Vermögen sind einzusetzen:

Die Pflegebedürftigen müssen in der Regel grundsätzlich alle eigenen verfügbaren Einkünfte einsetzen bis auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Anrechnungsfrei bleiben auch die Leistungen für Kindererziehung in der Rente für Personen bis zu den Geburtsjahrgängen 1921. Darüber hinaus ist auch das Vermögen - ggf. auch verschenktes Vermögen - einzusetzen, sofern es nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützt ist.

Wer kann noch helfen?

Vorrangige soziale Leistungen sind in der Regel bei folgenden anderen Trägern möglich:

  • Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI bei den Pflegekassen, sofern eine diesbezügliche Versicherung vorliegt
  • Beihilfen von öffentlichen Dienststellen bei entsprechender Anspruchsberechtigung
  • ggf. Leistungen für Blinde (z. B. Landesblindengeld über Kommune bzw. Landessozialamt)
  • Wohngeld von den zuständigen Wohngeldstellen

Unterhaltspflichtige Kinder müssen einen Unterhaltsbetrag für ihre Eltern erbringen, soweit ihnen dieses unter Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen - auch gegenüber Ehegatten und eigenen Kindern - möglich ist.

Bei der Landeshauptstadt Hannover ist für die sozialhilferechtliche Bearbeitung der Fachbereich Senioren, Bereich Wirtschaftliche Hilfen in Einrichtungen, Osterstraße 31, 30159 Hannover, zuständig.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Fachbereich Senioren der Landeshauptstadt Hannover

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Antrag auf Schwerbehinderten­ausweis

Feststellung der Schwerbehinderten­eigenschaft bzw. eines höheren Grades der Behinderung (GdB von 100) und des Merkzeichens G – Wohngeld für Bewohner*inne...

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Wohngeldvollmacht für den Fachbereich Senioren

Formular der Landeshauptstadt Hannover - Fachbereich Senioren - 57.1

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Entbindung vom Bankgeheimnis - Erklärung

Formular der Landeshauptstadt Hannover - Fachbereich Senioren - 57.1

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Entbindung vom Bankgeheimnis - Angaben über Konten und Depots

Formular der Landeshauptstadt Hannover - Fachbereich Senioren - 57.1

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Hinweis auf den Nachranggrundsatz

Formular der Landeshauptstadt Hannover - Fachbereich Senioren - 57.1

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Antrag auf Sozialhilfe in einer Pflegeeinrichtung

Formular der Landeshauptstadt Hannover - Fachbereich Senioren - 57.1

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Flyer Hilfe zur Pflege

Informationen zur Sozialhilfe bei Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung

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