Jugendhilfeplanung hat das Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen.
Dieses Ziel erreichen wir, indem wir ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes Kinder- und Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend planen. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung ist der öffentliche Jugendhilfeträger zur Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII verpflichtet.
Der Prozess der Gesamtplanung findet auf verschiedenen Ebenen statt. Im Fachbereich Jugend wird zwischen (strategischer, d.h. leistungsübergreifender) Jugendhilfeplanung und (leistungsbezogener) Fachplanung unterschieden. Die strategische Jugendhilfeplanung ist im Team Jugendhilfeplanung und Fachberatung Kinderschutz verortet. Die Fachplanung ist auf der Ebene der unterschiedlichen Leistungsbereiche (bspw. Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit, Kita) angesiedelt. Die Aufgabenerbringung erfolgt in Verantwortungsgemeinschaft zwischen Jugendhilfeplanung und Fachplanung.
Zum Aufgabenbereich der Jugendhilfeplanung zählt unter anderem:
die Feststellung des Bestands an Einrichtungen und Diensten für Leistungen der Jugendhilfe (Bestandsaufnahme),
die Ermittlung und Analyse des Bedarfs unter Berücksichtigung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von jungen Menschen und ihren Personensorgeberechtigten (Bedarfsanalyse),
die sich daraus ergebende bedarfsgerechte, ausreichende und rechtzeitige Ziel- und Maßnahmenplanung bzw. Erstellung von Handlungsempfehlungen sowie
die Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII.
Die Ergebnisse der Planungsprozesse fließen auch in die Themenfeldberichterstattung des Fachbereichs Jugend ein.
Jugendhilfeplanung ist eine wesentliche Pflichtaufgabe der politischen und administrativen Teile des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Jugendhilfeausschuss und Verwaltung) in ihrer Gesamtverantwortung für das jeweilige örtliche Jugendhilfesystem.
Zentraler Bestandteil der Arbeit ist eine strukturelle Kooperation mit verschiedenen Akteur*innen innerhalb und außerhalb des Fachbereichs Jugend sowie der Verwaltung der Region Hannover.
Ein wichtiger Baustein dabei ist die Kooperation mit den freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie Eingliederungshilfe. Diese Zusammenarbeit erfolgt unteranderem im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII, die mehrmals jährlich stattfindet.
Weitere Informationen zu der AG § 78 SGB VIII
„In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.“ (§ 78 S. 2 SGB VIII)
Die Rahmenbedingungen der AG finden Sie in der Geschäftsordnung.
Ausgewählte Arbeitsergebnisse der AG § 78 SGB VIII
Die AG § 78 SGB VIII ist in ihrer Struktur in die Gesamt-AG und in vier Fach-AG unterteilt. Optional können zusätzliche Unter-Fach-AG gegründet werden. In der nachfolgenden Abbildung werden die Hauptaufgaben dargestellt.
Die FAG haben jeweils eine verantwortliche Geschäftsführung:
Sie sind ein freier Träger der Jugendhilfe und erbringen ein Angebot innerhalb der Region Hannover (Fachbereich Jugend und/oder Fachbereich Teilhabe)? Sie haben Interesse an der Mitarbeit in den vier Fach- AG nach § 78 SGB VIII? Dann melden Sie sich gerne bei den Geschäftsführungen!
Sie sind ein selbstorganisierter Zusammenschluss und möchten beteiligt werden, dann finden Sie hier bald weitergehende Informationen. Zudem können Sie unter selbstvertretung-jugendhilfe@region-hannover.de mit der Jugendhilfeplanung in Kontakt treten.