Im Team werden zahlreiche Aufgaben wahrgenommen:
- Soziales Entschädigungsrecht
- Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz und den Rehabilitationsgesetzen
- Wohngeld
- Ordnungswidrigkeiten nach dem SGB XI
- Elterngeld
- Versicherungsangelegenheiten
- Versicherungsaufsicht
- Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und Opfer von Gewalttaten erhalten als Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Versorgungsrente, Heil- und Krankenbehandlung u. a.) individuelle Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Diese Leistungen sind gegenüber vergleichbaren Leistungen der Sozialhilfe vorrangig, im Übrigen gelten im Allgemeinen großzügigere Regelungen zum Einsatz des Einkommens und des Vermögens als in der Sozialhilfe.
Voraussetzung für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist, dass die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Versorgers nicht in der Lage sind, einen bestehenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
Die wichtigsten Leistungsarten sind:
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zur Aufstockung der Versorgungsrente
- Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Übernahme der Heimkosten, Barbetrag)
- Übernahme der Kosten für eine Pflegeperson
- Ambulante und stationäre Hilfen für Menschen mit Behinderung
- Hilfe für Erholungsmaßnahmen
- Förderung von Altenveranstaltungen
- Zuschüsse zum Kauf und zur Unterhaltung eines PKW
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Wohnungshilfe
- Andere Hilfen in besonderen Lebenslagen wie z. B. Blindenhilfe
Leistungen nach dem HHG erhalten deutsche Staatsangehörige bzw. Volkszugehörige, wenn sie – z.B. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone – u.a. aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden.
Sofern bislang noch keine Anerkennung nach dem HHG vorliegt, ist auf Ersuchen anderer Behörden (z.B. Stiftung für ehemalige politische Häftlinge) zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Als Nachweis darüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Zu den SED Unrechtsbereinigungsgesetzen gehören das StrRehaG und das BerRehaG.
Berechtigte Personen können danach eine Kapitalentschädigung und / oder eine besondere Zuwendung (sog. Opferrente) beantragen.
Die Kapitalentschädigung ist der materielle Ausgleich für die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung. Die sog. Opferrente ist eine sozialstaatliche Ausgleichsleistung zur Entschädigung wegen der Folgen zu Unrecht erlittenen Haft.
Das BerRehaG hat das Ziel, noch heute spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in Beruf oder Ausbildung auszugleichen. Auch hier werden Ausgleichszahlungen gewährt.
Das Wohngeld hat den Zweck, Haushalten mit niedrigem Einkommen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu ermöglichen und auf Dauer zu sichern.
Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag der wohngeldberechtigten Person.
Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind u.a. der / die Mieter/in von Wohnraum; für einen Lastenzuschuss ist es die Person, die Eigentum an dem selbst genutzten Wohnraum hat. Die Höhe des zu leistenden Wohngeldes richtet sich neben der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung nach dem Gesamteinkommen dieser Haushaltsmitglieder.
Bestimmte Personengruppen (z.B. Transferleistungsempfänger) sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen.
Die Gewährung von Wohngeld ist Aufgabe der regionsangehörigen Kommunen. Die Region Hannover ist für sie Fachaufsichtsbehörde. Ausgenommen hiervon ist die Landeshauptstadt Hannover. Zu den Aufgaben der Fachaufsicht gehören:
- Beratung und Unterstützung in Rechtsfragen
- Beantwortung von Zweifelsfragen
- Durchführung von Dienstbesprechungen
- Geschäftsprüfungen
Wer mit der Zahlung von mindestens sechs Monatsbeiträgen zur gesetzlich vorgeschriebenen Pflegeversicherung in Rückstand gerät, handelt ordnungswidrig.
Nach dem SGB XI in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) werden gegen die Beschuldigten Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und ggf. Bußgelder festgesetzt.
Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ersetzt seit dem 1.1.2007 das bis dahin gewährte Erziehungsgeld.
Es unterstützt Mütter und Väter bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage, wenn sie sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig um die Betreuung ihres Kindes kümmern wollen und deshalb in die Elternzeit gehen oder ihre Berufstätigkeit einschränken. Es ersetzt das wegfallende Erwerbseinkommen der Mutter oder des Vaters zu 67 % (ab 1.1.2011 bei höherem Einkommen nur 65 %), höchstens 1.800 €. Für alle Eltern, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, beträgt es mindestens 300 €.
Die Gewährung des Elterngeldes ist in der Region Hannover Aufgabe der Städte und Gemeinden einschließlich der Landeshauptstadt Hannover. Fachaufsichtsbehörde für die Landeshauptstadt ist das Land Niedersachsen, für die Umlandgemeinden die Region Hannover.
Die Fachaufsicht berät und unterstützt die Städte und Gemeinden, kümmert sich um Grundsatzangelegenheiten, klärt Zweifelsfragen und führt Dienstbesprechungen durch.
Die Widerspruchsstelle entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Städte und Gemeinden.
Das Versicherungsamt hat in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung neutral und unabhängig Auskunft und Beratung zu erteilen. Auf Verlangen des Versicherungsträgers hat das Versicherungsamt Amtshilfe zu leisten.
Die wesentlichen Aufgaben sind:
- Prüfung und Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten
- Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der Sozialversicherung
- Einleitung der Rentenverfahren
- Klärung von Versicherungskonten
Kleine Versicherungsvereine (z. B. Tierunterstützungskassen, Sterbekassen) stehen nach den gesetzlichen Bestimmungen unter der Aufsicht der Region Hannover. Die Aufsicht umfasst die Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen, die Überprüfung, Kontrolle und Genehmigung von Rechnungsunterlagen sowie die Erstellung von Statistiken.
„Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind“. So lautet der § 67 SGB XII, in dem der Rechtsanspruch auf die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beschrieben ist.
Diese Hilfen haben das Ziel, Menschen durch persönliche Betreuung und Beratung in die Lage zu versetzen, ohne fremde Hilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Dies kann in stationären Einrichtungen oder durch ambulante Hilfen in Beratungsstellen oder in der eigenen Wohnung geschehen.
In diesem Sachgebiet werden Hilfeanträge bearbeitet und die Fachaufsicht und die Grundsatzsachbearbeitung wahrgenommen. Die Einzelfallsteuerung trifft mit den Leistungsberechtigten und den Hilfeanbietern eine der Situation der Betroffenen angemessene Abstimmung verschiedener notwendiger Hilfen und die Fachsteuerung übernimmt die übergeordnete Planung, Steuerung und Weiterentwicklung des Hilfesystems, um möglichst bedarfsgerechte und passgenaue Hilfen bereitstellen zu können. Diese beinhalten u.a. Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, zur Vermittlung in Ausbildung, zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags.