Heimaufsicht der Landeshauptstadt Hannover
FAQ zur Heimaufsicht
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Heimaufsicht der Landeshauptstadt Hannover
FAQ
Die Heimaufsicht der Landeshauptstadt Hannover ist ein ein multiprofessionelles Team für eine interdisziplinäre Aufgabe.
So vielfältig das Leben in einer stationären Einrichtung der Altenpflege ist, so umfänglich ist der Auftrag der Heimaufsicht im Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) formuliert. Um die Aufgaben nach diesem Gesetz und der angrenzenden Rechtsverordnungen zu erfüllen, ist die Heimaufsicht mit unterschiedlichen Professionen besetzt. Verwaltungsfachwirte und Pflegefachkräfte arbeiten in einem Team eng zusammen. Es nimmt zudem seine Aufgaben in enger Abstimmung bzw. in Kooperation mit anderen Institutionen war, beispielsweise den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst, dem Fachbereich Gesundheit der Region Hannover oder auch mit dem Team der Lebensmittelhygiene im Fachbereich Öffentliche Ordnung.
Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen lassen sich in den unten aufklappbaren Textelementen nachlesen. Sie charakterisieren den Prüf- und Beratungsauftrag und damit das Handeln der Heimaufsicht.
Für welche Einrichtungen gilt das Niedersächsische Gesetz für unterstützende Wohnformen?
Gemäß § 2 Abs. 1, 7 des NuWG gilt dieses Gesetz für Heime und Tagespflegen in Niedersachsen. Für unterstützende Wohnformen sowie Formen des betreuten Wohnens sind die Vorschriften für Heime anwendbar, soweit diese unter das Gesetz fallen. Ob eine Einrichtung unter die Bestimmungen des Gesetzes fällt, prüft die Heimaufsicht anhand der durch das NuWG aufgestellten Kriterien.
Welchen Zweck verfolgt das NuWG?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in einer stationären Pflegeeinrichtung lebende Menschen einer strukturellen Abhängigkeit ausgesetzt sind. Denn sie erhalten alle wesentlichen Leistungen des täglichen Lebens aus einer Hand. Dies sind Unterkunft, Körperpflege, Verpflegung, Betreuung und die Freizeitgestaltung. In diesem Sinne gelten die Bewohner*innen stationärer Einrichtungen als besonders schutzbedürftig.
Das NuWG versteht sich daher auch als Schutz- und Gefahrenabwehrgesetz. Diesen Schutzauftrag nimmt die Heimaufsicht wahr. Gemäß § 1 Abs. 1 NuWG soll das Gesetz aber auch darauf hinwirken, dass sich eine Vielfalt unterstützender Einrichtungen entwickeln kann.
Wer kann sich an die Heimaufsicht wenden?
Gemäß § 3 NuWG beraten und informieren die Mitarbeitenden des Teams der Heimaufsicht Bewohner*innen, Heimbeiräte und Heimfürsprecher*innen, Angehörige und Betreuer*innen und die Vertreter*innen der Betreiber der Einrichtungen sowie alle Personen, die ein berechtigtes Interesse haben.
Führt die Heimaufsicht auch unangemeldete Prüfungen in den Einrichtungen durch?
§ 9 Abs. 1 NuWG bestimmt, dass die Heimaufsichtsbehörde in stationären Einrichtungen wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen durchführt, um festzustellen, ob die Anforderungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen erfüllt werden. Anlassbezogenen Prüfungen liegt in der Regel immer eine Beschwerde zugrunde. Diese Prüfungen erfolgen nahezu ausschließlich unangemeldet.
Zu welchen Zeiten finden Prüfungen der Einrichtungen statt?
Angemeldete und unangemeldete Prüfungen sind jederzeit zulässig, zur Nachtzeit jedoch nur, soweit das Ziel der Prüfung zu anderer Zeit nicht erreicht werden kann. Bei Bedarf finden auch Prüfungen am Wochenende statt.
Vermittelt die Heimaufsicht Heimplätze?
Eine Vermittlung von Heimplätzen erfolgt nicht. Nur wenn Bewohner*innen aufgrund von Mängeln ihren Heimvertrag fristlos gekündigt haben, soll gemäß § 10 Abs. 3 NuWG eine Unterstützung durch die Heimaufsicht bei der Suche nach einer anderen Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen erfolgen.
Berät die Heimaufsicht bei der Auswahl eines Heimes?
Als Aufsichtsbehörde sind die Mitarbeiter*innen der Heimaufsicht zur Neutralität verpflichtet. Eine Beratung bzw. Empfehlung erfolgt daher nicht. Wer spezielle Fragen hat, etwa nach Einrichtungen mit speziellen Versorgungsangeboten oder Schwerpunkten, kann sich gern an das Team der Heimaufsicht wenden.
Zu vielen Fragen rund um die Aufnahme in einer stationären Einrichtung beraten auch die Mitarbeiter*innen in den Beratungsstellen der Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsens, die der Fachbereich Senioren im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover eingerichtet hat.
Hat die Heimaufsicht der Landeshauptstadt Hannover einen Notdienst eingerichtet?
Das Team der Heimaufsicht ist über die zentrale Rufnummer 0511 168 35888 zu den üblichen Bürozeiten, in der Regel von 08:00 bis 17:00 Uhr, erreichbar. Aufgrund häufiger Außendiensttermine ist auf diese Rufnummer eine Phone-Mail aufgeschaltet. Mitarbeitende rufen dann schnellstmöglich zurück.
Wird mein Anliegen anonym behandelt?
Auch anonym gegebenen Hinweisen gehen die Mitarbeiter*innen des Teams der Heimaufsicht nach. Bei namentlich bekannten Beschwerdeführer*innen schützen und wahren die Mitarbeiter*innen des Teams der Heimaufsicht die Identität, wenn dies gewünscht ist. Personenbezogene Daten werden den Vertreter*innen des Betreibers der Einrichtung dann nicht mitgeteilt. Sind jedoch auch Namen der Bewohner*innen in der Beschwerde nicht mitgeteilt, lässt sich gegebenenfalls der Schutzauftrag nicht vollumfänglich wahrnehmen.
Unterstützt die Heimaufsicht bei neuen Projekten im Bereich der Pflege?
Die Heimaufsicht unterstützt, berät und begleitet den Aufbau von neuen Pflegeeinrichtungen. Hierzu gehört insbesondere die Klärung von Fragen rund um die baulichen Standards von Pflegeeinrichtungen bis hin zur Besichtigung von Objekten gemeinsam mit potenziellen Betreibern und Fachplanungsbüros. Auch im laufenden Betrieb steht die Heimaufsicht selbstverständlich beratend zur Seite.
Berät die Heimaufsicht auch zu Fragen rund um den Heimvertrag?
Die Heimvertrag, die zwischen dem Betreiber einer Einrichtung und den – zukünftigen – Bewohner*innen geschlossen werden, sind dem Zivilrecht zuzuordnen. Die Heimaufsicht hat einen ausschließlich öffentlich-rechtlichen Prüfauftrag und ist daher zum Beispiel bei Streitigkeiten zu Störungen bei der gegenseitigen Leistungserfüllung aus dem Heimvertrag nicht legitimiert, einzugreifen.
Nur wenn durch den Heimvertrag Bewohner*innen unangemessen benachteiligt werden, darf die Heimaufsicht tätig werden. Dies wäre etwa bei der Änderung bestehender Heimverträge dann der Fall, wenn an Bewohner*innen zukünftig alle Getränke nur noch kostenpflichtig abgegeben werden sollen. Auf Heimverträge ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) anzuwenden. Interessierte finden auch dieses Gesetz auf der Seite in der Kategorie Gesetze.
Deutsch
English
中文
Danish
Eesti
Español
Suomi
Français
Italiano
日本語
한국
Nederlands
Norge
Polski
Portugues
Русский
Svenska
Türkçe
العربية
Română
български